Jagd­recht

Das Jagd­recht ist die aus­schließ­li­che Befug­nis, auf einem bestimm­ten Gebiet wild­le­ben­de Tie­re, die dem Jagd­recht unter­lie­gen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd aus­zu­üben und sie sich anzu­eig­nen. Mit dem Jagd­recht ist die Pflicht zur Hege ver­bun­den. Das Jagd­recht steht dem jewei­li­gen Eigen­tü­mer auf sei­nem Grund und Boden zu. Zu unter­schei­den ist zwi­schen Eigen­jagd­be­zir­ken oder gemein­schaft­li­chen Jagdbezirken.

Im Jagd­recht und den angren­zen­den Rechts­ge­bie­ten (etwa Forst­recht, Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht, Straf­recht, Arten­schutz­recht, Natur­schutz­recht, Tier­schutz­recht, Pacht­recht, Waf­fen­recht) kön­nen nicht zuletzt Fra­gen im Zusam­men­hang mit dem Erwerb des Jagd­scheins oder mit Rech­ten und Pflich­ten bei der Jagd­aus­übung auftreten.

Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie ins­be­son­de­re zu Fra­gen der Jagd­pacht (Ver­trags­ge­stal­tung, Durch­set­zung des Jagd­aus­übungs­rechts), der Jagd­pacht­min­de­rung, der Jagd­ge­nos­sen­schaft, des Wild- und Jagd­scha­dens, der Jagd­ge­nos­sen­schaft, der Jagd­zei­ten und Schon­zei­ten, der Gebiets­an­glie­de­rung oder Gebiets­abrun­dung sowie zu Fra­gen im Zusam­men­hang mit Abschussplänen.

Fer­ner bera­ten wir Sie bei Fra­gen rund um den Jagd­schein, etwa­ige waf­fen­recht­li­che Pro­ble­me sowie auch bei Ord­nungs­wid­rig­kei­ten- oder Straf­ver­fah­ren mit jagd­spe­zi­fi­schen Bezü­gen. Wir neh­men hier­bei Ihre Inter­es­sen nach­drück­lich wahr, geben Ihnen Ant­wor­ten auf Ihre Fra­gen und set­zen uns für Sie ein.

Soll­ten Sie Fra­gen zum Jagd­recht haben, zögern Sie nicht und neh­men Sie ger­ne jeder­zeit unver­bind­lich mit uns Kon­takt auf. Wir wis­sen, wie wich­tig der Waf­fen- und Jagd­schein für deren Inha­ber ist. Dies spie­gelt sich auch in unse­rer Arbeits­wei­se wieder.

Soll­ten Sie Fra­gen haben, neh­men Sie ger­ne jeder­zeit zu uns Kon­takt auf. Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie bun­des­weit bei allen Fra­gen zum Jagd­recht. Zu neue­ren Urtei­len zum The­ma Waf­fen­recht gelan­gen Sie hier.

News aus der Rechtsprechung

Im Fol­gen­den haben wir eine Rei­he von Urtei­len aus der Recht­spre­chung für Sie aufbereitet.

Ver­wal­tungs­ge­richt Arns­berg ent­schei­det zuguns­ten eines Sport­schüt­zen und angeb­li­chen Reichsbürgers

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Arns­berg hat in einem von Rechts­an­walt Dr. Kumpf betreu­ten Ver­fah­ren mit Beschluss vom 04.12.2017 (Az. 8 L 2816/17) zuguns­ten eines angeb­li­chen Reichs­bür­gers ent­schie­den und die auf­schie­ben­de Wir­kung einer Kla­ge ange­ord­net bzw. wie­der­her­ge­stellt. Die Kla­ge rich­te­te sich gegen den Wider­ruf siner Waf­fen­be­sitz­kar­te. Dem Klä­ger (bzw. Antrag­stel­ler) wur­de vor­ge­wor­fen, ein Reichs­bür­ger zu sein. Der Vor­wurf grün­de­te sich dar­auf, dass der Klä­ger die Aus­stel­lung eines Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­wei­ses bean­tragt habe. Als Wohn­sitz­staat habe der Antrag­stel­ler anstatt „Deutschland“oder “BRD “ den Ein­trag Kgr.-Preußen(Deutschland-als-Ganzes)” ange­ge­ben und das­sel­be im Rah­men sei­ner Anga­ben zum Geburts­staat und Ort sei­ner Ehe­schlie­ßung ver­merkt, obwohl der Staat Preu­ßen nach Ende des Zwei­ten Welt­krie­ges auf­ge­löst wor­den sei. Des Wei­te­ren habe er im Antrag Bezu­gauf das „Reichs- und Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setz” (RuS­tAG) genom­men, wel­ches seit dem 1. Janu­ar 2000 durch das Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten­ge­setz (StAG) ersetzt wor­den sei und somit kei­ne Gül­tig­keit mehr besitze.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt ging im Rah­men einer sum­ma­ri­schen Prü­fung davon aus, dass der ange­foch­te­ne Wider­ruf in dem anhän­gi­gen Haupt­sa­che­ver­fah­ren kei­nen Bestand haben werde.

