Acht Monate nach dem Kauf lahmt das Pferd. Der Tierarzt findet einen Befund, der älter sein könnte als der Kauf. Ob das genügt, hängt an einer Zahl, die für Tiere anders lautet als für alle anderen Waren.
Die Regel und die Ausnahme für Tiere
§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB kehrt beim Verbrauchsgüterkauf die Beweislast um: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein vom Vertrag abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass sie bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war – es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar.
Satz 2 macht für Tiere eine eigene Ansage: Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang. Nicht zwölf, sondern sechs. Wer sich am Jahr orientiert, verpasst den Zeitraum, in dem die Beweislast noch beim Verkäufer liegt.
Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich das Bild um: Dann hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag – bei einem Lebewesen, das in der Zwischenzeit geritten, transportiert und gehalten wurde, eine anspruchsvolle Aufgabe.
Wann die Umkehr überhaupt gilt
§ 477 BGB steht im Untertitel über den Verbrauchsgüterkauf. Er setzt also voraus, dass ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Beim Kauf von privat oder zwischen zwei Betrieben gibt es diese Vermutung nicht. Und auch innerhalb der Frist greift sie nicht, wenn sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist – eine frische Verletzung spricht für sich selbst.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Gerechnet wird ab dem Gefahrübergang, also ab der Übergabe des Pferdes, nicht ab Vertragsschluss.
- Liegen zwischen Übergabe und erstem Auftreten des Befundes weniger als sechs Monate, steht die Vermutung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB im Raum.
- Der Untertitel gilt nur beim Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher.
- Ob ein Befund seiner Art nach mit der Vermutung vereinbar ist, wird bei Verschleiß und akuten Verletzungen unterschiedlich beurteilt.
- In solchen Verfahren spielen Ankaufsuntersuchung, Röntgenbilder und tierärztliche Befunde aus der Zeit nach der Übergabe die entscheidende Rolle.
- Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Ansprüche im Regelfall in zwei Jahren ab Ablieferung; § 438 Abs. 3 BGB gilt bei arglistigem Verschweigen.
- Ob ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss den Anforderungen des § 476 BGB standhält, ist der häufigste Streitpunkt.
Die Rückabwicklung eines Pferdekaufs ist unter Rückabwicklung des Pferdekaufs dargestellt, die Bedeutung der tierärztlichen Untersuchung unter Ankaufsuntersuchung. Den Überblick zum Rechtsgebiet gibt die Seite Pferderecht.
Für Fragen zum Pferderecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.