Denk­mal­schutz­recht

Wer ein Bau­denk­mal besitzt, muss es erhal­ten. Die­se Pflicht steht in Art. 4 BayDSchG, und sie ist durch­setz­bar – bis hin zur Ersatz­vor­nah­me auf Kos­ten des Eigen­tü­mers. Sie steht aber unter einem Vor­be­halt, der im Geset­zes­text selbst ver­an­kert ist und der die eigent­li­che Aus­ein­an­der­set­zung aus­macht: „soweit ihnen das zuzu­mu­ten ist“.

Wen die Pflicht trifft: Art. 4 Abs. 1 BayDSchG

Nach Satz 1 haben die Eigen­tü­mer und die sonst ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten von Bau­denk­mä­lern ihre Bau­denk­mä­ler instand­zu­hal­ten, instand­zu­set­zen, sach­ge­mäß zu behan­deln und vor Gefähr­dung zu schüt­zen, soweit ihnen das zuzu­mu­ten ist.

Die vier Hand­lungs­pflich­ten sind unter­schied­lich: Instand­hal­ten meint die lau­fen­de Pfle­ge, instand­set­zen die Besei­ti­gung ein­ge­tre­te­ner Schä­den, sach­ge­mäß behan­deln die denk­mal­ge­rech­te Art der Nut­zung und Bewirt­schaf­tung, vor Gefähr­dung schüt­zen die Abwehr dro­hen­der Ein­wir­kun­gen von außen. Nicht jede die­ser Pflich­ten ist gleich inten­siv, und die Zumut­bar­keit ist für jede geson­dert zu prüfen.

Satz 2 erwei­tert den Kreis: Ist der Eigen­tü­mer oder der sonst ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­te nicht der unmit­tel­ba­re Besit­zer, gilt Satz 1 auch für den unmit­tel­ba­ren Besit­zer – aber nur, „soweit die­ser die Mög­lich­keit hat, ent­spre­chend zu ver­fah­ren“. Der Mie­ter eines denk­mal­ge­schütz­ten Laden­lo­kals trifft also kei­ne Pflicht zur Dach­sa­nie­rung, wohl aber zur sach­ge­mä­ßen Behand­lung des­sen, wor­auf er tat­säch­lich ein­wir­ken kann.

Die Anordnung: Art. 4 Abs. 2 BayDSchG

Nach Satz 1 kön­nen die in Absatz 1 genann­ten Per­so­nen ver­pflich­tet wer­den, bestimm­te Erhal­tungs­maß­nah­men ganz oder zum Teil durch­zu­füh­ren – „soweit ihnen das ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung ihrer sons­ti­gen Auf­ga­ben und Ver­pflich­tun­gen zumut­bar ist“. Soweit sie die Maß­nah­men nicht selbst durch­zu­füh­ren haben, kön­nen sie zur Dul­dung ver­pflich­tet werden.

Die Zumut­bar­keits­klau­sel des Absat­zes 2 ist wei­ter gefasst als die des Absat­zes 1: Sie nennt aus­drück­lich die sons­ti­gen Auf­ga­ben und Ver­pflich­tun­gen des Pflich­ti­gen. Das ist mehr als die objekt­be­zo­ge­ne Wirt­schaft­lich­keits­rech­nung – es öff­net die Prü­fung für die Gesamt­si­tua­ti­on des Eigen­tü­mers. Eine Kir­chen­stif­tung mit meh­re­ren sanie­rungs­be­dürf­ti­gen Objek­ten, eine Gemein­de mit kon­kur­rie­ren­den Pflicht­auf­ga­ben, ein Land­wirt mit betrieb­li­chen Inves­ti­ti­ons­not­wen­dig­kei­ten: Die­se Umstän­de sind ein­zu­stel­len und nicht als sach­fremd abzutun.

Satz 2 ent­hält eine Zustän­dig­keits­schran­ke, die sel­ten vor­kommt, aber hart wirkt: Ent­schei­dun­gen, durch die der Bund oder die Län­der ver­pflich­tet wer­den sol­len, bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung der Obers­ten Denkmalschutzbehörde.

Die Ersatzvornahme und ihre Kostenfolge: Art. 4 Abs. 3 BayDSchG

Satz 1 erlaubt der Denk­mal­schutz­be­hör­de, erfor­der­li­che Maß­nah­men zur Instand­hal­tung, Instand­set­zung oder zum Schutz selbst durch­zu­füh­ren oder durch­füh­ren zu las­sen, wenn der Zustand des Bau­denk­mals das erfor­dert, ohne dass eine voll­streck­ba­re Ent­schei­dung nach Absatz 2 vor­liegt. Das ist eine eigen­stän­di­ge Ein­griffs­be­fug­nis, kei­ne blo­ße Voll­stre­ckung einer vor­an­ge­gan­ge­nen Anord­nung. Satz 2 ver­pflich­tet die ding­lich und obli­ga­to­risch Berech­tig­ten auf Ver­lan­gen zur Duldung.

