Zum 1. April 2025 ist die Wehrdisziplinarordnung vollständig neu gefasst worden. Die alte Fassung vom 16. August 2001 ist abgelöst; das neue Gesetz hat 152 Paragrafen und eine durchgehend geänderte Zählung. § 151 WDO nennt den Stichtag.
Das hat eine unangenehme Nebenwirkung: Ein großer Teil der im Netz auffindbaren Darstellungen zitiert weiterhin die alte Nummerierung. Wer danach sucht, landet bei Vorschriften, die es so nicht mehr gibt.
Die praktisch wichtigste Neuerung
§ 17 Abs. 3 WDO enthält eine Frist, die es vorher nicht gab. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen – mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades – dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Verfahren binnen sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen eingeleitet worden ist.
Der Fristanker steht in § 95 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WDO: Die Mitteilung über Vorermittlungen und den Vorwurf ergeht schriftlich, sobald das ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, und sie ist zuzustellen. Das Zustelldatum entscheidet also über den Fristbeginn. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt das Verfahren schon mit Erlass der Verfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Wofür die Frist nicht gilt
§ 151 Abs. 2 WDO nimmt Verfahren aus, deren Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen wurden. In Altverfahren greift die Sechsmonatsfrist also nicht.
Und § 17 Abs. 7 WDO hemmt die Fristen in einer Reihe von Fällen – Straf‑, Bußgeld- oder Entlassungsverfahren, Beschwerde, militärische Flugunfall- und Taucherunfalluntersuchungen, Havarieverfahren. Bei einem Strafverfahren endet die Hemmung der Frist des Absatzes 3 erst mit Eingang der Mitteilung über dessen Abschluss.
Ein struktureller Unterschied zum Beamtenrecht
§ 15 Abs. 2 WDO stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Disziplinarvorgesetzten, ob und wie er einschreitet. Im Beamtenrecht ist das umgekehrt: § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG macht die Einleitung bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten zur Pflicht. Wer aus dem einen Rechtsgebiet in das andere denkt, liegt hier regelmäßig falsch.
Prüfpunkte
- Wann ist die Mitteilung über die Vorermittlungen zugestellt worden? Ohne dieses Datum lässt sich die Frist des § 17 Abs. 3 WDO nicht berechnen.
- Wann wurden die Vorermittlungen aufgenommen – vor oder nach dem 1. April 2025?
- Läuft ein Strafverfahren zum selben Sachverhalt? Dann ist die Hemmung nach § 17 Abs. 7 WDO zu berücksichtigen.
- Um welche Maßnahme geht es? Für Entfernung, Aberkennung des Ruhegehalts und Aberkennung des Dienstgrades gilt die Sechsmonatsfrist nicht.
Mehr dazu auf unseren Seiten zu gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen, zu einfachen Disziplinarmaßnahmen und zur vorläufigen Dienstenthebung.