Jagdrecht
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Das Jagdrecht steht dem jeweiligen Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Zu unterscheiden ist zwischen Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken.
Im Jagdrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten (etwa Forstrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, Artenschutzrecht, Naturschutzrecht, Tierschutzrecht, Pachtrecht, Waffenrecht) können nicht zuletzt Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Jagdscheins oder mit Rechten und Pflichten bei der Jagdausübung auftreten.
Wir beraten und vertreten Sie insbesondere zu Fragen der Jagdpacht (Vertragsgestaltung, Durchsetzung des Jagdausübungsrechts), der Jagdpachtminderung, der Jagdgenossenschaft, des Wild- und Jagdschadens, der Jagdgenossenschaft, der Jagdzeiten und Schonzeiten, der Gebietsangliederung oder Gebietsabrundung sowie zu Fragen im Zusammenhang mit Abschussplänen.
Ferner beraten wir Sie bei Fragen rund um den Jagdschein, etwaige waffenrechtliche Probleme sowie auch bei Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren mit jagdspezifischen Bezügen. Wir nehmen hierbei Ihre Interessen nachdrücklich wahr, geben Ihnen Antworten auf Ihre Fragen und setzen uns für Sie ein.
Sollten Sie Fragen zum Jagdrecht haben, zögern Sie nicht und nehmen Sie gerne jederzeit unverbindlich mit uns Kontakt auf. Wir wissen, wie wichtig der Waffen- und Jagdschein für deren Inhaber ist. Dies spiegelt sich auch in unserer Arbeitsweise wieder.
Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gerne jederzeit zu uns Kontakt auf. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit bei allen Fragen zum Jagdrecht. Zu neueren Urteilen zum Thema Waffenrecht gelangen Sie hier.
News aus der Rechtsprechung
Im Folgenden haben wir eine Reihe von Urteilen aus der Rechtsprechung für Sie aufbereitet.
Verwaltungsgericht Arnsberg entscheidet zugunsten eines Sportschützen und angeblichen Reichsbürgers
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem von Rechtsanwalt Dr. Kumpf betreuten Verfahren mit Beschluss vom 04.12.2017 (Az. 8 L 2816/17) zugunsten eines angeblichen Reichsbürgers entschieden und die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt. Die Klage richtete sich gegen den Widerruf siner Waffenbesitzkarte. Dem Kläger (bzw. Antragsteller) wurde vorgeworfen, ein Reichsbürger zu sein. Der Vorwurf gründete sich darauf, dass der Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt habe. Als Wohnsitzstaat habe der Antragsteller anstatt „Deutschland“oder “BRD “ den Eintrag Kgr.-Preußen(Deutschland-als-Ganzes)” angegeben und dasselbe im Rahmen seiner Angaben zum Geburtsstaat und Ort seiner Eheschließung vermerkt, obwohl der Staat Preußen nach Ende des Zweiten Weltkrieges aufgelöst worden sei. Des Weiteren habe er im Antrag Bezugauf das „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz” (RuStAG) genommen, welches seit dem 1. Januar 2000 durch das Staatsangehörigkeitengesetz (StAG) ersetzt worden sei und somit keine Gültigkeit mehr besitze.
Das Verwaltungsgericht ging im Rahmen einer summarischen Prüfung davon aus, dass der angefochtene Widerruf in dem anhängigen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werde.
Wörtlich heißt es in dem Beschluss:
“Zu einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf, (…), ausgeführt, dass der Schluss, der dortige Antragsgegner habe sich die verfassungsfeindlichen Argumentationen der sogenannten “Reichsbürger” bereitsdurch das Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und insbesondere durch den Zusatz und Verweis auf das “Königreich Preußen” und das RuStAG von 1913 konkludent zu eigen gemacht, nicht gerechtfertigt sei. Damit sei noch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der “Antragsgegner” tatsächlich Anhänger der “Reichsbürgerbewegung” sei und damit gegen die politische Treuepflicht verstoßen habe.
Dem schließt sich die Kammer vorläufig an.
Dies gilt auch in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach bieten Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv (Hervorhebung nicht im Original) ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen (Hervorhebung nicht im Original) zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.”
Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers
Mit Urteil des VG Köln vom 27.04.2017 – 20 K 2497/15 – wurde zu Gunsten eines Jägers entschieden, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers. Der Kläger hat in diesem Verfahren vertreten, der Schalldämpfer sei die anerkannt beste Methode, um Gehörschäden bei Jäger und Hund zu vermeiden. Bereits der Impulsknall eines einzigen Schusses in einem starken Kaliber könne bei einem bereits vorgeschädigten Gehör irreparable Schädigungen hervorrufen. Das anzuerkennendes Interesse für die Nutzung eines Schalldämpfers liege vor, da die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB (A) gemindert werde. Elektronischer Gehörschutz könne insbesondere bei der sogenannten Nachsuche nicht eingesetzt werden, weil er das Richtungshören beeinträchtige. Dies sei vor allem gefährlich, wenn ein verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Außerdem verstecke sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht. Der in der Regel recht massive elektronische Gehörschutz werde beim Eindringen in das Dickicht vom Kopf gestreift.
