In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Das Straf­ver­fah­ren ist vor­bei, das Urteil rechts­kräf­tig. Im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren die­sel­ben Tat­sa­chen noch ein­mal auf­zu­rol­len, gelingt dann meist nicht – und der Grund steht in § 23 BDG.

Was bindend ist

Nach § 23 Abs. 1 BDG sind die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Urteils im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren bin­dend, das den­sel­ben Sach­ver­halt zum Gegen­stand hat. Das­sel­be gilt für ein ver­wal­tungs­ge­richt­li­ches Urteil, durch das nach § 9 des Bun­des­be­sol­dungs­ge­set­zes über den Ver­lust der Bezü­ge bei schuld­haf­tem Fern­blei­ben vom Dienst ent­schie­den wor­den ist.

Gebun­den sind also die Tat­sa­chen – nicht die recht­li­che Bewer­tung. Ob aus dem fest­ge­stell­ten Ver­hal­ten ein Dienst­ver­ge­hen folgt und wel­che Maß­nah­me ange­mes­sen ist, ent­schei­det das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren eigen­stän­dig. Der Frei­spruch im Straf­ver­fah­ren bedeu­tet des­halb nicht, dass dis­zi­pli­nar­recht­lich nichts übrig bleibt: Er kann auf Zwei­feln beru­hen, die eine Dienst­pflicht­ver­let­zung unbe­rührt lassen.

Was nicht bindet

§ 23 Abs. 2 BDG betrifft Fest­stel­lun­gen aus einem ande­ren gesetz­lich geord­ne­ten Ver­fah­ren. Sie sind nicht bin­dend, kön­nen der Ent­schei­dung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren aber ohne noch­ma­li­ge Prü­fung zugrun­de gelegt wer­den. Hier liegt ein häu­fig über­se­he­ner Ansatz­punkt: „Kön­nen“ heißt, dass die Behör­de eine Ent­schei­dung trifft – und eine Ent­schei­dung ist begrün­dungs­be­dürf­tig und angreifbar.

Eben­so wenig bin­det, was im Straf­ver­fah­ren gar nicht fest­ge­stellt wur­de. Eine Ein­stel­lung nach § 153a StPO ent­hält kei­ne tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen im Sin­ne des § 23 Abs. 1 BDG.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Die Bin­dung greift nur, soweit Dis­zi­pli­nar- und Straf­ver­fah­ren den­sel­ben Sach­ver­halt betreffen.
  • Wel­che Tat­sa­chen das Straf­ge­richt fest­ge­stellt hat, ergibt sich aus den Urteils­grün­den, nicht aus dem Tenor.
  • § 23 Abs. 1 BDG setzt Rechts­kraft voraus.
  • Ein­stel­lun­gen und Abspra­chen tra­gen kei­ne bin­den­den Feststellungen.
  • Stützt sich eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung auf Fest­stel­lun­gen aus einem ande­ren Ver­fah­ren nach § 23 Abs. 2 BDG, ist deren Über­nah­me zu begründen.
  • Die straf­recht­li­che Wür­di­gung bin­det gera­de nicht; die Abgren­zung zur Tat­sa­chen­fest­stel­lung ist ein häu­fi­ger Streitpunkt.
  • Im Lan­des­dienst ist das Baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ge­setz maß­geb­lich, nicht das BDG.

Das Ver­hält­nis von Straf- und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist auf der Sei­te Straf­ver­fah­ren und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren dar­ge­stellt, der Ver­fah­rens­gang unter Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens. Den Über­blick zum Rechts­ge­biet gibt die Sei­te Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht.

Für Fra­gen zum Dis­zi­pli­nar­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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