Wört­lich heißt es in dem Beschluss:

Zu einem ver­gleich­ba­ren Fall hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf, (…), aus­ge­führt, dass der Schluss, der dor­ti­ge Antrags­geg­ner habe sich die verfassungs­feindlichen Argu­men­ta­tio­nen der soge­nann­ten “Reichs­bür­ger” bereit­sdurch das Aus­fül­len des Antrags auf Fest­stel­lung der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit und insbe­sondere durch den Zusatz und Ver­weis auf das “König­reich Preu­ßen” und das RuS­tAG von 1913 kon­klu­dent zu eigen gemacht, nicht gerecht­fer­tigt sei. Damit sei noch kein hoher Grad an Wahr­schein­lich­keit dafür gege­ben, dass der “Antrags­geg­ner” tat­säch­lich Anhän­ger der “Reichs­bür­ger­be­we­gung” sei und damit gegen die poli­ti­sche Treue­pflicht ver­sto­ßen habe.

Dem schließt sich die Kam­mer vor­läu­fig an.

Dies gilt auch in Anse­hung der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nord­rhein-West­fa­len. Danach bie­ten Per­so­nen, die ihren Äuße­run­gen und/oder ihrem sons­ti­gen Ver­hal­ten nach erkenn­bar die Exis­tenz und staat­li­che Hoheits­ge­walt der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und/oder ihrer Bundes­länder und damit die gel­ten­de Rechts­ord­nung offen­siv (Her­vor­he­bung nicht im Ori­gi­nal) ableh­nen und/oder igno­rie­ren, kei­ne hin­rei­chen­de Gewähr dafür, dass sie die bestehen­den waf­fen­recht­li­chen Vor­schrif­ten beach­ten und ins­be­son­de­re mit Waf­fen und Muni­ti­on sorg­sam umge­hen und die­se Gegen­stän­de sorg­fäl­tig ver­wahren wer­den. Wer erklär­ter­ma­ßen bun­des- oder lan­des­ge­setz­li­che Vor­schrif­ten nicht als für sich ver­bind­lich aner­kennt und sich des­halb nicht ver­pflich­tet sieht, die dar­in ent­hal­te­nen, dem Schutz der All­ge­mein­heit die­nen­den Rege­lun­gen (Her­vor­he­bung nicht im Ori­gi­nal) zu beach­ten, gibt Anlass zu der Besorg­nis, dass er die gel­ten­den Bestim­mun­gen des Waf­fen­ge­set­zes nicht strikt befol­gen wird.”

Anspruch auf Ertei­lung einer Erlaub­nis zum Erwerb eines Schalldämpfers

Mit Urteil des VG Köln vom 27.04.2017 – 20 K 2497/15 – wur­de zu Guns­ten eines Jägers ent­schie­den, er habe einen Anspruch auf Ertei­lung einer Erlaub­nis zum Erwerb eines Schall­dämp­fers. Der Klä­ger hat in die­sem Ver­fah­ren ver­tre­ten, der Schall­dämp­fer sei die aner­kannt bes­te Metho­de, um Gehör­schä­den bei Jäger und Hund zu ver­mei­den. Bereits der Impuls­knall eines ein­zi­gen Schus­ses in einem star­ken Kali­ber kön­ne bei einem bereits vor­ge­schä­dig­ten Gehör irrepa­ra­ble Schä­di­gun­gen her­vor­ru­fen. Das anzu­er­ken­nen­des Inter­es­se für die Nut­zung eines Schall­dämp­fers lie­ge vor, da die Lärm­be­las­tung des Schüt­zen um bis zu 30 dB (A) gemin­dert wer­de. Elek­tro­ni­scher Gehör­schutz kön­ne ins­be­son­de­re bei der soge­nann­ten Nach­su­che nicht ein­ge­setzt wer­den, weil er das Rich­tungs­hö­ren beein­träch­ti­ge. Dies sei vor allem gefähr­lich, wenn ein ver­wun­de­tes Schwarz­wild zum Gegen­an­griff über­ge­he. Außer­dem ver­ste­cke sich ange­schos­se­nes Wild typi­scher­wei­se im Dickicht. Der in der Regel recht mas­si­ve elek­tro­ni­sche Gehör­schutz wer­de beim Ein­drin­gen in das Dickicht vom Kopf gestreift.