Die eigent­li­che Här­te liegt in Satz 3. Die Kos­ten tra­gen die in Absatz 1 genann­ten Per­so­nen, „soweit sie nach Abs. 2 zur Durch­füh­rung der Maß­nah­men ver­pflich­tet wur­den oder hät­ten ver­pflich­tet wer­den kön­nen, im übri­gen der Entschädigungsfonds”.

Die­se For­mu­lie­rung ver­la­gert den Streit voll­stän­dig auf die hypo­the­ti­sche Zumut­bar­keit. Die Behör­de muss nicht vor­her ange­ord­net haben; sie muss nur dar­le­gen, dass sie hät­te anord­nen dür­fen. Und der Eigen­tü­mer ver­tei­digt sich nicht gegen die Maß­nah­me, son­dern gegen den Kos­ten­be­scheid – mit dem­sel­ben Argu­ment, das er gegen eine Anord­nung vor­ge­bracht hät­te: Die Maß­nah­me war ihm nicht zumutbar.

Der Ver­weis auf den Ent­schä­di­gungs­fonds ist dabei kein blo­ßer Ver­wal­tungs­in­ter­na-Hin­weis, son­dern die gesetz­li­che Aner­ken­nung, dass jen­seits der Zumut­bar­keits­gren­ze die All­ge­mein­heit zahlt. Wer die Unzu­mut­bar­keit belegt, ver­schiebt die Kos­ten­last nicht ins Lee­re, son­dern auf den dafür vor­ge­se­he­nen Träger.

Untersagung schädigender Handlungen: Art. 4 Abs. 4 BayDSchG

Hand­lun­gen, die ein Bau­denk­mal schä­di­gen oder gefähr­den, kön­nen unter­sagt wer­den. Die Vor­schrift ist knapp, aber scharf: Sie erfasst nicht nur bau­li­che Ein­grif­fe, son­dern jede Hand­lung – etwa eine Nut­zungs­art, die die Sub­stanz belas­tet, oder Arbei­ten auf dem Nach­bar­grund­stück, die das Denk­mal gefähr­den. Ein Ver­stoß gegen eine voll­zieh­ba­re Unter­sa­gung ist nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayDSchG bußgeldbewehrt.

Der Gegenpol: die Leistungen des Art. 19 BayDSchG

Die Erhal­tungs­pflicht steht nicht allein. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bestimmt, dass sich der Frei­staat Bay­ern – unbe­scha­det bestehen­der Ver­pflich­tun­gen und in Höhe der jeweils im Staats­haus­halt aus­ge­wie­se­nen Mit­tel – an den Kos­ten des Denk­mal­schut­zes und der Denk­mal­pfle­ge betei­ligt, ins­be­son­de­re an den Kos­ten der Instand­set­zung, Erhal­tung, Siche­rung und Frei­le­gung von Denk­mä­lern. Satz 2 rich­tet die Höhe nach der Bedeu­tung und der Dring­lich­keit des Falls und nach der Leis­tungs­fä­hig­keit des Eigentümers.

Art. 19 Abs. 2 BayDSchG nimmt zusätz­lich die kom­mu­na­len Gebiets­kör­per­schaf­ten in die Pflicht: Sie betei­li­gen sich im Rah­men ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit in ange­mes­se­nem Umfang an den­sel­ben Kos­ten. Die­se kom­mu­na­le Betei­li­gung wird in der Pra­xis sel­ten ein­ge­for­dert, obwohl das Gesetz sie aus­drück­lich vorsieht.

Für die Zumut­bar­keits­prü­fung sind bei­de Vor­schrif­ten unver­zicht­bar: Was tat­säch­lich an För­de­rung erreich­bar ist, min­dert die Belas­tung des Eigen­tü­mers und damit die Chan­ce, sich auf Unzu­mut­bar­keit zu beru­fen. Umge­kehrt kann sich die Behör­de nicht auf För­der­pro­gram­me beru­fen, deren Mit­tel im kon­kre­ten Haus­halts­jahr nicht zur Ver­fü­gung ste­hen – Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG stellt die Betei­li­gung aus­drück­lich unter die­sen Vorbehalt.

