Denk­mal­schutz­recht

Pho­to­vol­ta­ik auf dem Denk­mal­da­ch, Innen­däm­mung, neue Fens­ter, Wär­me­pum­pe: Die ener­ge­ti­sche Ertüch­ti­gung his­to­ri­scher Gebäu­de ist inzwi­schen der häu­figs­te Anlass denk­mal­schutz­recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Das baye­ri­sche Recht hat dar­auf reagiert – und zwar deut­lich zuguns­ten der Eigentümer.

Die Sonderregel: Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG

Der Wort­laut ist prä­zi­se und lohnt die genaue Lek­tü­re: „Dient die Maß­nah­me der Gewin­nung erneu­er­ba­rer Ener­gien über­wie­gend für den Ener­gie­be­darf im Bau­denk­mal oder zu sei­ner ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­rung, kann die Erlaub­nis in den Fäl­len des Sat­zes 1 oder 2 nur ver­sagt wer­den, soweit über­wie­gen­de Grün­de des Denk­mal­schut­zes ent­ge­gen­ste­hen und die­sen nicht durch Neben­be­stim­mun­gen zur Art der Umset­zung Rech­nung getra­gen wer­den kann.”

Vier Ele­men­te tra­gen die­se Vorschrift.

Der Anwen­dungs­be­reich ist zwei­ge­teilt. Erfasst ist zum einen die Gewin­nung erneu­er­ba­rer Ener­gien, wenn sie über­wie­gend dem Ener­gie­be­darf im Bau­denk­mal dient – also der Eigen­ver­brauch, nicht die Voll­ein­spei­sung. Zum ande­ren und davon unab­hän­gig jede Maß­nah­me, die der ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­rung des Bau­denk­mals dient. Die zwei­te Alter­na­ti­ve ist weit: Sie erfasst Däm­mung, Fens­ter, Hei­zungs­tech­nik und Lüf­tung, ohne dass es auf erneu­er­ba­re Ener­gien ankäme.

Aus „gewich­ti­gen“ wer­den „über­wie­gen­de“ Grün­de. Der Regel­maß­stab des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG ver­langt gewich­ti­ge Grün­de für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung. Satz 3 hebt das an: Die Grün­de des Denk­mal­schut­zes müs­sen über­wie­gen, also im Abwä­gungs­er­geb­nis stär­ker sein als das Inter­es­se an der Maßnahme.

Der Vor­rang der Neben­be­stim­mun­gen. Selbst wenn über­wie­gen­de Grün­de ent­ge­gen­ste­hen, ist die Ver­sa­gung aus­ge­schlos­sen, solan­ge die­sen „durch Neben­be­stim­mun­gen zur Art der Umset­zung Rech­nung getra­gen wer­den kann“. Die Behör­de muss also prü­fen, ob sich das Pro­blem über Auf­la­gen zur Aus­füh­rung lösen lässt – Stand­ort auf einer nicht ein­seh­ba­ren Dach­flä­che, Farb­ge­bung, Rah­men­lo­sig­keit, Rever­si­bi­li­tät der Befes­ti­gung, Ver­zicht auf Ein­grif­fe in die Dach­haut. Erst wenn kei­ne sol­che Vari­an­te trägt, kommt die Ver­sa­gung in Betracht.

Das „soweit“ bleibt. Auch hier ist die Ver­sa­gung teil­bar: Was für einen Teil der Anla­ge gilt, gilt nicht auto­ma­tisch für die gesam­te Fläche.

Für die Antrag­stel­lung folgt dar­aus eine kla­re Stra­te­gie: Nicht eine Aus­füh­rung bean­tra­gen und auf Zustim­mung hof­fen, son­dern von vorn­her­ein Vari­an­ten anbie­ten und die denk­mal­ver­träg­lichs­te doku­men­tie­ren. Der Gesetz­ge­ber hat der Behör­de den Weg über Neben­be­stim­mun­gen aus­drück­lich vor­ge­zeich­net; ein Bescheid, der Vari­an­ten nicht erwägt, greift zu kurz.

Der Rückbau ist erlaubnisfrei

Eine Rege­lung, die in bei­de Rich­tun­gen wirkt: Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c BayDSchG ist die Besei­ti­gung von Anten­nen, Satel­li­ten­schüs­seln, Be- und Ent­lüf­tungs­an­la­gen sowie von nicht in die Gebäu­de­au­ßen­hül­le inte­grier­ten Solar­ener­gie­an­la­gen, Son­nen­kol­lek­to­ren und ähn­li­chen Anla­gen erlaub­nis­frei, sofern die­se selbst kein Denk­mal im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sind.