Die Jagd­be­hör­de stell­te sich dem­ge­gen­über auf den Stand­punkt, es lie­ge kein Bedürf­nis für den Ein­satz eines Schall­dämp­fers vor. Zwar käme das Inter­es­se am Schutz der Gesund­heit als sol­ches in Betracht, es feh­le jedoch inso­weit an der Erfor­der­lich­keit eines Schall­dämp­fers. Denn Gehör­schutz­kap­seln und ins­be­son­de­re ein elek­tro­ni­scher Gehör­schutz in Form von Ohr­stöp­seln sei­en geeig­net, eine aus­rei­chen­de Lärm­re­du­zie­rung herbeizuführen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt gab dem Klä­ger recht:

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Annah­me eines der­ar­ti­gen Bedürf­nis­ses aus gesund­heit­li­chen Grün­den, hier Schutz des Gehörs, lie­gen vor. Der Nach­weis eines Bedürf­nis­ses gemäß § 4 Abs.1 Nr. 4, § 8 WaffG ist erbracht, wenn gegen­über den Belan­gen der öffent­li­chen Sicher­heit oder Ord­nung beson­ders anzu­er­ken­nen­de per­sön­li­che oder wirt­schaft­li­che Inter­es­sen, vor allem etwa als Jäger, und die Geeig­ne­t­heit und Erfor­der­lich­keit der Waf­fen oder Muni­ti­on für den bean­trag­ten Zweck glaub­haft gemacht sind. Dies ist der Fall. Beim Schuss mit einem Jagd­ge­wehr ist am Ohr des Schüt­zen mit Schall­wer­ten von 157,2 dB© zu rech­nen (s. DEVA, Bericht zur Ermitt­lung rea­ler Wer­te des Geräusch­pe­gels mit und ohne Schall­dämp­fer vom 05.11.2015). Die Schmerz­gren­ze wird teil­wei­se bereits bei 120 dB(A) ange­setzt ‑so das BKA in sei­ner Stel­lung­nah­me vom 25.10.2013‑, teil­wei­se erst bei einer Geräusch­be­las­tung von 130 dB(A). (…). Eine aus­rei­chen­de Schall­dämp­fung durch den Ein­satz von Gehör­schüt­zern ist nicht gewähr­leis­tet.” Gehör­schutz­kap­seln und ins­be­son­de­re ein elek­tro­ni­scher Gehör­schutz in Form von Ohr­stöp­seln sei­en, so das Ver­wal­tungs­ge­richt wei­ter, kei­ne adäqua­te Alternative.

Befrie­dung von Grund­flä­chen gemäß § 6a BJagdG

Das VG Lüne­burg hat mit Urteil vom 23.01.2017 – 5 A 227/16 – der Kla­ge einer Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin statt­ge­ge­ben, mit der sie die jagd­recht­li­che Befrie­dung von Grund­flä­chen zu errei­chen such­te. Die Klä­ge­rin bean­tra­ge bei dem Beklag­ten, die Grund­stü­cke zu jagd­recht­lich befrie­de­ten Bezir­ken zu erklä­ren. Sie begrün­de­te den Antrag damit, dass sie aus Gewis­sens­grün­den die Jagd ent­schie­den ableh­ne. Sie habe die Grund­flä­chen 2003 gekauft, um Wild­tie­ren und sich ein Fleck­chen der Unge­stört­heit zu ermög­li­chen. Sie ernäh­re sich seit etwa 40 Jah­ren vege­ta­risch, inzwi­schen nahe­zu voll­stän­dig vegan, weil sie nicht wol­le, dass durch ihr Ver­hal­ten Tie­re absicht­lich getö­tet wer­den. Sie kön­ne die Sinn­lo­sig­keit der Tötung von Tie­ren auf ihren Grund­stü­cken nicht mehr ertra­gen. Einen Jagd­schein haben sie nicht gelöst, auch besit­ze sie kei­ne wei­te­ren Grundstücke.
Das VG Lüne­burg führ­te inso­fern aus:

