Am Montagmorgen steht die Bauaufsicht auf der Baustelle und ordnet an, die Arbeiten einzustellen. Was dann gilt, steht in Art. 75 BayBO – und die Vorschrift ist kürzer und schärfer, als die meisten erwarten.
Wann eingestellt werden darf
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Satz 2 nennt vier weitere Fälle, darunter den Baubeginn entgegen Art. 68 Abs. 6 BayBO und das Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen beziehungsweise, im Freistellungsverfahren, von den eingereichten Unterlagen.
Bemerkenswert ist der erste Fall: Er verlangt keinen Verstoß gegen das Baurecht im engeren Sinne, sondern einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften überhaupt. Und er setzt keine endgültige Klärung voraus – die Baueinstellung ist eine Sicherungsmaßnahme, kein Urteil über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Was bei Fortsetzung droht
Nach Art. 75 Abs. 2 BayBO kann die Behörde die Baustelle versiegeln oder die vorhandenen Bauprodukte in Verwahrung nehmen, wenn unzulässige Arbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt werden. Das ist keine theoretische Drohung; es ist der nächste Schritt im selben Verfahren.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Auf welchen der Fälle des Art. 75 Abs. 1 BayBO eine Anordnung gestützt ist, macht einen Unterschied: „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ und „Abweichen von den Bauvorlagen“ sind nicht dasselbe.
- Eine mündlich vor Ort verfügte Anordnung ist wirksam; über ihren Inhalt wird später regelmäßig gestritten.
- Ob der Tenor die gesamte Baustelle oder nur bestimmte Arbeiten erfasst, ist ein eigener Angriffspunkt.
- Die sofortige Vollziehung liegt bei einer Baueinstellung nahe, bedarf aber einer Begründung.
- Die Baueinstellung endet, wenn ihr Grund entfällt; in Betracht kommen dafür Tekturantrag, Abweichung oder das Nachreichen von Unterlagen.
- Für Arbeiten, die zur Sicherung des Bestandes unabweisbar sind, kommt eine Freigabe in Betracht.
Für Fragen zum Baurecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.