In Aktuelles, Zivilrecht

Acht Mona­te nach dem Kauf lahmt das Pferd. Der Tier­arzt fin­det einen Befund, der älter sein könn­te als der Kauf. Ob das genügt, hängt an einer Zahl, die für Tie­re anders lau­tet als für alle ande­ren Waren.

Die Regel und die Ausnahme für Tiere

§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB kehrt beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf die Beweis­last um: Zeigt sich inner­halb eines Jah­res seit Gefahr­über­gang ein vom Ver­trag abwei­chen­der Zustand der Ware, wird ver­mu­tet, dass sie bereits bei Gefahr­über­gang man­gel­haft war – es sei denn, die Ver­mu­tung ist mit der Art der Ware oder des Man­gels unvereinbar.

Satz 2 macht für Tie­re eine eige­ne Ansa­ge: Beim Kauf eines leben­den Tie­res gilt die­se Ver­mu­tung für einen Zeit­raum von sechs Mona­ten seit Gefahr­über­gang. Nicht zwölf, son­dern sechs. Wer sich am Jahr ori­en­tiert, ver­passt den Zeit­raum, in dem die Beweis­last noch beim Ver­käu­fer liegt.

Nach Ablauf der sechs Mona­te kehrt sich das Bild um: Dann hat der Käu­fer zu bewei­sen, dass der Man­gel schon bei Über­ga­be vor­lag – bei einem Lebe­we­sen, das in der Zwi­schen­zeit gerit­ten, trans­por­tiert und gehal­ten wur­de, eine anspruchs­vol­le Aufgabe.

Wann die Umkehr überhaupt gilt

§ 477 BGB steht im Unter­ti­tel über den Ver­brauchs­gü­ter­kauf. Er setzt also vor­aus, dass ein Unter­neh­mer an einen Ver­brau­cher ver­kauft. Beim Kauf von pri­vat oder zwi­schen zwei Betrie­ben gibt es die­se Ver­mu­tung nicht. Und auch inner­halb der Frist greift sie nicht, wenn sie mit der Art des Man­gels unver­ein­bar ist – eine fri­sche Ver­let­zung spricht für sich selbst.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Gerech­net wird ab dem Gefahr­über­gang, also ab der Über­ga­be des Pfer­des, nicht ab Vertragsschluss.
  • Lie­gen zwi­schen Über­ga­be und ers­tem Auf­tre­ten des Befun­des weni­ger als sechs Mona­te, steht die Ver­mu­tung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB im Raum.
  • Der Unter­ti­tel gilt nur beim Ver­kauf eines Unter­neh­mers an einen Verbraucher.
  • Ob ein Befund sei­ner Art nach mit der Ver­mu­tung ver­ein­bar ist, wird bei Ver­schleiß und aku­ten Ver­let­zun­gen unter­schied­lich beurteilt.
  • In sol­chen Ver­fah­ren spie­len Ankaufs­un­ter­su­chung, Rönt­gen­bil­der und tier­ärzt­li­che Befun­de aus der Zeit nach der Über­ga­be die ent­schei­den­de Rolle.
  • Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ver­jäh­ren die Ansprü­che im Regel­fall in zwei Jah­ren ab Ablie­fe­rung; § 438 Abs. 3 BGB gilt bei arg­lis­ti­gem Verschweigen.
  • Ob ein ver­trag­li­cher Gewähr­leis­tungs­aus­schluss den Anfor­de­run­gen des § 476 BGB stand­hält, ist der häu­figs­te Streitpunkt.

Die Rück­ab­wick­lung eines Pfer­de­kaufs ist unter Rück­ab­wick­lung des Pfer­de­kaufs dar­ge­stellt, die Bedeu­tung der tier­ärzt­li­chen Unter­su­chung unter Ankaufs­un­ter­su­chung. Den Über­blick zum Rechts­ge­biet gibt die Sei­te Pfer­de­recht.

Für Fra­gen zum Pfer­de­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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