Die Klä­ge­rin hat glaub­haft gemacht, dass sie die Jagd­aus­übung aus ethi­schen Grün­den ablehnt. Nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG sind Grund­flä­chen, die zu einem gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk gehö­ren und im Eigen­tum einer natür­li­chen Per­son ste­hen, auf Antrag des Grund­ei­gen­tü­mers zu befrie­de­tem Bezir­ken zu erklä­ren, wenn der Grund­ei­gen­tü­mer glaub­haft macht, dass er die Jagd­aus­übung aus ethi­schen Grün­den ablehnt. Ethi­sche Grün­de lie­gen nach § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG ins­be­son­de­re nicht vor, wenn der Antrag­stel­ler selbst die Jagd aus­übt, auf einem ihm gehö­ren­den Grund­stück dul­det oder einen Jagd­schein gelöst oder bean­tragt hat. Nach § 6a Abs. 10 BJagdG sind die Abs. 1 bis 9 auf Grund­flä­chen, die – wie hier – einem Eigen­jagd­be­zirk kraft Geset­zes oder auf­grund behörd­li­cher Ent­schei­dung ange­glie­dert sind, ent­spre­chend anzu­wen­den. Die Klä­ge­rin übt weder die Jagd aus, noch dul­det sie die Jagd auf einem ihr gehö­ren­den Grund­stück. Einen Jagd­schein hat sie weder gelöst noch bean­tragt. Die Regel­bei­spie­le des § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG, die ethi­sche Grün­de aus­schlie­ßen, sind damit nicht erfüllt.
Das in § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG ange­führ­te Tat­be­stands­merk­mal “ethi­sche Grün­de”, das der Gesetz­ge­ber selbst — von den in § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG nor­mier­ten Aus­schluss­grün­den abge­se­hen — inhalt­lich nicht näher aus­ge­stal­te­tet hat, ist als unbe­stimm­ter Rechts­be­griff aus­zu­le­gen. Anknüp­fend an das all­ge­mei­ne Begriffs­ver­ständ­nis ist mit­hin auch (jagd-)rechtlich ein Han­deln nur dann als ethisch moti­viert zu qua­li­fi­zie­ren, wenn der Han­deln­de sein Tun an Kri­te­ri­en aus­rich­tet, die er anhand der mora­li­schen Kate­go­rien von “Gut” und “Böse” bewer­tet hat und an die er sich inner­lich der­art gebun­den fühlt, dass ihn ein Han­deln gegen die­se Wert­vor­stel­lun­gen in einen Gewis­sens­kon­flikt von erheb­li­chem Gewicht gera­ten lässt (…). Dies setzt eine ernst­haf­te Gewis­sens­ent­schei­dung vor­aus, die im Sin­ne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG dann glaub­haft gemacht ist, wenn sie durch kon­kre­te Anhalts­punk­te und objek­ti­ve Umstän­de sowie die Schil­de­rung der zu Grun­de lie­gen­den Moti­va­ti­on in einer Wei­se nach­voll­zieh­bar gemacht wird, die das Vor­han­den­sein ethi­scher Grün­de – hier für die Ableh­nung der Jagd – zumin­dest über­wie­gend wahr­schein­lich sein lässt (…).
Die Klä­ge­rin hat der Kam­mer in der münd­li­chen Ver­hand­lung offen und detail­liert geschil­dert, aus wel­chen Grün­den sie eine Jagd­aus­übung auf ihren Grund­flä­chen ablehnt. Kon­kre­te Anhalts­punk­te für ihre Gewis­sens­ent­schei­dung hat sie durch ihre jahr­zehn­te­lan­ge vege­ta­ri­sche Lebens­wei­se, ihre Mit­glied­schaft im NABU und ihre detail­lier­te Kennt­nis und Beob­ach­tung der Flo­ra und Fau­na auf ihren Grund­stü­cken auf­ge­zeigt. Sie hat Befürch­tun­gen zer­streut, dass der Antrag auf­grund von Unstim­mig­kei­ten mit dem Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten, auf­grund per­sön­li­cher Erfah­rung von nicht waid­ge­rech­ter Jagd­aus­übung oder allein aus poli­ti­schen Moti­ven her­aus erfolgt sein könn­te. Die Kam­mer wer­tet es eben­falls zu Guns­ten der Klä­ge­rin, dass sie mit dem Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten eine gute Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ebe­ne gefun­den hat. Dies zeigt nach Auf­fas­sung der Kam­mer, dass eine inne­re Aus­ein­an­der­set­zung mit der Jagd­aus­übung auf ihren Grund­stü­cken statt­ge­fun­den hat. Die Aus­sa­ge des Bei­gela­de­nen zu 2. in der münd­li­chen Ver­hand­lung, auch nach sei­nem Dafür­hal­ten leh­ne die Klä­ge­rin die Jagd aus inne­rer Über­zeu­gung ab, ist ein wei­te­res Indiz dafür (…).”