Die Jagdbehörde stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege kein Bedürfnis für den Einsatz eines Schalldämpfers vor. Zwar käme das Interesse am Schutz der Gesundheit als solches in Betracht, es fehle jedoch insoweit an der Erforderlichkeit eines Schalldämpfers. Denn Gehörschutzkapseln und insbesondere ein elektronischer Gehörschutz in Form von Ohrstöpseln seien geeignet, eine ausreichende Lärmreduzierung herbeizuführen.
Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht:
“Die Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen Bedürfnisses aus gesundheitlichen Gründen, hier Schutz des Gehörs, liegen vor. Der Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 4 Abs.1 Nr. 4, § 8 WaffG ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem etwa als Jäger, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dies ist der Fall. Beim Schuss mit einem Jagdgewehr ist am Ohr des Schützen mit Schallwerten von 157,2 dB© zu rechnen (s. DEVA, Bericht zur Ermittlung realer Werte des Geräuschpegels mit und ohne Schalldämpfer vom 05.11.2015). Die Schmerzgrenze wird teilweise bereits bei 120 dB(A) angesetzt ‑so das BKA in seiner Stellungnahme vom 25.10.2013‑, teilweise erst bei einer Geräuschbelastung von 130 dB(A). (…). Eine ausreichende Schalldämpfung durch den Einsatz von Gehörschützern ist nicht gewährleistet.” Gehörschutzkapseln und insbesondere ein elektronischer Gehörschutz in Form von Ohrstöpseln seien, so das Verwaltungsgericht weiter, keine adäquate Alternative.
Befriedung von Grundflächen gemäß § 6a BJagdG
Das VG Lüneburg hat mit Urteil vom 23.01.2017 – 5 A 227/16 – der Klage einer Grundstückseigentümerin stattgegeben, mit der sie die jagdrechtliche Befriedung von Grundflächen zu erreichen suchte. Die Klägerin beantrage bei dem Beklagten, die Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Sie begründete den Antrag damit, dass sie aus Gewissensgründen die Jagd entschieden ablehne. Sie habe die Grundflächen 2003 gekauft, um Wildtieren und sich ein Fleckchen der Ungestörtheit zu ermöglichen. Sie ernähre sich seit etwa 40 Jahren vegetarisch, inzwischen nahezu vollständig vegan, weil sie nicht wolle, dass durch ihr Verhalten Tiere absichtlich getötet werden. Sie könne die Sinnlosigkeit der Tötung von Tieren auf ihren Grundstücken nicht mehr ertragen. Einen Jagdschein haben sie nicht gelöst, auch besitze sie keine weiteren Grundstücke.
Das VG Lüneburg führte insofern aus:
“Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Ethische Gründe liegen nach § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt, auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Nach § 6a Abs. 10 BJagdG sind die Abs. 1 bis 9 auf Grundflächen, die – wie hier – einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden. Die Klägerin übt weder die Jagd aus, noch duldet sie die Jagd auf einem ihr gehörenden Grundstück. Einen Jagdschein hat sie weder gelöst noch beantragt. Die Regelbeispiele des § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG, die ethische Gründe ausschließen, sind damit nicht erfüllt.
Das in § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal “ethische Gründe”, das der Gesetzgeber selbst — von den in § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten Ausschlussgründen abgesehen — inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen. Anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis ist mithin auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von “Gut” und “Böse” bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt (…). Dies setzt eine ernsthafte Gewissensentscheidung voraus, die im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG dann glaubhaft gemacht ist, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe – hier für die Ablehnung der Jagd – zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt (…).
Die Klägerin hat der Kammer in der mündlichen Verhandlung offen und detailliert geschildert, aus welchen Gründen sie eine Jagdausübung auf ihren Grundflächen ablehnt. Konkrete Anhaltspunkte für ihre Gewissensentscheidung hat sie durch ihre jahrzehntelange vegetarische Lebensweise, ihre Mitgliedschaft im NABU und ihre detaillierte Kenntnis und Beobachtung der Flora und Fauna auf ihren Grundstücken aufgezeigt. Sie hat Befürchtungen zerstreut, dass der Antrag aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Jagdausübungsberechtigten, aufgrund persönlicher Erfahrung von nicht waidgerechter Jagdausübung oder allein aus politischen Motiven heraus erfolgt sein könnte. Die Kammer wertet es ebenfalls zu Gunsten der Klägerin, dass sie mit dem Jagdausübungsberechtigten eine gute Kommunikationsebene gefunden hat. Dies zeigt nach Auffassung der Kammer, dass eine innere Auseinandersetzung mit der Jagdausübung auf ihren Grundstücken stattgefunden hat. Die Aussage des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung, auch nach seinem Dafürhalten lehne die Klägerin die Jagd aus innerer Überzeugung ab, ist ein weiteres Indiz dafür (…).”
