Beihilferecht
Beihilferecht für Beamtinnen und Beamte in Bayern
Die Beihilfe ist kein Nebenschauplatz der Alimentation, sondern ihr Bestandteil. Art. 96 Abs. 1 BayBG beschreibt sie als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Wer einen Bescheid in der Hand hält, der Aufwendungen ganz oder teilweise ablehnt, streitet deshalb nicht um eine Beihilfe im Wortsinn, sondern um einen Anspruch.
Wer beihilfeberechtigt ist
Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nennt Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind. Berücksichtigungsfähig sind daneben der Ehegatte oder Lebenspartner und die im Orts- und Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder.
Für den Ehegatten gilt eine Einkommensgrenze, die in der Praxis häufig übersehen wird: Er ist nur berücksichtigungsfähig, soweit sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags 22.648 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist also nicht das laufende Jahr, sondern ein weit zurückliegendes.
Wie hoch die Beihilfe ausfällt
Die Bemessungssätze stehen im Gesetz selbst, nicht in der Verordnung. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG beträgt der Bemessungssatz 50 v.H. bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H.; 70 v.H. bei Ehegatten, Lebenspartnern und Versorgungsempfängern; 80 v.H. bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen.
Satz 3 ergänzt eine familiäre Komponente: Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 v.H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten nur bei einem von ihnen. § 46 Abs. 2 BayBhV ordnet diesen erhöhten Satz demjenigen zu, der die Kinderanteile des Orts- und Familienzuschlags erhält – eine abweichende gemeinsame Bestimmung ist möglich.
Was beihilfefähig ist
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV nennt drei Voraussetzungen, die nebeneinander stehen: Die Aufwendungen müssen dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sein, und die Beihilfefähigkeit darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein. Jede dieser drei Voraussetzungen ist ein eigener Streitpunkt.
Die Angemessenheit ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ, der GOZ und der GOP. Satz 3 zieht die Grenze, an der sich die meisten Kürzungen entzünden: Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr als angemessen angesehen werden, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet.
Die Frist, die den Anspruch erledigt
Art. 96 Abs. 3a BayBG lautet: „Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.“ Das ist eine Ausschlussfrist. Für Bundesbeamte gilt nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV ebenfalls eine Dreijahresfrist, dort allerdings gerechnet ab dem Rechnungsdatum.
Die Eigenbeteiligung
Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ist die festgesetzte Beihilfe um 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt zu mindern, jedoch nicht um mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe. Satz 6 nennt die Fälle, in denen die Eigenbeteiligung unterbleibt.
Wer entscheidet
Nach Art. 96 Abs. 4 BayBG setzen die obersten Dienstbehörden die Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an; sie können diese Befugnisse übertragen. Im staatlichen Bereich setzt das Landesamt für Finanzen mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde fest. Der Antrag ist nach § 48 Abs. 1 BayBhV schriftlich zu stellen; alternativ ist die vom Dienstherrn bereitgestellte Beihilfe-App vorgesehen.
Die Themen im Einzelnen
- Bemessungssatz und Beihilfeberechtigung – 50, 70 oder 80 Prozent, die Einkommensgrenze beim Ehegatten und der erhöhte Satz bei zwei Kindern
- Die Dreijahresfrist des Art. 96 Abs. 3a BayBG – ab wann sie läuft und warum Bund und Freistaat unterschiedlich anknüpfen
- Angemessenheit und der Schwellenwert der GOÄ – der häufigste Grund für Kürzungen
- Eigenbeteiligung und Leistungsausschlüsse – was von der festgesetzten Beihilfe abgezogen wird und was gar nicht erst beihilfefähig ist
- Liposuktion beim Lipödem – warum der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses die Beihilfestelle nicht bindet und weshalb das Behandlungsdatum entscheidet
- Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit – warum bei der Pflege der Bemessungssatz nicht gilt und wie sich der Eigenanteil bei stationärer Pflege berechnet
- Medizinisch notwendig oder kosmetisch – Brustverkleinerung, Straffungsoperationen und Adipositaschirurgie und die Frage, wann ein Eingriff beihilferechtlich als Krankheitsbehandlung gilt
Prüfpunkte
- Welcher Bemessungssatz wurde angewendet, und entspricht er Art. 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayBG?
- Ist der Ehegatte berücksichtigt worden, und auf welches Kalenderjahr stützt sich die Einkommensprüfung?
- Begründet der Bescheid die Kürzung mit fehlender Notwendigkeit, fehlender Angemessenheit oder einem Ausschluss? Die drei Gründe erfordern verschiedene Antworten.
- Bei Kürzungen auf den Schwellenwert: Liegen begründete besondere Umstände im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV vor?
- Wann sind die Aufwendungen entstanden und wann wurde die Rechnung ausgestellt? Davon hängt der Lauf der Dreijahresfrist ab.
- Ist die Eigenbeteiligung zutreffend berechnet, und greift einer der Ausnahmefälle?
- Welche Rechtsbehelfsfrist nennt der Bescheid?
Häufige Fragen zum Beihilferecht
Wie hoch ist der Bemessungssatz für aktive Beamte in Bayern?
Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG beträgt er 50 v.H., während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, erhöht er sich nach Satz 3 auf 70 v.H.
Wie lange kann ich Beihilfe beantragen?
Art. 96 Abs. 3a BayBG sieht drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung vor. Nach Ablauf wird Beihilfe nicht mehr gewährt.
Warum wurde meine Arztrechnung nur teilweise anerkannt?
Häufig wegen des Steigerungssatzes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV gilt ohne begründete besondere Umstände nur eine Gebühr bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens als angemessen.
Ist mein Ehepartner mitversorgt?
Nur, soweit sein Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 22.648 Euro nicht übersteigt (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG).
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Beihilferecht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.