Ent­zug des Jagd­scheins bei mehr­fa­cher Ver­ur­tei­lung — Ein­hal­tung des Begut­ach­tungs­ver­fah­rens bei Vor­lie­gen von Zwei­feln hin­sicht­lich der per­sön­li­chen Eignung

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt der Frei­en Han­se­stadt Bre­men hat mit Beschluss vom 10.05.2016 — 1 B 22/16 — sich zur Fra­ge geäu­ßert, wann Ver­ur­tei­lun­gen und ent­spre­chen­de Ein­tra­gun­gen im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter nicht mehr ver­wert­bar sind. In dem ent­schie­de­nen Fall wur­de die Ein­zie­hung des Jagd­scheins auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) WaffG gestützt. Danach besit­zen die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit in der Regel sol­che Per­so­nen nicht, die wegen einer fahr­läs­si­gen gemein­ge­fähr­li­chen Straf­tat zu einer Geld­stra­fe in Höhe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den sind, wenn seit dem Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re noch nicht ver­stri­chen sind. Der Antrag­stel­ler war kurz vor der Ein­zie­hungs­ent­schei­dung wegen fahr­läs­si­ger Trun­ken­heit im Ver­kehr ver­ur­teilt wor­den. Es erfolg­te aber nur eine Ver­ur­tei­lung zu einer Geld­stra­fe in Höhe von 30 Tages­sät­zen. Eine wei­te­re Ver­ur­tei­lung erfolg­te bereits im Jah­re 1996, eben­falls wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr. Das Ober­wal­tungs­ge­richt ver­nein­te das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) WaffG. Der Berück­sich­ti­gung der Ver­ur­tei­lung ste­he das Ver­wer­tungs­ver­bot des § 51 Abs. 1 BZRG ent­ge­gen, das auch für den Wider­ruf von Waf­fen­be­sitz­kar­ten gilt. Danach, so das Gericht, sei die Ein­tra­gung über die Ver­ur­tei­lung aus dem Jahr 1996 bereits im Regis­ter getilgt wor­den und dür­fe nicht mehr zum Nach­teil des Betrof­fe­nen ver­wer­tet werden.

Fer­ner hat das Gericht betont, dass im Fal­le des Bestehens von Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen einer Alko­hol­ab­hän­gig­keit beim Jagd­schein­in­ha­ber, die Waf­fen­be­hör­de das in § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV vor­ge­se­he­ne Ver­fah­ren zur Gut­ach­ten­bei­brin­gung ein­zu­hal­ten habe. Dies gel­te, so das Gericht aus­drück­lich, auch für den Fall des Wider­rufs einer waf­fen­recht­li­chen Erlaubnis.

Kei­ne Gefahr der miss­bräuch­li­chen oder leicht­fer­ti­gen Ver­wen­dung von Waf­fen wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten

Das VG Mün­chen hat mit Urteil vom 04.03.2015 – M 7 K 14.5564 – ent­schie­den, dass ein Antrag auf Ertei­lung eines Jagd­scheins nicht allein wegen teils hef­ti­ger Nach­bar­schafts­strei­tig­kei­ten ver­sagt wer­den kön­ne. Im Rah­men des Ertei­lungs­ver­fah­rens wur­de ein nega­ti­ver Bun­des­zen­tral­re­gis­ter­aus­zug zur Per­son des Klä­gers erteilt. Aus der Aus­kunft der Poli­zei­in­spek­ti­on zahl­rei­che — teil­wei­se als mas­siv bewer­te­te — Vor­fäl­le zwi­schen dem Klä­ger und sei­nem Nach­barn, aus denen die Poli­zei auf die waf­fen- und jagd­recht­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit des Klä­gers schloss. Bei ihm sei „durch­aus ein gewis­ses Gewalt­po­ten­ti­al und Aggres­si­ons­ver­hal­ten fest­zu­stel­len“. Zugrun­de lie­ge ein jah­re­lan­ger Nach­bar­streit wegen eines Geh- und Fahrt­rechts. Der Nach­bar habe bei Gericht ein Betre­tungs­ver­bot für sei­ne land­wirt­schaft­li­chen und pri­va­ten Grund­stü­cke gegen den Klä­ger erwirkt. Seit 1993 wur­de gegen den Klä­ger zwei­mal wegen Nöti­gung im Stra­ßen­ver­kehr und jeweils ein­mal wegen Nöti­gung, Beschimp­fung von Bekennt­nis­sen, Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten usw., Kör­per­ver­let­zung (vor­sätz­li­che leich­te), Nöti­gung, gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung, Sach­be­schä­di­gung und Ver­leum­dung ermit­telt. Im Juni 2011 sei es zwi­schen dem Klä­ger und sei­nem Nach­barn zu einer Ran­ge­lei gekom­men, in deren Fol­ge wech­sel­sei­tig Straf­an­zei­gen gestellt wor­den sei­en. Die Ertei­lung des Jagd­scheins wur­de des­halb abge­lehnt. Hier­ge­gen wand­te sich der Klä­ger mit sei­ner Klage.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt gab der Kla­ge statt und führ­te aus:

