In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Das Baye­ri­sche Denk­mal­schutz­ge­setz gilt in der Fas­sung ab 1. Mai 2026, zuletzt geän­dert durch § 4 des Geset­zes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190). Für Eigen­tü­mer, die über eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge nach­den­ken, lohnt ein Blick auf Art. 6 – dort steht die Abstu­fung, auf die es ankommt.

Drei verschiedene Maßstäbe in einer Vorschrift

Der Regel­fall steht in Art. 6 Abs. 4 Satz 1: Die Erlaub­nis darf nur ver­sagt wer­den, wenn gewich­ti­ge Grün­de des Denk­mal­schut­zes entgegenstehen.

Beim Umge­bungs­schutz ver­langt Satz 2 zwei­er­lei zugleich – eine Beein­träch­ti­gung des Wesens, des über­lie­fer­ten Erschei­nungs­bil­des oder der künst­le­ri­schen Wir­kung und gewich­ti­ge Gründe.

Für erneu­er­ba­re Ener­gien setzt Satz 3 die Schwel­le noch ein­mal höher: Dort genü­gen gewich­ti­ge Grün­de nicht, es müs­sen über­wie­gen­de sein – und die Ver­sa­gung kommt nur in Betracht, wenn sich nicht durch Neben­be­stim­mun­gen zur Art der Umset­zung hel­fen lässt. Die Behör­de muss also zuerst prü­fen, ob eine Auf­la­ge zur Aus­füh­rung genügt, bevor sie ablehnt.

Die Ausnahme in Absatz 7

Bei Wind­ener­gie­an­la­gen kehrt sich das Bild um: Art. 6 Abs. 7 ord­net eine gebun­de­ne Ver­sa­gung an („ist zu ver­sa­gen“). Erlaub­nis­pflich­tig ist dort aller­dings nur, was sich in der Nähe beson­ders land­schafts­prä­gen­der Bau­denk­mä­ler befindet.

Wann gar keine Erlaubnis nötig ist

Zwei Wege füh­ren an der Erlaub­nis vor­bei. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 ent­hält eine Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung: Ist ohne­hin eine Bau­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich, ent­fällt die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis. Und Art. 6 Abs. 3 zählt erlaub­nis­freie Maß­nah­men auf – dar­un­ter aus­drück­lich der Rück­bau von Auf­dach-Solar­an­la­gen und Antennen.

Art. 6 Abs. 2 eröff­net dane­ben das Denk­mal­pfle­ge­werk: eine abge­stimm­te Gesamt­pla­nung, die bis zu zehn Jah­re von der Erlaub­nis­pflicht frei­stel­len kann.

Prüfpunkte

  • Auf wel­chen der drei Maß­stä­be stützt sich der Bescheid – Satz 1, Satz 2 oder Satz 3? Die Begrün­dung soll­te erken­nen las­sen, dass bei erneu­er­ba­ren Ener­gien der stren­ge­re Maß­stab ange­wandt wurde.
  • Ist geprüft wor­den, ob Neben­be­stim­mun­gen zur Art der Umset­zung aus­rei­chen? Satz 3 macht das zur Vor­aus­set­zung der Versagung.
  • Geht es um das Denk­mal selbst oder um sei­ne Umge­bung? Beim Umge­bungs­schutz müs­sen bei­de Vor­aus­set­zun­gen des Sat­zes 2 zusam­men vorliegen.
  • Ist eine Bau­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich? Dann greift die Kon­zen­tra­ti­on des Art. 6 Abs. 5.

Mehr dazu auf unse­ren Sei­ten zu Solar­an­la­gen und ener­ge­ti­scher Sanie­rung und zur Erlaub­nis nach Art. 6 BayDSchG.

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