Denkmalschutzrecht
Photovoltaik auf dem Denkmaldach, Innendämmung, neue Fenster, Wärmepumpe: Die energetische Ertüchtigung historischer Gebäude ist inzwischen der häufigste Anlass denkmalschutzrechtlicher Auseinandersetzungen. Das bayerische Recht hat darauf reagiert – und zwar deutlich zugunsten der Eigentümer.
Die Sonderregel: Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG
Der Wortlaut ist präzise und lohnt die genaue Lektüre: „Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.”
Vier Elemente tragen diese Vorschrift.
Der Anwendungsbereich ist zweigeteilt. Erfasst ist zum einen die Gewinnung erneuerbarer Energien, wenn sie überwiegend dem Energiebedarf im Baudenkmal dient – also der Eigenverbrauch, nicht die Volleinspeisung. Zum anderen und davon unabhängig jede Maßnahme, die der energetischen Verbesserung des Baudenkmals dient. Die zweite Alternative ist weit: Sie erfasst Dämmung, Fenster, Heizungstechnik und Lüftung, ohne dass es auf erneuerbare Energien ankäme.
Aus „gewichtigen“ werden „überwiegende“ Gründe. Der Regelmaßstab des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG verlangt gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung. Satz 3 hebt das an: Die Gründe des Denkmalschutzes müssen überwiegen, also im Abwägungsergebnis stärker sein als das Interesse an der Maßnahme.
Der Vorrang der Nebenbestimmungen. Selbst wenn überwiegende Gründe entgegenstehen, ist die Versagung ausgeschlossen, solange diesen „durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann“. Die Behörde muss also prüfen, ob sich das Problem über Auflagen zur Ausführung lösen lässt – Standort auf einer nicht einsehbaren Dachfläche, Farbgebung, Rahmenlosigkeit, Reversibilität der Befestigung, Verzicht auf Eingriffe in die Dachhaut. Erst wenn keine solche Variante trägt, kommt die Versagung in Betracht.
Das „soweit“ bleibt. Auch hier ist die Versagung teilbar: Was für einen Teil der Anlage gilt, gilt nicht automatisch für die gesamte Fläche.
Für die Antragstellung folgt daraus eine klare Strategie: Nicht eine Ausführung beantragen und auf Zustimmung hoffen, sondern von vornherein Varianten anbieten und die denkmalverträglichste dokumentieren. Der Gesetzgeber hat der Behörde den Weg über Nebenbestimmungen ausdrücklich vorgezeichnet; ein Bescheid, der Varianten nicht erwägt, greift zu kurz.
Der Rückbau ist erlaubnisfrei
Eine Regelung, die in beide Richtungen wirkt: Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c BayDSchG ist die Beseitigung von Antennen, Satellitenschüsseln, Be- und Entlüftungsanlagen sowie von nicht in die Gebäudeaußenhülle integrierten Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und ähnlichen Anlagen erlaubnisfrei, sofern diese selbst kein Denkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sind.
Wer eine ältere Aufdachanlage entfernen will, um sie durch eine denkmalverträglichere zu ersetzen, braucht dafür also keine Erlaubnis – erlaubnispflichtig ist nur die neue Anlage. Der Zusatz „sofern diese selbst kein Denkmal sind“ ist kein Scherz: Frühe Solarkollektoranlagen können inzwischen technikgeschichtliche Bedeutung haben.
Windenergie: die Ausnahme mit gebundener Versagung
Für Windenergieanlagen gilt eine eigene Regelung, die den Umgebungsschutz erheblich einschränkt. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayDSchG bedarf abweichend von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen nur in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern der Erlaubnis.
Das ist eine deutliche Verengung: Der allgemeine Umgebungsschutz greift nicht, sondern nur der Schutz einer besonderen Kategorie von Denkmälern. Für Windenergievorhaben in der Nähe gewöhnlicher Baudenkmäler entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht damit.
Wo sie greift, kehrt sich die Entscheidungsstruktur allerdings um. Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayDSchG bestimmt: Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung sprechen.