Wer eine älte­re Auf­dach­an­la­ge ent­fer­nen will, um sie durch eine denk­mal­ver­träg­li­che­re zu erset­zen, braucht dafür also kei­ne Erlaub­nis – erlaub­nis­pflich­tig ist nur die neue Anla­ge. Der Zusatz „sofern die­se selbst kein Denk­mal sind“ ist kein Scherz: Frü­he Solar­kol­lek­tor­an­la­gen kön­nen inzwi­schen tech­nik­ge­schicht­li­che Bedeu­tung haben.

Windenergie: die Ausnahme mit gebundener Versagung

Für Wind­ener­gie­an­la­gen gilt eine eige­ne Rege­lung, die den Umge­bungs­schutz erheb­lich ein­schränkt. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayDSchG bedarf abwei­chend von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG die Errich­tung, Ver­än­de­rung oder Besei­ti­gung von Wind­ener­gie­an­la­gen nur in der Nähe von beson­ders land­schafts­prä­gen­den Bau­denk­mä­lern der Erlaubnis.

Das ist eine deut­li­che Ver­en­gung: Der all­ge­mei­ne Umge­bungs­schutz greift nicht, son­dern nur der Schutz einer beson­de­ren Kate­go­rie von Denk­mä­lern. Für Wind­ener­gie­vor­ha­ben in der Nähe gewöhn­li­cher Bau­denk­mä­ler ent­fällt die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis­pflicht damit.

Wo sie greift, kehrt sich die Ent­schei­dungs­struk­tur aller­dings um. Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayDSchG bestimmt: Die Erlaub­nis ist zu ver­sa­gen, soweit das Vor­ha­ben zu einer Beein­träch­ti­gung des Wesens, des über­lie­fer­ten Erschei­nungs­bilds oder der künst­le­ri­schen Wir­kung des beson­ders land­schafts­prä­gen­den Bau­denk­mals füh­ren wür­de und gewich­ti­ge Grün­de des Denk­mal­schut­zes für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung sprechen.

Der Unter­schied zu Absatz 4 ist bemer­kens­wert und wird häu­fig über­se­hen: Dort heißt es „kann ver­sagt wer­den“ – hier „ist zu ver­sa­gen“. Lie­gen die bei­den kumu­la­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen vor, bleibt der Behör­de kein Ermes­sen. Die Ver­tei­di­gung eines Wind­ener­gie­vor­ha­bens muss des­halb auf der Tat­be­stands­sei­te anset­zen: ent­we­der dar­an, dass das Bau­denk­mal nicht beson­ders land­schafts­prä­gend ist, oder dar­an, dass kei­ne Beein­träch­ti­gung der drei genann­ten Schutz­gü­ter vorliegt.

Barrierefreiheit und energetische Sanierung

Bei jeder Ent­schei­dung nach Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 BayDSchG sind nach Art. 6 Abs. 6 BayDSchG auch die Belan­ge von Men­schen mit Behin­de­rung und von Men­schen mit sons­ti­gen Mobi­li­täts­be­ein­träch­ti­gun­gen zu berück­sich­ti­gen. Die­se Vor­schrift steht neben Satz 3 des Absat­zes 4 und wird in Beschei­den noch sel­te­ner erwähnt. Sie ist kei­ne blo­ße Pro­gramm­klau­sel, son­dern ein Abwä­gungs­be­lang, des­sen voll­stän­di­ges Über­ge­hen die Ermes­sens­ent­schei­dung feh­ler­haft macht.

Zusammenspiel mit dem Baurecht

Ist für die Anla­ge eine Bau­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich, ent­fällt die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG; die denk­mal­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen wer­den im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren geprüft. Bei ver­fah­rens­frei­en Anla­gen – und die meis­ten Auf­dach-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind es – bleibt die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis dage­gen das ein­zi­ge Verfahren.

Für denk­mal­ty­pi­sche Bau­pro­duk­te ent­hält Art. 6 Abs. 5 Sät­ze 3 und 4 BayDSchG eine eige­ne Zustän­dig­keits­re­ge­lung: Grund­sätz­lich erteilt die unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­de die Zustim­mung im Ein­zel­fall nach Art. 20 Bay­BO; bei Vor­ha­ben, die die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Bay­BO erfül­len, sowie bei ver­fah­rens­frei­en Vor­ha­ben, die die­se Vor­aus­set­zun­gen im Übri­gen erfül­len, ent­schei­det die höhe­re Bauaufsichtsbehörde.