Entzug des Jagdscheins bei mehrfacher Verurteilung — Einhaltung des Begutachtungsverfahrens bei Vorliegen von Zweifeln hinsichtlich der persönlichen Eignung
Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 10.05.2016 — 1 B 22/16 — sich zur Frage geäußert, wann Verurteilungen und entsprechende Eintragungen im Bundeszentralregister nicht mehr verwertbar sind. In dem entschiedenen Fall wurde die Einziehung des Jagdscheins auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) WaffG gestützt. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel solche Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe in Höhe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller war kurz vor der Einziehungsentscheidung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Es erfolgte aber nur eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Eine weitere Verurteilung erfolgte bereits im Jahre 1996, ebenfalls wegen Trunkenheit im Verkehr. Das Oberwaltungsgericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) WaffG. Der Berücksichtigung der Verurteilung stehe das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG entgegen, das auch für den Widerruf von Waffenbesitzkarten gilt. Danach, so das Gericht, sei die Eintragung über die Verurteilung aus dem Jahr 1996 bereits im Register getilgt worden und dürfe nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
Ferner hat das Gericht betont, dass im Falle des Bestehens von Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit beim Jagdscheininhaber, die Waffenbehörde das in § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV vorgesehene Verfahren zur Gutachtenbeibringung einzuhalten habe. Dies gelte, so das Gericht ausdrücklich, auch für den Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
Keine Gefahr der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten
Das VG München hat mit Urteil vom 04.03.2015 – M 7 K 14.5564 – entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins nicht allein wegen teils heftiger Nachbarschaftsstreitigkeiten versagt werden könne. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens wurde ein negativer Bundeszentralregisterauszug zur Person des Klägers erteilt. Aus der Auskunft der Polizeiinspektion zahlreiche — teilweise als massiv bewertete — Vorfälle zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn, aus denen die Polizei auf die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schloss. Bei ihm sei „durchaus ein gewisses Gewaltpotential und Aggressionsverhalten festzustellen“. Zugrunde liege ein jahrelanger Nachbarstreit wegen eines Geh- und Fahrtrechts. Der Nachbar habe bei Gericht ein Betretungsverbot für seine landwirtschaftlichen und privaten Grundstücke gegen den Kläger erwirkt. Seit 1993 wurde gegen den Kläger zweimal wegen Nötigung im Straßenverkehr und jeweils einmal wegen Nötigung, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften usw., Körperverletzung (vorsätzliche leichte), Nötigung, gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verleumdung ermittelt. Im Juni 2011 sei es zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn zu einer Rangelei gekommen, in deren Folge wechselseitig Strafanzeigen gestellt worden seien. Die Erteilung des Jagdscheins wurde deshalb abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und führte aus:
“Ein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheines besteht, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und keine Versagungsgründe im Sinne von § 17 BJagdG vorhanden sind. Streitig ist hier allein, ob der Erteilung der langjährige Streit des Klägers mit seinem Nachbarn entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Dem Kläger fehlt weder die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG noch die charakterliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, hier wegen einer konkreten Gefahr der Fremdgefährdung.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, wenn — was vorliegend allein in Betracht kommt — Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber eines Jagdscheines Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. (…). Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird (…). Dies kommt insbesondere bei Notwehr‑, Nothilfe- und Selbsthilfeüberschreitungen in Betracht, ferner bei leicht erregbaren bzw. reizbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen (…). Ein leichtfertiger Umgang erfordert zumindest einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit, was bei Menschen, die zum Leichtsinn neigen, die sich keine Rechenschaft über ihr Tun ablegen oder die unüberlegt oder vorschnell handeln, in Betracht kommt (…). Hierfür haben sich beim Kläger keine belastbaren Tatsachen ergeben. Bloße Vermutungen genügen insoweit nicht.”
Ferner nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf ein positives Fachgutachten, in welchem dem Kläger bescheinigt wurde, dass von ihm kein Risiko ausgehe, er nicht impulsiv sei, sondern über eine erhöhte Frustrationstoleranz verfüge.
