Natur- und Pflanzenschutzrecht
Naturschutzrecht
Die zentrale Rechtsgrundlage des Naturschutzrechts ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das im Jahre 1976 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. Es setzt insbesondere Richtlinien der Europäischen Union zum Naturschutzrecht um. Daneben gibt es zahlreiche Vorschriften der EU als unmittelbar geltendes Recht. Dazu gehört zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 338/97 – die sogenannte Artenschutzverordnung. Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
In der Praxis werden die Vorschriften des BNatSchG von den Ländern vollzogen. Das Bundesamt für Naturschutz in Bonn ist als Bundesbehörde nicht den Landesbehörden übergeordnet und kann deshalb keine Gesetze vollziehen – diese Möglichkeit ist nur auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein Landwirt muss heute, wenn er mit seinem Unternehmen auf dem Markt bestehen möchte, eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorschriften beachten – dazu gehören insbesondere auch Regelungen aus dem Naturschutzrecht. Gleiches gilt für alle, die in der Forstwirtschaft tätig sind. So enthält das BNatSchG zum Beispiel auch einige Bußgeld- und Strafvorschriften.
In vielen Genehmigungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren spielt der Schutz der Natur eine besondere Rolle. Nationales, europäisches und internationales Recht greifen hier ineinander. So schreibt § 34 BNatSchG zum Beispiel eine naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung vor, die sehr zeit- und geldaufwändig ist. Oft stellt sich in solchen Fällen jedoch die grundsätzliche Frage, ob ein konkretes Vorhaben überhaupt ein Projekt im Sinne dieser Vorschrift ist. Ist dies nicht der Fall, entfällt ein erheblicher Aufwand. Ein fundierter Rechtsrat von einem Spezialisten kann sich für den Betroffenen deshalb lohnen.
Um den Überblick zu behalten, sollten Sie sich in Fällen mit Bezug zum Naturschutz an einen juristischen Experten wenden. Als Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Naturschutzrechts setze ich Ihre Interessen gegenüber Behörden durch und berate Sie umfassend.
Pflanzenschutzrecht
Das erste Pflanzenschutzgesetz wurde in Deutschland bereits im Jahre 1937 erlassen. Das heute geltende Pflanzenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen) ist seit 1987 in Kraft. Das Pflanzenschutzrecht soll zum einen die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, insgesamt aber auch die Natur und damit die Lebensgrundlagen des Menschen schützen.
Im Pflanzenschutzgesetz finden sich zum Beispiel Regeln zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen. In der Praxis haben insbesondere die Vorschriften zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Bedeutung. Hierzu gehören Pflanzenschutzmittel im engeren Sinne sowie Pflanzenschutzgeräte und Pflanzenstärkungsmittel. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist streng reglementiert. Deshalb enthält das Pflanzenschutzgesetz auch Bußgeld- und Straftatbestände. Ein Beispiel: Wer einen Schadorganismus verbreitet und damit Pflanzen gefährdet, kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verurteilt werden.
Insbesondere Landwirte kommen immer wieder mit dem Pflanzenschutzrecht in Berührung. Die Vorschriften des Naturschutzrechts und Pflanzenschutzrechts sind gerade für diejenigen, die in der Urproduktion tätig sind und täglich mit Kulturpflanzen zu tun haben, oft kompliziert und schwer verständlich. Als Rechtsanwalt vertrete ich Ihre Interessen auch gegenüber Behörden und vor Gericht. Ich berate Sie in allen Fragen des Pflanzen- und Naturschutzrechts.