Abfallwirtschaftsrecht
Im Abfallwirtschaftsrecht spielen viele Vorschriften eine Rolle. Die gesetzlichen Regelungen zum Abfallwirtschaftsrecht sind in erster Linie dem Umweltgedanken verpflichtet. Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers soll Abfall möglichst vermieden, das Abfallrecycling und die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. So trägt das Abfallsystem dazu bei, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schonen.
Das Recht der Abfallwirtschaft gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Grundgesetz zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das heißt: Solange der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht nicht Gebrauch macht, ist die Regelung der Abfallwirtschaft Sache der Länder. Aber auch europäische Normen sind im Abfallwirtschaftsrecht wichtig — und die Kommunen haben ebenfalls beim Betrieb und der Stilllegung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen ein Mitspracherecht.
Für Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen gelten für die Betriebsphase sowie für die Stilllegungs- und Nachbetriebsphase viele Regelungen, die unter anderem in folgenden Gesetzen und Verordnungen zu finden sind:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Abfallverbringungsverordnung
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Nachweisverordnung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die grundlegende, bundesweit geltende Regelung des deutschen Abfallrechts. Viele dieser dort festgelegten Prinzipien sind in einzelnen Verordnungen näher ausgestaltet. So richtet sich die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) an Sammler, Händler, Beförderer und Makler von Abfällen. Diese Verordnung gilt seit 2014 und hat die Beförderungserlaubnisverordnung ersetzt.
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung stellt spezifische Anforderungen an die Organisation sowie die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung von Entsorgungsfachbetrieben. Die Nachweisverordnung gilt für die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die Abfallverbringungsverordnung regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU sowie deren Einfuhr und Ausfuhr, aber auch den Transit von Abfällen durch die EU.
Wir stehen Ihnen mit unserem juristischen Fachwissen und unserer Erfahrung bei der Anlagenplanung, bei der Erstellung von Antragsunterlagen sowie im Genehmigungsverfahren zur Seite. Auch beim Betrieb und der Stilllegung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner. Denn nicht nur die Planungs‑, Errichtungs- und Betriebsphase ist gesetzlich geregelt. Auch in der Stilllegungs- und Nachbetriebsphase einer Abfallanlage sind zahlreiche Bestimmungen genau einzuhalten — nicht zuletzt, um eine bußgeld- oder strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
Wir kennen die Probleme im Zusammenhang mit kommunalen Dienstleistungen für die Infrastruktur, wozu insbesondere auch der Betrieb von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen gehört. Bei der Anlagenplanung, bei der Erstellung von Antragsunterlagen sowie im Genehmigungsverfahren prüfen wir die Einhaltung von Rechtsverordnungen, Vorschriften des Landes- und Bundesrechts sowie einschlägige kommunale Satzungen. Bei einer Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aus dem Umweltbereich stehen wir Ihnen im Ermittlungsverfahren im gerichtlichen Verfahren zur Seite.