In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Zum 1. April 2025 ist die Wehr­dis­zi­pli­nar­ord­nung voll­stän­dig neu gefasst wor­den. Die alte Fas­sung vom 16. August 2001 ist abge­löst; das neue Gesetz hat 152 Para­gra­fen und eine durch­ge­hend geän­der­te Zäh­lung. § 151 WDO nennt den Stichtag.

Das hat eine unan­ge­neh­me Neben­wir­kung: Ein gro­ßer Teil der im Netz auf­find­ba­ren Dar­stel­lun­gen zitiert wei­ter­hin die alte Num­me­rie­rung. Wer danach sucht, lan­det bei Vor­schrif­ten, die es so nicht mehr gibt.

Die praktisch wichtigste Neuerung

§ 17 Abs. 3 WDO ent­hält eine Frist, die es vor­her nicht gab. Gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men – mit Aus­nah­me der Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, der Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und der Aberken­nung des Dienst­gra­des – dür­fen nur ver­hängt wer­den, wenn das gericht­li­che Ver­fah­ren bin­nen sechs Mona­ten seit der Mit­tei­lung über die Auf­nah­me von Vor­er­mitt­lun­gen ein­ge­lei­tet wor­den ist.

Der Fristan­ker steht in § 95 Abs. 2 Sät­ze 2 und 3 WDO: Die Mit­tei­lung über Vor­er­mitt­lun­gen und den Vor­wurf ergeht schrift­lich, sobald das ohne Gefähr­dung des Ermitt­lungs­zwecks mög­lich ist, und sie ist zuzu­stel­len. Das Zustell­da­tum ent­schei­det also über den Frist­be­ginn. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt das Ver­fah­ren schon mit Erlass der Ver­fü­gung als ein­ge­lei­tet, wenn die Zustel­lung dem­nächst erfolgt.

Wofür die Frist nicht gilt

§ 151 Abs. 2 WDO nimmt Ver­fah­ren aus, deren Vor­er­mitt­lun­gen vor dem 1. April 2025 auf­ge­nom­men wur­den. In Alt­ver­fah­ren greift die Sechs­mo­nats­frist also nicht.

Und § 17 Abs. 7 WDO hemmt die Fris­ten in einer Rei­he von Fäl­len – Straf‑, Buß­geld- oder Ent­las­sungs­ver­fah­ren, Beschwer­de, mili­tä­ri­sche Flug­un­fall- und Tau­cher­un­fall­un­ter­su­chun­gen, Hava­rie­ver­fah­ren. Bei einem Straf­ver­fah­ren endet die Hem­mung der Frist des Absat­zes 3 erst mit Ein­gang der Mit­tei­lung über des­sen Abschluss.

Ein struktureller Unterschied zum Beamtenrecht

§ 15 Abs. 2 WDO stellt es in das pflicht­ge­mä­ße Ermes­sen des Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten, ob und wie er ein­schrei­tet. Im Beam­ten­recht ist das umge­kehrt: § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG macht die Ein­lei­tung bei zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhalts­punk­ten zur Pflicht. Wer aus dem einen Rechts­ge­biet in das ande­re denkt, liegt hier regel­mä­ßig falsch.

Prüfpunkte

  • Wann ist die Mit­tei­lung über die Vor­er­mitt­lun­gen zuge­stellt wor­den? Ohne die­ses Datum lässt sich die Frist des § 17 Abs. 3 WDO nicht berechnen.
  • Wann wur­den die Vor­er­mitt­lun­gen auf­ge­nom­men – vor oder nach dem 1. April 2025?
  • Läuft ein Straf­ver­fah­ren zum sel­ben Sach­ver­halt? Dann ist die Hem­mung nach § 17 Abs. 7 WDO zu berücksichtigen.
  • Um wel­che Maß­nah­me geht es? Für Ent­fer­nung, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und Aberken­nung des Dienst­gra­des gilt die Sechs­mo­nats­frist nicht.

Mehr dazu auf unse­ren Sei­ten zu gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, zu ein­fa­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men und zur vor­läu­fi­gen Dienst­ent­he­bung.

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