Erfolgreiche Klage eines Landwirts auf Schonzeitaufhebung für Grau‑, Kanada- und Nilgänse
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 30.03.2015 – 16 A 1610/13 – der Klage eines Landwirts auf Schonzeitaufhebung stattgegeben. Ein entsprechender Antrag war zuvor von Behördenseite abgelehnt worden. Das Oberverwaltungsgericht bejahte einen Anspruch auf Schonzeitaufhebung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG können die Länder die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Das Oberwaltungsgericht betonte, bei einem durch sog. Sommergänse angerichteten Schaden von über 10.000 Euro infolge eines Totalausfalls der Ernte auf 15 % der Nutzfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs sei regelmäßig von einem übermäßigen Wildschaden auszugehen. Eine Schonzeitaufhebung für Grau‑, Kanada- und Nilgänse sei, so das Oberverwaltungsgericht, aufgrund des von der Jagd ausgehenden letalen Vergrämungseffekts geeignet, übermäßige Wildschäden durch Sommergänse zu vermeiden. Da die Schonzeitaufhebung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden geeignet, erforderlich und angemessen sei, bleibe für die Ablehnung eines entsprechenden Antrags im Wege des Ermessens grundsätzlich kein Raum.
VG München erklärt Abschussplan für rechtswidrig
Hintergrund der Aufhebungsentscheidung (VG München, Urteil vom 25.11.2015 – M 7 K 15.3411) war die fehlerhafte Zustellung der Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans. Diese wurde dem benannten Bevollmächtigten nach Art. 7 Abs. 4 BayJG zugestellt. Insofern führt das Gericht aus:
“Der bevollmächtigte Revierinhaber hat nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BayJG hinzuwirken und nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayJG haben die Mitpächter oder verantwortlichen Personen die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Handlungen des Bevollmächtigten zu dulden. Er soll als Inhaltsadressat allein rechtlich verpflichtet werden und nicht lediglich als Bekanntgabeadressat fungiere (…).”
VG Augsburg hebt Abschussplan auf
Mit Urteil vom 22.01.2014 – Au 4 K 13.958 – hat das VG Augsburg einen Abschussplan für rechtswidrig erklärt, da die dortige Festsetzung der Abschusszahl zu niedrig erfolgte. Die dortige Klägerin hatte einen Abschussplan für den Rehwildabschuss vorgelegt, der einen Abschuss von 582 Stück vorsah. Der Beklagte setzte jedoch nur eine Stückzahl von 500 fest. Hierzu führte das VG Augsburg aus:
“Bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen (…) der Jagdbehörde keinen planerischen Gestaltungsspielraum einräumen. Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (…). Gleichwohl lässt sich die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch bestimmen, so dass insoweit der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich deshalb darauf, ob die vom Beklagten festgesetzte Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (…).
Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land‑, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussplanung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und – hier nicht relevant – insbesondere der Schutz der Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).
Der Abschussplan entspricht dabei nur den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die forst- und jagdlichen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen wurden (…). Insoweit ist ein Interessenausgleich vorzunehmen und die Behörde zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet (…).
Ausgangspunkt der Bestimmung der Abschusszahl ist nicht das Abschuss-Soll für die Jagdjahre (…) in Höhe von 486 Stück Rehwild, sondern vielmehr der tatsächliche Ist-Abschuss. Maßgeblicher Faktor, um auf den Rehwildbestand einwirken zu können, ist der Abschuss. Bei der konkreten Abschussplanung ist daher von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen (…). Dies folgt auch daraus, dass das forstliche Gutachten und die revierweise Aussage die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort im Wald erfassen, wie sie sich auf Grundlage des tatsächlichen Abschusses darstellen. Eine Beurteilung der Situation der Waldverjüngung auf Basis des „Soll-Abschusses“ wäre weder feststellbar noch belastbar nachzuweisen. Das forstliche Gutachten bewertet den Zustand des Waldes bei der Begutachtung der Verbisssituation zutreffend entsprechend den vorgefundenen tatsächlichen Verbissbelastungen und der Aufwuchssituation der Bäume, die auf dem Wildbestand beruht, wie er sich aufgrund des tatsächlichen „Ist-Abschusses“ darstellt und nicht, wie er sich bei Annahme des „Soll-Abschusses“ darstellen würde. Eine solche Annahme wäre reine Spekulation und findet keine Grundlage im Wald vor Ort. Daran ändert auch nichts, dass das forstliche Gutachten zeitlich etwas vor Ende des letzten Jagdjahres erstellt wird, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Ausschöpfung der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVBayJG zulässigen Möglichkeiten einer Erhöhung oder Absenkung des „Soll-Abschusses“ ausschließlich in dem Teil des Jagdjahres stattfindet, der nach Erstellung des forstlichen Gutachtens liegt. Vielmehr ist eine anteilige flexible Abschussregelung regelmäßig auch schon in den Jagdjahren vorher erfolgt, so dass das forstliche Gutachten auch die Waldsituation wiedergibt, wie sie dem tatsächlichen Abschuss entspricht (…).”