Das Strafverfahren ist vorbei, das Urteil rechtskräftig. Im Disziplinarverfahren dieselben Tatsachen noch einmal aufzurollen, gelingt dann meist nicht – und der Grund steht in § 23 BDG.
Was bindend ist
Nach § 23 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren bindend, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Dasselbe gilt für ein verwaltungsgerichtliches Urteil, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Bezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist.
Gebunden sind also die Tatsachen – nicht die rechtliche Bewertung. Ob aus dem festgestellten Verhalten ein Dienstvergehen folgt und welche Maßnahme angemessen ist, entscheidet das Disziplinarverfahren eigenständig. Der Freispruch im Strafverfahren bedeutet deshalb nicht, dass disziplinarrechtlich nichts übrig bleibt: Er kann auf Zweifeln beruhen, die eine Dienstpflichtverletzung unberührt lassen.
Was nicht bindet
§ 23 Abs. 2 BDG betrifft Feststellungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren. Sie sind nicht bindend, können der Entscheidung im Disziplinarverfahren aber ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Hier liegt ein häufig übersehener Ansatzpunkt: „Können“ heißt, dass die Behörde eine Entscheidung trifft – und eine Entscheidung ist begründungsbedürftig und angreifbar.
Ebenso wenig bindet, was im Strafverfahren gar nicht festgestellt wurde. Eine Einstellung nach § 153a StPO enthält keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 23 Abs. 1 BDG.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Die Bindung greift nur, soweit Disziplinar- und Strafverfahren denselben Sachverhalt betreffen.
- Welche Tatsachen das Strafgericht festgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, nicht aus dem Tenor.
- § 23 Abs. 1 BDG setzt Rechtskraft voraus.
- Einstellungen und Absprachen tragen keine bindenden Feststellungen.
- Stützt sich eine Disziplinarverfügung auf Feststellungen aus einem anderen Verfahren nach § 23 Abs. 2 BDG, ist deren Übernahme zu begründen.
- Die strafrechtliche Würdigung bindet gerade nicht; die Abgrenzung zur Tatsachenfeststellung ist ein häufiger Streitpunkt.
- Im Landesdienst ist das Bayerische Disziplinargesetz maßgeblich, nicht das BDG.
Das Verhältnis von Straf- und Disziplinarverfahren ist auf der Seite Strafverfahren und Disziplinarverfahren dargestellt, der Verfahrensgang unter Ablauf des Disziplinarverfahrens. Den Überblick zum Rechtsgebiet gibt die Seite Beamten- und Disziplinarrecht.
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