Ob am Ende ein Verweis steht oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, entscheidet keine Tabelle. § 13 BDG nennt drei Maßstäbe – und ordnet sie in eine Rangfolge.
Die drei Bemessungsgründe
Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Die Abstufung im Wortlaut ist kein Zufall: „ist zu bemessen“, „ist angemessen zu berücksichtigen“, „soll berücksichtigt werden“. Die Schwere gibt den Ausgangspunkt vor; das Persönlichkeitsbild und der Vertrauensschaden verschieben ihn.
Welche Maßnahme zu welcher Schwere gehört
§ 13 Abs. 2 BDG ordnet die Maßnahmen ausdrücklich Schweregraden zu: ein Verweis bei einem leichten Dienstvergehen mit geringfügiger Vertrauensbeeinträchtigung; eine Geldbuße bei einem leichten bis mittelschweren Dienstvergehen mit nicht nur geringfügiger Beeinträchtigung; eine Kürzung der Dienstbezüge bei einem mittelschweren Dienstvergehen mit erheblicher Beeinträchtigung; eine Kürzung des Ruhegehalts bei einem mittelschweren Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes erheblich zu beeinträchtigen; eine Zurückstufung bei einem mittelschweren bis schweren Dienstvergehen, das das Vertrauen nachhaltig erschüttert hat.
Am Ende der Skala steht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Wer das Vertrauen endgültig verloren hat, ist zu entfernen. Bei Ruhestandsbeamten tritt die Aberkennung des Ruhegehalts an ihre Stelle, wenn im aktiven Dienst hätte entfernt werden müssen.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Die Zuordnung des Schweregrads nach § 13 Abs. 2 BDG ist der Prüfmaßstab; ob ein Bescheid sie ausdrücklich benennt, ist regelmäßig streitig.
- Zum Persönlichkeitsbild gehören Dienstzeit, Beurteilungen, bisherige Beanstandungen und das Verhalten nach der Tat.
- Der Vertrauensschaden ist festzustellen; eine Formel ersetzt die Feststellung nach der Rechtsprechung nicht.
- Ob Milderungsgründe berücksichtigt wurden, muss sich aus der Begründung ergeben.
- Das Verhältnis zu Maßnahmen in vergleichbaren Fällen gehört zur Bemessung.
- Bei Ruhestandsbeamten stellt § 13 Abs. 2 BDG ausdrücklich klar, dass es auf die Begehung vor dem Eintritt in den Ruhestand ankommt.
- Im Landesdienst gilt nicht das BDG, sondern das Bayerische Disziplinargesetz.
Die einzelnen Maßnahmenarten sind unter Disziplinarmaßnahmen dargestellt, der Verfahrensgang unter Ablauf des Disziplinarverfahrens. Den Überblick zum Rechtsgebiet gibt die Seite Beamten- und Disziplinarrecht.
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