Fischereirecht, selbstständiger Betrieb und Koppelfischerei

Auf einen Blick: Zwei Kilometer Uferlänge trennen den selbstständigen Fischereibetrieb vom bloßen Recht. Wer darunter bleibt, kann verpflichtet werden, die Ausübung gegen Entschädigung abzugeben. Neue Koppelfischereirechte lassen sich nicht mehr begründen — und beim Verkauf eines Anteils läuft eine Zwei-Monats-Frist für das Vorkaufsrecht der Mitberechtigten.

Was das Fischereirecht umfasst — Art. 1 BayFiG

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss‑, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Satz 2 erstreckt das Recht auf Fischlaich, sonstige Entwicklungsformen und Fischnährtiere.

Mit dem Recht ist nach Abs. 2 Satz 1 die Pflicht zur Hege verbunden; sie gilt nach Satz 2 nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. Ziel der Hege ist nach Satz 3 die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Satz 4 verlangt für erforderliche Besatzmaßnahmen einen Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen.

Der Satz, der Ausschlüsse begrenzt

Art. 1 Abs. 4 BayFiG enthält eine Aussage, die in Auseinandersetzungen mit Behörden und Verbänden selten zitiert wird und dort erhebliches Gewicht hat.

Satz 1 erklärt die nachhaltige Fischerei zum öffentlichen Interesse und zu einem wesentlichen, die bayerische Kulturlandschaft mitprägenden Kulturgut, das zu erhalten und zu fördern ist. Und Satz 2 bestimmt: „Abgesehen von Art. 15 Abs. 2 kann keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden.”

Wo also eine Regelung, eine Verordnung oder eine vertragliche Bestimmung eine bestimmte Ausübungsform an einem geeigneten Gewässer vollständig ausschließt, ist zuerst zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 4 Satz 2 BayFiG dem entgegensteht. Der Maßstab der Nachhaltigkeit ergibt sich dabei aus Abs. 3, der in Satz 3 für die gute fachliche Praxis auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG verweist.

Wem das Fischereirecht zusteht — Art. 3 und Art. 8 BayFiG

Grundregel ist Art. 3 Satz 1 BayFiG: Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Satz 2 lässt bestehende Fischereirechte des Freistaats Bayern unberührt.

Der Vorbehalt zugunsten Dritter führt zu den selbstständigen Fischereirechten. Nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG gelten für bestehende und neu zu bestellende Fischereirechte, die nicht dem Gewässereigentümer zustehen, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. Abs. 2 erklärt die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar. Und Abs. 3 gibt dem, der ein im Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, den Schutz nach den Besitzschutzvorschriften gegen Störungen der Ausübung.

Das selbstständige Fischereirecht ist damit keine schuldrechtliche Position, sondern eine grundstücksgleiche — mit den entsprechenden Abwehransprüchen. Wer gestört wird, muss nicht auf behördliches Einschreiten warten.

Zwei Kilometer: der selbstständige Fischereibetrieb — Art. 12 BayFiG

Art. 12 Abs. 1 BayFiG knüpft die Befugnis zur Ausübung an den räumlichen Umfang: Ausüben darf nur, wessen Recht sich auf einen Umfang des Gewässers erstreckt, der eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung ermöglicht.

Abs. 2 konkretisiert das für fließende Gewässer mit einer Zahl: Regelmäßig ist eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens zwei Kilometern Uferlänge erforderlich.

Daran hängen zwei Beschränkungen. Nach Abs. 3 kann ein Fischereirecht, das einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann geteilt veräußert werden, wenn jeder Teil für sich einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet. Und nach Abs. 4 Satz 1 ist die Fischerei, wenn ein Recht von Todes wegen auf mehrere übergeht oder das Grundstück von mehreren erworben wird, für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen ständig bestellten Vertreter, durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft auszuüben. Satz 2 erlaubt der Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen.

Die Überlassungspflicht — Art. 14 BayFiG

Art. 14 BayFiG ist die schärfste Vorschrift dieses Abschnitts und wird selten dargestellt.

