Ein Gebäude am See, 1954 als Nebengebäude genehmigt, seither als Wochenendhaus genutzt, von der Behörde jahrzehntelang nicht beanstandet. Im Dezember 2025 untersagt das Landratsamt die Nutzung und ordnet den Sofortvollzug an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde dagegen am 29. Juli 2026 zurückgewiesen (15 CS 26.1047).
Warum die formelle Illegalität genügt
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzung ist nach dem Beschluss grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung genutzt wird.
Der Grund dafür liegt in der Funktion der Anordnung: Die Nutzungsuntersagung soll den Bauherrn in erster Linie auf das Genehmigungsverfahren verweisen. Ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt, muss deshalb grundsätzlich nicht geprüft werden.
Die eine Grenze, die der Beschluss nennt
Es entspricht danach regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, eine formell illegale Nutzung zu unterbinden. Eine Ausnahme nennt der Beschluss ausdrücklich: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf eine formell rechtswidrige Nutzung regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Damit ist zugleich gesagt, worauf es im Einzelfall ankommt – nicht auf die Dauer der Nutzung, sondern auf die Frage, ob die Genehmigungsfähigkeit auf der Hand liegt.
Warum jahrzehntelanges Nichteinschreiten nicht half
Der Antragsteller hatte sich darauf berufen, die Behörde habe die Wohnnutzung über Jahrzehnte hingenommen und bei einer Baukontrolle 1957 nichts beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Vorinstanz: Weder wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, noch liegen Ermessensfehler vor – auch nicht, wenn man wegen der zeitlichen Dimension der faktischen Duldung erhöhte Anforderungen an das Ermessen zugrunde legt.
Der Kernsatz dazu: Ein passiver Bestandsschutz kommt nicht in Betracht, wenn ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt worden ist.
Zwei Punkte, die der Beschluss nebenbei klärt
Erstens: Der Senat stellt auf das Gesamtvorhaben ab; eine Betrachtung einzelner Bauteile als für sich verfahrensfrei ließ er nicht genügen. Weicht das tatsächlich Errichtete erheblich vom Genehmigten ab, liegt ein Aliud vor, und die Baugenehmigung deckt es nicht.
Zweitens: Eine Nutzungsuntersagung kann nach dem Beschluss regelmäßig auch dann ausgesprochen werden, wenn zum Bestandsschutz noch umfangreiche Ermittlungen nötig sind. Diese Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist dem Betroffenen zumutbar – zumal sonst eine Verfestigung der Nutzung zu erwarten wäre.
Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens setzte der Verwaltungsgerichtshof auf 6.000 Euro fest, nach den Nummern 9.4.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Zum Hintergrund: Die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO und die Beseitigungsanordnung.