In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Am Mon­tag­mor­gen steht die Bau­auf­sicht auf der Bau­stel­le und ord­net an, die Arbei­ten ein­zu­stel­len. Was dann gilt, steht in Art. 75 Bay­BO – und die Vor­schrift ist kür­zer und schär­fer, als die meis­ten erwarten.

Wann eingestellt werden darf

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bay­BO kann die Bau­auf­sichts­be­hör­de die Ein­stel­lung der Arbei­ten anord­nen, wenn Anla­gen im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten errich­tet, geän­dert oder besei­tigt wer­den. Satz 2 nennt vier wei­te­re Fäl­le, dar­un­ter den Bau­be­ginn ent­ge­gen Art. 68 Abs. 6 Bay­BO und das Abwei­chen von den geneh­mig­ten Bau­vor­la­gen bezie­hungs­wei­se, im Frei­stel­lungs­ver­fah­ren, von den ein­ge­reich­ten Unterlagen.

Bemer­kens­wert ist der ers­te Fall: Er ver­langt kei­nen Ver­stoß gegen das Bau­recht im enge­ren Sin­ne, son­dern einen Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten über­haupt. Und er setzt kei­ne end­gül­ti­ge Klä­rung vor­aus – die Bau­ein­stel­lung ist eine Siche­rungs­maß­nah­me, kein Urteil über die Zuläs­sig­keit des Vorhabens.

Was bei Fortsetzung droht

Nach Art. 75 Abs. 2 Bay­BO kann die Behör­de die Bau­stel­le ver­sie­geln oder die vor­han­de­nen Bau­pro­duk­te in Ver­wah­rung neh­men, wenn unzu­läs­si­ge Arbei­ten trotz ver­füg­ter Ein­stel­lung fort­ge­setzt wer­den. Das ist kei­ne theo­re­ti­sche Dro­hung; es ist der nächs­te Schritt im sel­ben Verfahren.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Auf wel­chen der Fäl­le des Art. 75 Abs. 1 Bay­BO eine Anord­nung gestützt ist, macht einen Unter­schied: „Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten“ und „Abwei­chen von den Bau­vor­la­gen“ sind nicht dasselbe.
  • Eine münd­lich vor Ort ver­füg­te Anord­nung ist wirk­sam; über ihren Inhalt wird spä­ter regel­mä­ßig gestritten.
  • Ob der Tenor die gesam­te Bau­stel­le oder nur bestimm­te Arbei­ten erfasst, ist ein eige­ner Angriffspunkt.
  • Die sofor­ti­ge Voll­zie­hung liegt bei einer Bau­ein­stel­lung nahe, bedarf aber einer Begründung.
  • Die Bau­ein­stel­lung endet, wenn ihr Grund ent­fällt; in Betracht kom­men dafür Tek­tur­an­trag, Abwei­chung oder das Nach­rei­chen von Unterlagen.
  • Für Arbei­ten, die zur Siche­rung des Bestan­des unab­weis­bar sind, kommt eine Frei­ga­be in Betracht.

Für Fra­gen zum Bau­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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