Bei­hil­fe­recht

Beihilferecht für Beamtinnen und Beamte in Bayern

Die Bei­hil­fe ist kein Neben­schau­platz der Ali­men­ta­ti­on, son­dern ihr Bestand­teil. Art. 96 Abs. 1 BayBG beschreibt sie als Ergän­zung der aus den lau­fen­den Bezü­gen zu bestrei­ten­den Eigen­vor­sor­ge. Wer einen Bescheid in der Hand hält, der Auf­wen­dun­gen ganz oder teil­wei­se ablehnt, strei­tet des­halb nicht um eine Bei­hil­fe im Wort­sinn, son­dern um einen Anspruch.

Wer beihilfeberechtigt ist

Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nennt Beam­tin­nen und Beam­te, Ruhe­stands­be­am­te, deren ver­sor­gungs­be­rech­tig­te Hin­ter­blie­be­ne, Dienst­an­fän­ger sowie frü­he­re Beam­te, die wegen Dienst­un­fä­hig­keit oder Errei­chen der Alters­gren­ze ent­las­sen sind. Berück­sich­ti­gungs­fä­hig sind dane­ben der Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner und die im Orts- und Fami­li­en­zu­schlag berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kinder.

Für den Ehe­gat­ten gilt eine Ein­kom­mens­gren­ze, die in der Pra­xis häu­fig über­se­hen wird: Er ist nur berück­sich­ti­gungs­fä­hig, soweit sein Gesamt­be­trag der Ein­künf­te im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG im zwei­ten Kalen­der­jahr vor Stel­lung des Bei­hil­fe­an­trags 22.648 Euro nicht über­steigt. Maß­geb­lich ist also nicht das lau­fen­de Jahr, son­dern ein weit zurückliegendes.

Wie hoch die Beihilfe ausfällt

Die Bemes­sungs­sät­ze ste­hen im Gesetz selbst, nicht in der Ver­ord­nung. Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG beträgt der Bemes­sungs­satz 50 v.H. bei Beam­tin­nen, Beam­ten, Rich­te­rin­nen und Rich­tern, wäh­rend der Inan­spruch­nah­me von Eltern­zeit 70 v.H.; 70 v.H. bei Ehe­gat­ten, Lebens­part­nern und Ver­sor­gungs­emp­fän­gern; 80 v.H. bei Kin­dern und eigen­stän­dig bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Waisen.

Satz 3 ergänzt eine fami­liä­re Kom­po­nen­te: Sind zwei oder mehr Kin­der berück­sich­ti­gungs­fä­hig, beträgt der Bemes­sungs­satz eines Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten 70 v.H.; bei meh­re­ren Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten nur bei einem von ihnen. § 46 Abs. 2 BayBhV ord­net die­sen erhöh­ten Satz dem­je­ni­gen zu, der die Kin­der­an­tei­le des Orts- und Fami­li­en­zu­schlags erhält – eine abwei­chen­de gemein­sa­me Bestim­mung ist möglich.

Was beihilfefähig ist

§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV nennt drei Vor­aus­set­zun­gen, die neben­ein­an­der ste­hen: Die Auf­wen­dun­gen müs­sen dem Grun­de nach medi­zi­nisch not­wen­dig und der Höhe nach ange­mes­sen sein, und die Bei­hil­fe­fä­hig­keit darf nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sein. Jede die­ser drei Vor­aus­set­zun­gen ist ein eige­ner Streitpunkt.

Die Ange­mes­sen­heit ärzt­li­cher, zahn­ärzt­li­cher und psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Leis­tun­gen beur­teilt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV aus­schließ­lich nach dem Gebüh­ren­rah­men der GOÄ, der GOZ und der GOP. Satz 3 zieht die Gren­ze, an der sich die meis­ten Kür­zun­gen ent­zün­den: Soweit kei­ne begrün­de­ten beson­de­ren Umstän­de vor­lie­gen, kann nur eine Gebühr als ange­mes­sen ange­se­hen wer­den, die den Schwel­len­wert des Gebüh­ren­rah­mens nicht überschreitet.