Ein Anspruch auf Ertei­lung eines Jagd­schei­nes besteht, wenn die all­ge­mei­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind und kei­ne Ver­sa­gungs­grün­de im Sin­ne von § 17 BJagdG vor­han­den sind. Strei­tig ist hier allein, ob der Ertei­lung der lang­jäh­ri­ge Streit des Klä­gers mit sei­nem Nach­barn ent­ge­gen­steht. Dies ist nicht der Fall. Dem Klä­ger fehlt weder die jagd- und waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG noch die cha­rak­ter­li­che Eig­nung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, hier wegen einer kon­kre­ten Gefahr der Fremdgefährdung.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagd­schein zu ver­sa­gen, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass der Antrag­stel­ler nicht zuver­läs­sig ist. An der erfor­der­li­chen Zuver­läs­sig­keit fehlt es gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, wenn — was vor­lie­gend allein in Betracht kommt — Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass der Inha­ber eines Jagd­schei­nes Waf­fen oder Muni­ti­on miss­bräuch­lich oder leicht­fer­tig ver­wen­den wird. (…). Eine miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung liegt vor, wenn schuld­haft, in der Regel wohl min­des­tens bedingt vor­sätz­lich, von der Schuss­waf­fe ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird (…). Dies kommt ins­be­son­de­re bei Notwehr‑, Not­hil­fe- und Selbst­hil­fe­über­schrei­tun­gen in Betracht, fer­ner bei leicht erreg­ba­ren bzw. reiz­ba­ren oder in der Erre­gung unbe­herrsch­ten, jäh­zor­ni­gen oder zur Aggres­si­on oder zu Affekt­hand­lun­gen nei­gen­den Per­so­nen (…). Ein leicht­fer­ti­ger Umgang erfor­dert zumin­dest einen gestei­ger­ten Grad der Fahr­läs­sig­keit, was bei Men­schen, die zum Leicht­sinn nei­gen, die sich kei­ne Rechen­schaft über ihr Tun able­gen oder die unüber­legt oder vor­schnell han­deln, in Betracht kommt (…). Hier­für haben sich beim Klä­ger kei­ne belast­ba­ren Tat­sa­chen erge­ben. Blo­ße Ver­mu­tun­gen genü­gen inso­weit nicht.”

Fer­ner nahm das Ver­wal­tungs­ge­richt Bezug auf ein posi­ti­ves Fach­gut­ach­ten, in wel­chem dem Klä­ger beschei­nigt wur­de, dass von ihm kein Risi­ko aus­ge­he, er nicht impul­siv sei, son­dern über eine erhöh­te Frus­tra­ti­ons­to­le­ranz verfüge.

Erfolg­rei­che Kla­ge eines Land­wirts auf Schon­zeit­auf­he­bung für Grau‑, Kana­da- und Nilgänse

