Die Altersgrenze rückt näher, und die Arbeit macht noch Freude – oder die Versorgung wäre mit zwei weiteren Jahren spürbar höher. Ob der Ruhestand hinausgeschoben werden kann, beantworten Bund und Freistaat unterschiedlich. Der Unterschied liegt nicht im Detail, sondern in der Blickrichtung.
Beim Bund: ein Antrag, und in bestimmten Fällen ein Anspruch
§ 53 Abs. 1 BBG knüpft an den Antrag der Beamtin oder des Beamten an. Der Eintritt in den Ruhestand kann um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter denselben Voraussetzungen ist das auch bei einer besonderen Altersgrenze möglich.
Entscheidend ist aber § 53 Abs. 1a BBG. Dort heißt es, dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn die Beamtin oder der Beamte familienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt war, Familienpflegezeit oder Pflegezeit in Anspruch genommen hat – und die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Aus dem Können wird dann ein Müssen.
In Bayern: zwei Wege, und der erste liegt nicht in Ihrer Hand
Art. 63 BayBG trennt, was § 53 BBG zusammenfasst. Nach Art. 63 Abs. 1 BayBG kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn zwingende dienstliche Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern – jeweils höchstens um ein Jahr, insgesamt höchstens um drei Jahre. Das ist kein Antragsrecht, sondern eine Entscheidung im Interesse des Dienstherrn.
Art. 63 Abs. 2 BayBG regelt den Fall, den die meisten meinen: Auf Antrag kann der Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Auch hier gilt die Staffelung von jeweils höchstens einem Jahr, und der Antrag soll sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.
Ein Anspruchstatbestand wie § 53 Abs. 1a BBG fehlt im bayerischen Recht. Wer familienbedingt länger arbeiten möchte, trägt in Bayern also die Begründung dafür, dass die Weiterbeschäftigung im dienstlichen Interesse liegt.
Prüfpunkte
- Welches Statusrecht gilt – Bundesbeamtenrecht (§ 53 BBG) oder bayerisches Landesrecht (Art. 63 BayBG)? Die Antwort entscheidet darüber, ob ein Anspruchstatbestand überhaupt in Betracht kommt.
- Ist die Sechs-Monats-Frist noch offen? Beim Bund ist der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen, in Bayern soll er sechs Monate vorher gestellt werden.
- Liegt einer der Fälle des § 53 Abs. 1a BBG vor – familiär bedingte Teilzeit oder Beurlaubung, Familienpflegezeit, Pflegezeit? Dann ist die Rechtsfolge eine andere als bei der allgemeinen Ermessensentscheidung.
- Ist beim Bund der Umfang der Beschäftigung gesichert – mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit?
- Wie ist der ablehnende Bescheid begründet? Bei einer Ermessensentscheidung ist die Begründung der eigentliche Angriffspunkt; ein bloßer Hinweis auf Personalplanung trägt nicht ohne Weiteres.
- Ist der Zeitpunkt des Ruhestandseintritts bereits erreicht? Danach lässt sich das Dienstverhältnis nicht mehr rückwirkend fortsetzen – die zeitliche Lage der Sache bestimmt, welcher Rechtsschutz überhaupt noch in Betracht kommt.
Wenn Sie Ihren Bescheid oder Ihren Antragsentwurf prüfen lassen möchten, erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.