Betretungs- und Auskunftsrecht

Art. 15 Abs. 1 BayDSchG berech­tigt die Denk­mal­schutz­be­hör­den und das Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge, Grund­stü­cke auch gegen den Wil­len der Betrof­fe­nen zu betre­ten – aller­dings nur, „soweit das zur Erhal­tung eines Bau- oder Boden­denk­mals drin­gend erfor­der­lich erscheint“. Die Schwel­le ist also die drin­gen­de Erfor­der­lich­keit, nicht das blo­ße Inter­es­se an einer Besichtigung.

Art. 15 Abs. 2 BayDSchG ver­pflich­tet Eigen­tü­mer, Besit­zer und sons­ti­ge Berech­tig­te, alle zum Voll­zug des Geset­zes erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len. Auch hier begrenzt das Merk­mal „erfor­der­lich“ den Umfang: Eine Aus­kunfts­pflicht besteht nicht ins Blaue hinein.

Wei­ter­füh­rend: Abbruch eines Bau­denk­mals und Unzu­mut­bar­keit, Denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 BayDSchG und Denk­mal­ei­gen­schaft und Denk­mal­lis­te.

Häufige Fragen zur Erhaltungspflicht

Wie weit reicht meine Erhaltungspflicht?

Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG ver­langt Instand­hal­tung, Instand­set­zung, sach­ge­mä­ße Behand­lung und Schutz vor Gefähr­dung – aus­drück­lich nur, „soweit Ihnen das zuzu­mu­ten ist“. Die Zumut­bar­keit ist Tat­be­stands­merk­mal und nicht bloß eine Härtefallklausel.

Was gehört zur Zumutbarkeitsprüfung?

Bei der Anord­nung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG aus­drück­lich auch die sons­ti­gen Auf­ga­ben und Ver­pflich­tun­gen des Pflich­ti­gen. Neben der objekt­be­zo­ge­nen Wirt­schaft­lich­keits­rech­nung ist damit die Gesamt­si­tua­ti­on des Eigen­tü­mers einzustellen.

Trifft die Pflicht auch Mieter und Pächter?

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG den unmit­tel­ba­ren Besit­zer, wenn Eigen­tü­mer oder ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter es nicht sind – aber nur, soweit die­ser die Mög­lich­keit hat, ent­spre­chend zu verfahren.

Kann die Behörde ohne vorherige Anordnung selbst sanieren?

Ja. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG erlaubt das aus­drück­lich für den Fall, dass kei­ne voll­streck­ba­re Ent­schei­dung nach Absatz 2 vor­liegt, wenn der Zustand des Bau­denk­mals die Maß­nah­men erfordert.

Wer zahlt die Ersatzvornahme?

Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 3 BayDSchG die Erhal­tungs­pflich­ti­gen, soweit sie ver­pflich­tet wur­den oder hät­ten ver­pflich­tet wer­den kön­nen – im Übri­gen der Ent­schä­di­gungs­fonds. Der Streit über den Kos­ten­be­scheid ist damit ein Streit über die hypo­the­ti­sche Zumutbarkeit.

Gibt es einen Anspruch auf Fördermittel?

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bin­det die staat­li­che Betei­li­gung an die im Staats­haus­halt aus­ge­wie­se­nen Mit­tel; Satz 2 rich­tet ihre Höhe nach Bedeu­tung, Dring­lich­keit und Leis­tungs­fä­hig­keit des Eigen­tü­mers. Ein fes­ter Anspruch auf eine bestimm­te Quo­te folgt dar­aus nicht.

Muss sich auch die Gemeinde beteiligen?

Art. 19 Abs. 2 BayDSchG ver­pflich­tet die kom­mu­na­len Gebiets­kör­per­schaf­ten, sich im Rah­men ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit in ange­mes­se­nem Umfang an den Kos­ten zu betei­li­gen. Die­se Vor­schrift wird in der Pra­xis häu­fig übersehen.

Darf die Behörde mein Grundstück betreten?

Nach Art. 15 Abs. 1 BayDSchG auch gegen den Wil­len der Betrof­fe­nen, aber nur, soweit das zur Erhal­tung eines Bau- oder Boden­denk­mals drin­gend erfor­der­lich erscheint. Eine rou­ti­ne­mä­ßi­ge Besich­ti­gung trägt die­se Schwel­le nicht.

Muss ich Auskunft geben?

Art. 15 Abs. 2 BayDSchG ver­pflich­tet zu allen zum Voll­zug des Geset­zes erfor­der­li­chen Aus­künf­ten. Der Umfang ist damit an den kon­kre­ten Voll­zugs­zweck gebunden.

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