Die Frist, die den Anspruch erledigt

Art. 96 Abs. 3a BayBG lau­tet: „Eine Bei­hil­fe wird nur gewährt, wenn sie inner­halb von drei Jah­ren nach Ent­ste­hen der Auf­wen­dun­gen oder der Aus­stel­lung der Rech­nung bean­tragt wird.“ Das ist eine Aus­schluss­frist. Für Bun­des­be­am­te gilt nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV eben­falls eine Drei­jah­res­frist, dort aller­dings gerech­net ab dem Rechnungsdatum.

Die Eigenbeteiligung

Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ist die fest­ge­setz­te Bei­hil­fe um 3 Euro je ver­ord­ne­tem Arz­nei­mit­tel, Ver­band­mit­tel und Medi­zin­pro­dukt zu min­dern, jedoch nicht um mehr als die tat­säch­lich gewähr­te Bei­hil­fe. Satz 6 nennt die Fäl­le, in denen die Eigen­be­tei­li­gung unterbleibt.

Wer entscheidet

Nach Art. 96 Abs. 4 BayBG set­zen die obers­ten Dienst­be­hör­den die Bei­hil­fen fest und ord­nen die Zah­lung an; sie kön­nen die­se Befug­nis­se über­tra­gen. Im staat­li­chen Bereich setzt das Lan­des­amt für Finan­zen mit sei­nen Dienst­stel­len als zen­tra­le Lan­des­be­hör­de fest. Der Antrag ist nach § 48 Abs. 1 BayBhV schrift­lich zu stel­len; alter­na­tiv ist die vom Dienst­herrn bereit­ge­stell­te Bei­hil­fe-App vorgesehen.

Die Themen im Einzelnen

Prüfpunkte

  • Wel­cher Bemes­sungs­satz wur­de ange­wen­det, und ent­spricht er Art. 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayBG?
  • Ist der Ehe­gat­te berück­sich­tigt wor­den, und auf wel­ches Kalen­der­jahr stützt sich die Einkommensprüfung?
  • Begrün­det der Bescheid die Kür­zung mit feh­len­der Not­wen­dig­keit, feh­len­der Ange­mes­sen­heit oder einem Aus­schluss? Die drei Grün­de erfor­dern ver­schie­de­ne Antworten.
  • Bei Kür­zun­gen auf den Schwel­len­wert: Lie­gen begrün­de­te beson­de­re Umstän­de im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV vor?
  • Wann sind die Auf­wen­dun­gen ent­stan­den und wann wur­de die Rech­nung aus­ge­stellt? Davon hängt der Lauf der Drei­jah­res­frist ab.
  • Ist die Eigen­be­tei­li­gung zutref­fend berech­net, und greift einer der Ausnahmefälle?
  • Wel­che Rechts­be­helfs­frist nennt der Bescheid?

Häufige Fragen zum Beihilferecht

Wie hoch ist der Bemessungssatz für aktive Beamte in Bayern?

Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG beträgt er 50 v.H., wäh­rend der Inan­spruch­nah­me von Eltern­zeit 70 v.H. Sind zwei oder mehr Kin­der berück­sich­ti­gungs­fä­hig, erhöht er sich nach Satz 3 auf 70 v.H.

Wie lange kann ich Beihilfe beantragen?

Art. 96 Abs. 3a BayBG sieht drei Jah­re nach Ent­ste­hen der Auf­wen­dun­gen oder der Aus­stel­lung der Rech­nung vor. Nach Ablauf wird Bei­hil­fe nicht mehr gewährt.

Warum wurde meine Arztrechnung nur teilweise anerkannt?

Häu­fig wegen des Stei­ge­rungs­sat­zes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV gilt ohne begrün­de­te beson­de­re Umstän­de nur eine Gebühr bis zum Schwel­len­wert des Gebüh­ren­rah­mens als angemessen.

Ist mein Ehepartner mitversorgt?

Nur, soweit sein Gesamt­be­trag der Ein­künf­te im zwei­ten Kalen­der­jahr vor Antrag­stel­lung 22.648 Euro nicht über­steigt (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG).

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Bei­hil­fe­recht haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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