Der Unterschied zu Absatz 4 ist bemerkenswert und wird häufig übersehen: Dort heißt es „kann versagt werden“ – hier „ist zu versagen“. Liegen die beiden kumulativen Voraussetzungen vor, bleibt der Behörde kein Ermessen. Die Verteidigung eines Windenergievorhabens muss deshalb auf der Tatbestandsseite ansetzen: entweder daran, dass das Baudenkmal nicht besonders landschaftsprägend ist, oder daran, dass keine Beeinträchtigung der drei genannten Schutzgüter vorliegt.
Barrierefreiheit und energetische Sanierung
Bei jeder Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 BayDSchG sind nach Art. 6 Abs. 6 BayDSchG auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift steht neben Satz 3 des Absatzes 4 und wird in Bescheiden noch seltener erwähnt. Sie ist keine bloße Programmklausel, sondern ein Abwägungsbelang, dessen vollständiges Übergehen die Ermessensentscheidung fehlerhaft macht.
Zusammenspiel mit dem Baurecht
Ist für die Anlage eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG; die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Bei verfahrensfreien Anlagen – und die meisten Aufdach-Photovoltaikanlagen sind es – bleibt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis dagegen das einzige Verfahren.
Für denkmaltypische Bauprodukte enthält Art. 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BayDSchG eine eigene Zuständigkeitsregelung: Grundsätzlich erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO; bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, sowie bei verfahrensfreien Vorhaben, die diese Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, entscheidet die höhere Bauaufsichtsbehörde.
Weiterführend: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG, Abbruch eines Baudenkmals und Unzumutbarkeit und Erhaltungspflicht, Anordnung und Ersatzvornahme.
Häufige Fragen zu Solaranlagen und energetischer Sanierung am Denkmal
Darf ich eine Photovoltaikanlage auf ein Baudenkmal setzen?
Grundsätzlich ja. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG lässt die Versagung nur zu, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.
Muss der Strom im Gebäude verbraucht werden?
Für die erste Alternative der Vorschrift ja: Sie setzt voraus, dass die Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend dem Energiebedarf im Baudenkmal dient. Die zweite Alternative – Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Baudenkmals – verlangt das nicht.
Gilt die Vorschrift auch für Dämmung und neue Fenster?
Ja, über die zweite Alternative: Maßnahmen, die der energetischen Verbesserung des Baudenkmals dienen, fallen unabhängig von erneuerbaren Energien unter Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG.
Was bedeutet der Vorrang der Nebenbestimmungen?
Dass die Behörde vor einer Versagung prüfen muss, ob sich den Gründen des Denkmalschutzes durch Auflagen zur Art der Umsetzung Rechnung tragen lässt – etwa durch Standort, Farbe, Rahmenlosigkeit oder reversible Befestigung. Erst wenn keine Ausführungsvariante trägt, ist die Versagung möglich.
Ich will eine alte Solaranlage entfernen. Brauche ich dafür eine Erlaubnis?
Nein. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c BayDSchG stellt die Beseitigung nicht in die Gebäudeaußenhülle integrierter Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren erlaubnisfrei, sofern diese nicht selbst Denkmal sind. Für die neue Anlage gilt die Erlaubnispflicht dagegen weiter.
Verhindert ein Denkmal in der Nachbarschaft mein Windrad?
Nur, wenn es ein besonders landschaftsprägendes Baudenkmal ist. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayDSchG bedürfen Windenergieanlagen abweichend vom allgemeinen Umgebungsschutz nur in deren Nähe der Erlaubnis.
Wie streng ist die Prüfung bei Windenergie dann?
Strenger als sonst: Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayDSchG bestimmt, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung vorliegt und gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung sprechen. Ermessen besteht dann nicht mehr.
Zählt Barrierefreiheit in der Abwägung?
Ja. Art. 6 Abs. 6 BayDSchG verpflichtet die Behörde, bei Entscheidungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Brauche ich zusätzlich eine Baugenehmigung?
Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, entfällt umgekehrt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG). Bei verfahrensfreien Anlagen – etwa den meisten Aufdachanlagen – ist die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis dagegen das einzige erforderliche Verfahren.