Wer ein Fischereirecht hat, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat die Ausübung dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs gegen Entschädigung zu überlassen, wenn dieser es verlangt.

Für den Inhaber eines kleinen Rechts heißt das: Die Position ist nicht sicher, solange sie nicht in einen Betrieb, eine Gemeinschaft oder eine Genossenschaft eingebunden ist. Für den Inhaber eines selbstständigen Betriebs heißt es umgekehrt: Es gibt einen gesetzlichen Anspruch, der die Arrondierung ermöglicht. Streitpunkt ist in beiden Richtungen die Höhe der Entschädigung — und die Vorfrage, ob die Zwei-Kilometer-Schwelle beim Anspruchsteller tatsächlich erreicht ist.

Koppelfischerei — Art. 16 bis 18 BayFiG

Koppelfischerei liegt nach Art. 16 Abs. 1 BayFiG vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Strecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht. Abs. 2 nimmt den Fall aus, dass ein Fischereirecht zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.

Art. 17 BayFiG zieht einen Schlussstrich: Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden. Bestehende Rechte bleiben, neue entstehen nicht — auch nicht durch vertragliche Konstruktionen, die im Ergebnis dasselbe bewirken.

Beim Verkauf greift Art. 18 BayFiG. Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum Vorkauf berechtigt — nach Maßgabe der §§ 463 bis 468, des § 469 Abs. 1 und der §§ 470, 471 BGB.

Die Frist steht in Abs. 2 und ist kurz: zwei Monate, beginnend mit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerung. Wer als Mitberechtigter eine solche Mitteilung erhält, sollte das Datum notieren; wer als Verkäufer die Mitteilung versäumt, riskiert die Rückabwicklung.

Die Ausübung der Koppelfischerei regelt Art. 19 BayFiG, die Fischereiordnung Art. 20 BayFiG.

Was zu prüfen ist

Zu prüfen ist hier vor allem:

  • Wie weit reicht das Recht räumlich? Zwei Kilometer zusammenhängende Uferlänge über die ganze Breite ist der Regelmaßstab des Art. 12 Abs. 2 BayFiG.
  • Ist das Recht eingebunden – in einen Betrieb, eine Gemeinschaft oder eine Genossenschaft? Sonst greift die Überlassungspflicht des Art. 14 BayFiG.
  • Bei Erbfällen: Welcher der drei Wege des Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayFiG soll gegangen werden, und ist die Entscheidung rechtzeitig getroffen?
  • Ist das Recht im Grundbuch eingetragen? Das eröffnet den Besitzschutz nach Art. 8 Abs. 3 BayFiG.
  • Liegt eine Verkaufsmitteilung vor – und wann endet die Zwei-Monats-Frist des Art. 18 Abs. 2 BayFiG?

Häufige Fragen

In flie­ßen­den Gewäs­sern regel­mä­ßig min­des­tens zwei Kilo­me­ter zusam­men­hän­gen­de Ufer­län­ge über die gan­ze Brei­te (Art. 12 Abs. 2 BayFiG).

Abzu­ge­ben nicht, aber die Aus­übung zu über­las­sen: Art. 14 Bay­FiG ver­pflich­tet dazu gegen Ent­schä­di­gung, wenn der Inha­ber eines selbst­stän­di­gen Betriebs an der­sel­ben Stre­cke es ver­langt und Ihr Recht nicht ein­ge­bun­den ist.

Nur, wenn jeder Teil für sich einen selbst­stän­di­gen Fische­rei­be­trieb bil­det (Art. 12 Abs. 3 BayFiG).

Nein. Art. 17 Bay­FiG schließt die Neu­be­grün­dung von Kop­pel­fi­sche­rei­rech­ten und Anteils­rech­ten aus.

Zwei Mona­te ab Emp­fang der Mit­tei­lung über die Ver­äu­ße­rung (Art. 18 Abs. 2 BayFiG).

Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bay­FiG lässt das — abge­se­hen von Art. 15 Abs. 2 — für kei­ne Form der nach­hal­ti­gen Fische­rei an einem dafür geeig­ne­ten ober­ir­di­schen Gewäs­ser zu.

Stand: September 2026

Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.