Wei­ter­füh­rend: Denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 BayDSchG, Abbruch eines Bau­denk­mals und Unzu­mut­bar­keit und Erhal­tungs­pflicht, Anord­nung und Ersatz­vor­nah­me.

Häufige Fragen zu Solaranlagen und energetischer Sanierung am Denkmal

Darf ich eine Photovoltaikanlage auf ein Baudenkmal setzen?

Grund­sätz­lich ja. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG lässt die Ver­sa­gung nur zu, soweit über­wie­gen­de Grün­de des Denk­mal­schut­zes ent­ge­gen­ste­hen und die­sen nicht durch Neben­be­stim­mun­gen zur Art der Umset­zung Rech­nung getra­gen wer­den kann.

Muss der Strom im Gebäude verbraucht werden?

Für die ers­te Alter­na­ti­ve der Vor­schrift ja: Sie setzt vor­aus, dass die Gewin­nung erneu­er­ba­rer Ener­gien über­wie­gend dem Ener­gie­be­darf im Bau­denk­mal dient. Die zwei­te Alter­na­ti­ve – Maß­nah­men zur ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­rung des Bau­denk­mals – ver­langt das nicht.

Gilt die Vorschrift auch für Dämmung und neue Fenster?

Ja, über die zwei­te Alter­na­ti­ve: Maß­nah­men, die der ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­rung des Bau­denk­mals die­nen, fal­len unab­hän­gig von erneu­er­ba­ren Ener­gien unter Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG.

Was bedeutet der Vorrang der Nebenbestimmungen?

Dass die Behör­de vor einer Ver­sa­gung prü­fen muss, ob sich den Grün­den des Denk­mal­schut­zes durch Auf­la­gen zur Art der Umset­zung Rech­nung tra­gen lässt – etwa durch Stand­ort, Far­be, Rah­men­lo­sig­keit oder rever­si­ble Befes­ti­gung. Erst wenn kei­ne Aus­füh­rungs­va­ri­an­te trägt, ist die Ver­sa­gung möglich.

Ich will eine alte Solaranlage entfernen. Brauche ich dafür eine Erlaubnis?

Nein. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c BayDSchG stellt die Besei­ti­gung nicht in die Gebäu­de­au­ßen­hül­le inte­grier­ter Solar­ener­gie­an­la­gen und Son­nen­kol­lek­to­ren erlaub­nis­frei, sofern die­se nicht selbst Denk­mal sind. Für die neue Anla­ge gilt die Erlaub­nis­pflicht dage­gen weiter.

Verhindert ein Denkmal in der Nachbarschaft mein Windrad?

Nur, wenn es ein beson­ders land­schafts­prä­gen­des Bau­denk­mal ist. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayDSchG bedür­fen Wind­ener­gie­an­la­gen abwei­chend vom all­ge­mei­nen Umge­bungs­schutz nur in deren Nähe der Erlaubnis.

Wie streng ist die Prüfung bei Windenergie dann?

Stren­ger als sonst: Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayDSchG bestimmt, dass die Erlaub­nis zu ver­sa­gen ist, wenn eine Beein­träch­ti­gung des Wesens, des über­lie­fer­ten Erschei­nungs­bilds oder der künst­le­ri­schen Wir­kung vor­liegt und gewich­ti­ge Grün­de für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung spre­chen. Ermes­sen besteht dann nicht mehr.

Zählt Barrierefreiheit in der Abwägung?

Ja. Art. 6 Abs. 6 BayDSchG ver­pflich­tet die Behör­de, bei Ent­schei­dun­gen nach den Absät­zen 1, 4 und 5 auch die Belan­ge von Men­schen mit Behin­de­rung und von Men­schen mit sons­ti­gen Mobi­li­täts­be­ein­träch­ti­gun­gen zu berücksichtigen.

Brauche ich zusätzlich eine Baugenehmigung?

Wenn eine Bau­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich ist, ent­fällt umge­kehrt die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG). Bei ver­fah­rens­frei­en Anla­gen – etwa den meis­ten Auf­dach­an­la­gen – ist die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis dage­gen das ein­zi­ge erfor­der­li­che Verfahren.

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