In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Ob am Ende ein Ver­weis steht oder die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis, ent­schei­det kei­ne Tabel­le. § 13 BDG nennt drei Maß­stä­be – und ord­net sie in eine Rangfolge.

Die drei Bemessungsgründe

Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nach der Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens zu bemes­sen. Das Per­sön­lich­keits­bild des Beam­ten ist ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen. Fer­ner soll berück­sich­tigt wer­den, in wel­chem Umfang der Beam­te das Ver­trau­en des Dienst­herrn oder der All­ge­mein­heit beein­träch­tigt hat.

Die Abstu­fung im Wort­laut ist kein Zufall: „ist zu bemes­sen“, „ist ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen“, „soll berück­sich­tigt wer­den“. Die Schwe­re gibt den Aus­gangs­punkt vor; das Per­sön­lich­keits­bild und der Ver­trau­ens­scha­den ver­schie­ben ihn.

Welche Maßnahme zu welcher Schwere gehört

§ 13 Abs. 2 BDG ord­net die Maß­nah­men aus­drück­lich Schwe­re­gra­den zu: ein Ver­weis bei einem leich­ten Dienst­ver­ge­hen mit gering­fü­gi­ger Ver­trau­ens­be­ein­träch­ti­gung; eine Geld­bu­ße bei einem leich­ten bis mit­tel­schwe­ren Dienst­ver­ge­hen mit nicht nur gering­fü­gi­ger Beein­träch­ti­gung; eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge bei einem mit­tel­schwe­ren Dienst­ver­ge­hen mit erheb­li­cher Beein­träch­ti­gung; eine Kür­zung des Ruhe­ge­halts bei einem mit­tel­schwe­ren Dienst­ver­ge­hen eines Ruhe­stands­be­am­ten, das geeig­net ist, das Anse­hen des öffent­li­chen Diens­tes erheb­lich zu beein­träch­ti­gen; eine Zurück­stu­fung bei einem mit­tel­schwe­ren bis schwe­ren Dienst­ver­ge­hen, das das Ver­trau­en nach­hal­tig erschüt­tert hat.

Am Ende der Ska­la steht die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis: Wer das Ver­trau­en end­gül­tig ver­lo­ren hat, ist zu ent­fer­nen. Bei Ruhe­stands­be­am­ten tritt die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts an ihre Stel­le, wenn im akti­ven Dienst hät­te ent­fernt wer­den müssen.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Die Zuord­nung des Schwe­re­grads nach § 13 Abs. 2 BDG ist der Prüf­maß­stab; ob ein Bescheid sie aus­drück­lich benennt, ist regel­mä­ßig streitig.
  • Zum Per­sön­lich­keits­bild gehö­ren Dienst­zeit, Beur­tei­lun­gen, bis­he­ri­ge Bean­stan­dun­gen und das Ver­hal­ten nach der Tat.
  • Der Ver­trau­ens­scha­den ist fest­zu­stel­len; eine For­mel ersetzt die Fest­stel­lung nach der Recht­spre­chung nicht.
  • Ob Mil­de­rungs­grün­de berück­sich­tigt wur­den, muss sich aus der Begrün­dung ergeben.
  • Das Ver­hält­nis zu Maß­nah­men in ver­gleich­ba­ren Fäl­len gehört zur Bemessung.
  • Bei Ruhe­stands­be­am­ten stellt § 13 Abs. 2 BDG aus­drück­lich klar, dass es auf die Bege­hung vor dem Ein­tritt in den Ruhe­stand ankommt.
  • Im Lan­des­dienst gilt nicht das BDG, son­dern das Baye­ri­sche Disziplinargesetz.

Die ein­zel­nen Maß­nah­men­ar­ten sind unter Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men dar­ge­stellt, der Ver­fah­rens­gang unter Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens. Den Über­blick zum Rechts­ge­biet gibt die Sei­te Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht.

Für Fra­gen zum Dis­zi­pli­nar­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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