In Aktuelles, Zivilrecht

„Gekauft wie gese­hen, unter Aus­schluss jeder Gewähr­leis­tung“ – der Satz steht in fast jedem Pfer­de­kauf­ver­trag. Ob er trägt, ent­schei­det sich dar­an, wer ver­kauft und wer kauft.

Zwischen Privatleuten

Ver­kauft eine Pri­vat­per­son an eine Pri­vat­per­son, ist ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss im Grund­satz wirk­sam. Sei­ne Gren­ze ist § 444 BGB: Auf den Aus­schluss kann sich der Ver­käu­fer nicht beru­fen, soweit er den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit über­nom­men hat. Wer eine bekann­te Vor­er­kran­kung ver­schweigt, ver­liert den Schutz der Klausel.

Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft

Hier greift § 476 BGB, und er lässt wenig Spiel­raum. Nach Absatz 1 Satz 1 kann sich der Unter­neh­mer auf eine vor Mit­tei­lung eines Man­gels getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung, die zum Nach­teil des Ver­brau­chers von den kauf­recht­li­chen Vor­schrif­ten abweicht, nicht beru­fen. Ein pau­scha­ler Aus­schluss ist damit wirkungslos.

Von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen des § 434 Abs. 3 BGB darf abge­wi­chen wer­den – aber nur unter zwei Bedin­gun­gen, die kumu­la­tiv gel­ten: Der Ver­brau­cher muss vor Abga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung eigens davon in Kennt­nis gesetzt wor­den sein, dass ein bestimm­tes Merk­mal von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen abweicht, und die Abwei­chung muss im Ver­trag aus­drück­lich und geson­dert ver­ein­bart wor­den sein. Eine Klau­sel im Fließ­text des For­mu­lars genügt dem nicht.

Für die Ver­jäh­rung gilt das­sel­be Mus­ter: Nach § 476 Abs. 2 BGB darf sie vor Mit­tei­lung eines Man­gels nicht auf weni­ger als zwei Jah­re ab dem gesetz­li­chen Beginn ver­kürzt wer­den, bei gebrauch­ten Waren nicht auf weni­ger als ein Jahr – und auch das nur mit eige­ner Inkennt­nis­set­zung und aus­drück­li­cher, geson­der­ter Vereinbarung.

§ 476 Abs. 4 BGB schließt den Kreis: Die Absät­ze 1 und 2 sind auch anzu­wen­den, wenn sie durch ander­wei­ti­ge Gestal­tun­gen umgan­gen wer­den. Der ver­brei­te­te Ver­such, den Händ­ler­ver­kauf als Pri­vat­ver­kauf zu klei­den, fällt darunter.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft hängt an der Tätig­keit, nicht an der Bezeich­nung im Ver­trag — bei Betrie­ben, Berufs­rei­tern und Aus­bil­dungs­stäl­len ist das regel­mä­ßig streitig.
  • § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB ver­langt die Benen­nung eines bestimm­ten abwei­chen­den Merk­mals; eine pau­scha­le Klau­sel genügt dem Wort­laut nach nicht.
  • Die Abwei­chung muss aus­drück­lich und geson­dert ver­ein­bart sein, also abge­setzt und eigens.
  • Die Inkennt­nis­set­zung des Käu­fers vor Abga­be sei­ner Erklä­rung ist Tat­be­stands­merk­mal; über den Zeit­punkt wird gestritten.
  • Beim pri­va­ten Ver­kauf greift § 444 BGB bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen oder einer Beschaffenheitsgarantie.
  • Befun­de, die im Pro­to­koll einer Ankaufs­un­ter­su­chung benannt sind, wir­ken auf bei­den Seiten.
  • Eine ver­trag­lich ver­kürz­te Ver­jäh­rung muss den Anfor­de­run­gen des § 476 Abs. 2 BGB genügen.

Zur For­mel „gekauft wie gese­hen” und ihren Gren­zen sie­he Gekauft wie gese­hen, zur Rück­ab­wick­lung Rück­ab­wick­lung des Pfer­de­kaufs. Den Über­blick zum Rechts­ge­biet gibt die Sei­te Pfer­de­recht.

Für Fra­gen zum Pfer­de­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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