Verbraucherinformationsrecht
Seit Januar 2019 haben Auskunftsansprüche gegenüber Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben sprunghaft zugenommen. Hintergrund ist insbesondere die von foodwatch und FragDenStaat betriebene sogenannte „Plattform gegen Geheimniskrämerei bei Lebensmittelbehörden“. Auf der Plattform „Topf Secret“ können Verbraucher Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und sonstigen gastronomischen Betrieben abfragen. Hierzu finden sich folgende Ausführungen bei foodwatch (https://www.foodwatch.org/de/presse/pressemitteilungen/foodwatch-und-fragdenstaat-starten-plattform-gegen-geheimniskraemerei-bei-lebensmittelbehoerden-auf-topf-secret-koennen-verbraucher-ergebnisse-von-hygienekontrollen-in-restaurants-baeckereien-co-abfragen/):
„Unter www.topf-secret.foodwatch.de können Verbraucherinnen und Verbraucher bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Hygiene-Kontrollen stellen. Die gesetzliche Grundlage ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Nutzerinnen und Nutzer können einen beliebigen Betrieb – von Restaurants über Bäckereien bis hin zu Tankstellen – über eine Suchfunktion oder per Klick auf einer Straßenkarte aussuchen. Nutzerinnen und Nutzer brauchen lediglich Name, E‑Mail- und Postadresse eingeben, die gemeinsam mit einem vorbereiteten Text an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die Antragstellung ist innerhalb von einer Minute fertig. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten die Ergebnisse allerdings erst nach mehreren Wochen. Es kann auch passieren, dass sich Behörden quer stellen.“
Für betroffene Betriebe und Unternehmen können Auskunftsansprüche nach dem Verbraucherinformationsgesetzt oder Veröffentlichungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gravierende negative Konsequenzen haben. Insbesondere die Veröffentlichung entsprechender Kontrollberichte über Betriebsprüfungen, bei denen Mängel behauptet werden, kann geschäftsschädigenden Charakter haben. Diese Berichte lassen nicht erkennen, ob die behaupteten Mängel bereits kurz darauf beseitigt wurden.
Nach § 2 des Verbrauerinformationsgesetzes (VIG) hat Jeder unter anderem freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes. Hinzu kommen noch viele weitere Auskunftsansprüche. Ausschluss- und Beschränkungsgründe enthält § 3 VIG. Hier können insbesondere personenbezogene Daten, aber auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen die Veröffentlichung angeführt werden.
Eine weitere weitrechende Norm enthält § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Danach soll die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Auch diese Veröffentlichung kann gravierende negative Konsequenzen für einen Betrieb oder ein gastronomisches Unternehmen haben.
Wir vertreten in diesem Bereich Unternehmen und Betriebe aus dem gastronomischen Sektor bei der Abwehr entsprechender Ansprüche, aber auch beim Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Hierzu zählen kleine Betriebe, wie etwas Bäckereien, aber auch Restaurants, Lebensmittelunternehmen oder gastronomische Ketten. Sollten Sie hierzu eine Frage haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.“