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len hat mit Urteil vom 30.03.2015 – 16 A 1610/13 – der Kla­ge eines Land­wirts auf Schon­zeit­auf­he­bung statt­ge­ge­ben. Ein ent­spre­chen­der Antrag war zuvor von Behör­den­sei­te abge­lehnt wor­den. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt bejah­te einen Anspruch auf Schon­zeit­auf­he­bung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG kön­nen die Län­der die Jagd­zei­ten abkür­zen oder auf­he­ben; sie kön­nen die Schon­zei­ten für bestimm­te Gebie­te oder für ein­zel­ne Jagd­be­zir­ke aus beson­de­ren Grün­den, ins­be­son­de­re aus Grün­den der Wild­seu­chen­be­kämp­fung und Lan­des­kul­tur, zur Besei­ti­gung kran­ken oder küm­mern­den Wil­des, zur Ver­mei­dung von über­mä­ßi­gen Wild­schä­den, zu wis­sen­schaft­li­chen, Lehr- und For­schungs­zwe­cken, bei Stö­rung des bio­lo­gi­schen Gleich­ge­wichts oder der Wild­he­ge auf­he­ben. Das Ober­wal­tungs­ge­richt beton­te, bei einem durch sog. Somm­er­gän­se ange­rich­te­ten Scha­den von über 10.000 Euro infol­ge eines Total­aus­falls der Ern­te auf 15 % der Nutz­flä­che eines land­wirt­schaft­li­chen Betriebs sei regel­mä­ßig von einem über­mä­ßi­gen Wild­scha­den aus­zu­ge­hen. Eine Schon­zeit­auf­he­bung für Grau‑, Kana­da- und Nil­gän­se sei, so das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt, auf­grund des von der Jagd aus­ge­hen­den leta­len Ver­grä­mungs­ef­fekts geeig­net, über­mä­ßi­ge Wild­schä­den durch Somm­er­gän­se zu ver­mei­den. Da die Schon­zeit­auf­he­bung zur Ver­mei­dung über­mä­ßi­ger Wild­schä­den geeig­net, erfor­der­lich und ange­mes­sen sei, blei­be für die Ableh­nung eines ent­spre­chen­den Antrags im Wege des Ermes­sens grund­sätz­lich kein Raum.

VG Mün­chen erklärt Abschuss­plan für rechtswidrig

Hin­ter­grund der Auf­he­bungs­ent­schei­dung (VG Mün­chen, Urteil vom 25.11.2015 – M 7 K 15.3411) war die feh­ler­haf­te Zustel­lung der Anord­nung zur Erfül­lung des Abschuss­plans. Die­se wur­de dem benann­ten Bevoll­mäch­tig­ten nach Art. 7 Abs. 4 Bay­JG zuge­stellt. Inso­fern führt das Gericht aus:

Der bevoll­mäch­tig­te Revier­in­ha­ber hat nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Bay­JG auf die Erfül­lung des Abschuss­pla­nes durch die Mit­päch­ter oder die ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen im Sin­ne des Art. 7 Abs. 2 Bay­JG hin­zu­wir­ken und nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 Bay­JG haben die Mit­päch­ter oder ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen die zur Erfül­lung des Abschuss­pla­nes erfor­der­li­che Hand­lun­gen des Bevoll­mäch­tig­ten zu dul­den. Er soll als Inhalts­adres­sat allein recht­lich ver­pflich­tet wer­den und nicht ledig­lich als Bekannt­ga­be­adres­sat fungiere (…).”

VG Augs­burg hebt Abschuss­plan auf

Mit Urteil vom 22.01.2014 – Au 4 K 13.958 – hat das VG Augs­burg einen Abschuss­plan für rechts­wid­rig erklärt, da die dor­ti­ge Fest­set­zung der Abschuss­zahl zu nied­rig erfolg­te. Die dor­ti­ge Klä­ge­rin hat­te einen Abschuss­plan für den Reh­wild­ab­schuss vor­ge­legt, der einen Abschuss von 582 Stück vor­sah. Der Beklag­te setz­te jedoch nur eine Stück­zahl von 500 fest. Hier­zu führ­te das VG Augs­burg aus:

Bei der Ent­schei­dung über den vor­ge­leg­ten Abschuss­plan und der Fest­set­zung ist zu berück­sich­ti­gen, dass die gesetz­li­chen Grund­la­gen (…) der Jagd­be­hör­de kei­nen pla­ne­ri­schen Gestal­tungs­spiel­raum ein­räu­men. Viel­mehr kann das Gericht die in den Vor­schrif­ten gebrauch­ten unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe dar­auf­hin unter­su­chen, ob die Behör­de den maß­geb­li­chen Sach­ver­halt rich­tig gewer­tet und die ver­schie­de­nen Belan­ge ent­spre­chend der Ziel­vor­ga­be des Gesetz­ge­bers zutref­fend abge­wo­gen hat (…). Gleich­wohl lässt sich die Abschuss­zahl nicht mathe­ma­tisch-logisch bestim­men, so dass inso­weit der Behör­de sehr wohl eine gewis­se Band­brei­te von Ent­schei­dungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­räumt ist. Die Prü­fung des Gerichts beschränkt sich des­halb dar­auf, ob die vom Beklag­ten fest­ge­setz­te Höhe des Abschus­ses sich noch in einem ver­tret­ba­ren Zah­len­rah­men befindet (…).

