Abfall­wirt­schafts­recht

Im Abfall­wirt­schafts­recht spie­len vie­le Vor­schrif­ten eine Rol­le. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Abfall­wirt­schafts­recht sind in ers­ter Linie dem Umwelt­ge­dan­ken ver­pflich­tet. Nach dem Wil­len des Gesetz- und Ver­ord­nungs­ge­bers soll Abfall mög­lichst ver­mie­den, das Abfall­re­cy­cling und die Kreis­lauf­wirt­schaft geför­dert wer­den. So trägt das Abfall­sys­tem dazu bei, die natür­li­chen Lebens­grund­la­gen zu schonen.

Das Recht der Abfall­wirt­schaft gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Grund­ge­setz zum Bereich der kon­kur­rie­ren­den Gesetz­ge­bung. Das heißt: Solan­ge der Bund von sei­nem Gesetz­ge­bungs­recht nicht Gebrauch macht, ist die Rege­lung der Abfall­wirt­schaft Sache der Län­der. Aber auch euro­päi­sche Nor­men sind im Abfall­wirt­schafts­recht wich­tig — und die Kom­mu­nen haben eben­falls beim Betrieb und der Still­le­gung von Abfall­ver­wer­tungs- und Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen ein Mitspracherecht.

Für Abfall­ver­wer­tungs- und Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen gel­ten für die Betriebs­pha­se sowie für die Still­le­gungs- und Nach­be­triebs­pha­se vie­le Rege­lun­gen, die unter ande­rem in fol­gen­den Geset­zen und Ver­ord­nun­gen zu fin­den sind:

  • Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz
  • Abfall­ver­brin­gungs­ver­ord­nung
  • Anzei­ge- und Erlaubnisverordnung
  • Ent­sor­gungs­fach­be­trie­be­ver­ord­nung
  • Nach­weis­ver­ord­nung

Das Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz ist die grund­le­gen­de, bun­des­weit gel­ten­de Rege­lung des deut­schen Abfall­rechts. Vie­le die­ser dort fest­ge­leg­ten Prin­zi­pi­en sind in ein­zel­nen Ver­ord­nun­gen näher aus­ge­stal­tet. So rich­tet sich die Anzei­ge- und Erlaub­nis­ver­ord­nung (AbfAEV) an Samm­ler, Händ­ler, Beför­de­rer und Mak­ler von Abfäl­len. Die­se Ver­ord­nung gilt seit 2014 und hat die Beför­de­rungs­er­laub­nis­ver­ord­nung ersetzt.

Die Ent­sor­gungs­fach­be­trie­be­ver­ord­nung stellt spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen an die Orga­ni­sa­ti­on sowie die per­so­nel­le, gerä­te­tech­ni­sche und sons­ti­ge Aus­stat­tung von Ent­sor­gungs­fach­be­trie­ben. Die Nach­weis­ver­ord­nung gilt für die Ent­sor­gung von gefähr­li­chen und nicht gefähr­li­chen Abfäl­len. Die Abfall­ver­brin­gungs­ver­ord­nung regelt die Ver­brin­gung von Abfäl­len inner­halb der Mit­glied­staa­ten der EU sowie deren Ein­fuhr und Aus­fuhr, aber auch den Tran­sit von Abfäl­len durch die EU.

Wir ste­hen Ihnen mit unse­rem juris­ti­schen Fach­wis­sen und unse­rer Erfah­rung bei der Anla­gen­pla­nung, bei der Erstel­lung von Antrags­un­ter­la­gen sowie im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren zur Sei­te. Auch beim Betrieb und der Still­le­gung von Abfall­ver­wer­tungs- und Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen sind wir Ihre kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner. Denn nicht nur die Planungs‑, Errich­tungs- und Betriebs­pha­se ist gesetz­lich gere­gelt. Auch in der Still­le­gungs- und Nach­be­triebs­pha­se einer Abfall­an­la­ge sind zahl­rei­che Bestim­mun­gen genau ein­zu­hal­ten — nicht zuletzt, um eine buß­geld- oder straf­recht­li­che Ver­fol­gung zu vermeiden.

Wir ken­nen die Pro­ble­me im Zusam­men­hang mit kom­mu­na­len Dienst­leis­tun­gen für die Infra­struk­tur, wozu ins­be­son­de­re auch der Betrieb von Abfall­ver­wer­tungs- und Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen gehört. Bei der Anla­gen­pla­nung, bei der Erstel­lung von Antrags­un­ter­la­gen sowie im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren prü­fen wir die Ein­hal­tung von Rechts­ver­ord­nun­gen, Vor­schrif­ten des Lan­des- und Bun­des­rechts sowie ein­schlä­gi­ge kom­mu­na­le Sat­zun­gen. Bei einer Ver­fol­gung wegen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten oder Straf­ta­ten aus dem Umwelt­be­reich ste­hen wir Ihnen im Ermitt­lungs­ver­fah­ren im gericht­li­chen Ver­fah­ren zur Seite.

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