Der Abschuss des Wil­des ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG so zu regeln, dass die berech­tig­ten Ansprü­che der Land‑, Forst- und Fische­rei­wirt­schaft auf Schutz gegen Wild­schä­den voll gewahrt blei­ben sowie die Belan­ge von Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge berück­sich­tigt wer­den. Inner­halb der hier­durch gebo­te­nen Gren­zen soll die Abschuss­pla­nung dazu bei­tra­gen, dass ein gesun­der Wild­be­stand aller hei­mi­schen Tier­ar­ten in ange­mes­se­ner Zahl erhal­ten bleibt und – hier nicht rele­vant – ins­be­son­de­re der Schutz der Tier­ar­ten gesi­chert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Bei der Abschuss­pla­nung ist neben der kör­per­li­chen Ver­fas­sung des Wil­des vor­ran­gig der Zustand der Vege­ta­ti­on, ins­be­son­de­re der Wald­ver­jün­gung zu berück­sich­ti­gen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).
Der Abschuss­plan ent­spricht dabei nur den gesetz­li­chen Vor­ga­ben, wenn kei­ne Feh­ler bei der Erfas­sung des Sach­ver­halts vor­lie­gen und die forst- und jagd­li­chen Belan­ge ent­spre­chend der Ziel­vor­ga­be des Gesetz­ge­bers zutref­fend abge­wo­gen wur­den (…). Inso­weit ist ein Inter­es­sen­aus­gleich vor­zu­neh­men und die Behör­de zu einer Abwä­gung der unter­schied­li­chen Inter­es­sen verpflichtet (…).
Aus­gangs­punkt der Bestim­mung der Abschuss­zahl ist nicht das Abschuss-Soll für die Jagd­jah­re (…) in Höhe von 486 Stück Reh­wild, son­dern viel­mehr der tat­säch­li­che Ist-Abschuss. Maß­geb­li­cher Fak­tor, um auf den Reh­wild­be­stand ein­wir­ken zu kön­nen, ist der Abschuss. Bei der kon­kre­ten Abschuss­pla­nung ist daher von den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten aus­zu­ge­hen (…). Dies folgt auch dar­aus, dass das forst­li­che Gut­ach­ten und die revier­wei­se Aus­sa­ge die tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten vor Ort im Wald erfas­sen, wie sie sich auf Grund­la­ge des tat­säch­li­chen Abschus­ses dar­stel­len. Eine Beur­tei­lung der Situa­ti­on der Wald­ver­jün­gung auf Basis des „Soll-Abschus­ses“ wäre weder fest­stell­bar noch belast­bar nach­zu­wei­sen. Das forst­li­che Gut­ach­ten bewer­tet den Zustand des Wal­des bei der Begut­ach­tung der Ver­biss­si­tua­ti­on zutref­fend ent­spre­chend den vor­ge­fun­de­nen tat­säch­li­chen Ver­biss­be­las­tun­gen und der Auf­wuchs­si­tua­ti­on der Bäu­me, die auf dem Wild­be­stand beruht, wie er sich auf­grund des tat­säch­li­chen „Ist-Abschus­ses“ dar­stellt und nicht, wie er sich bei Annah­me des „Soll-Abschus­ses“ dar­stel­len wür­de. Eine sol­che Annah­me wäre rei­ne Spe­ku­la­ti­on und fin­det kei­ne Grund­la­ge im Wald vor Ort. Dar­an ändert auch nichts, dass das forst­li­che Gut­ach­ten zeit­lich etwas vor Ende des letz­ten Jagd­jah­res erstellt wird, denn es ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass die Aus­schöp­fung der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVBay­JG zuläs­si­gen Mög­lich­kei­ten einer Erhö­hung oder Absen­kung des „Soll-Abschus­ses“ aus­schließ­lich in dem Teil des Jagd­jah­res statt­fin­det, der nach Erstel­lung des forst­li­chen Gut­ach­tens liegt. Viel­mehr ist eine antei­li­ge fle­xi­ble Abschuss­re­ge­lung regel­mä­ßig auch schon in den Jagd­jah­ren vor­her erfolgt, so dass das forst­li­che Gut­ach­ten auch die Wald­si­tua­ti­on wie­der­gibt, wie sie dem tat­säch­li­chen Abschuss entspricht (…).”

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