Hun­de­recht

Zwei Rechtsgebiete, die oft verwechselt werden

Wer Post von der Gemein­de oder vom Land­rats­amt bekommt, weil es um sei­nen Hund geht, steht vor einer ers­ten Wei­chen­stel­lung: Geht es um den Schutz des Tie­res oder um den Schutz ande­rer Men­schen und Tie­re vor dem Tier?

Das Tier­schutz­recht schützt das Tier. Grund­la­ge ist das Tier­schutz­ge­setz des Bun­des, zustän­dig ist das Vete­ri­när­amt, und am Ende kann ein Hal­te- und Betreu­ungs­ver­bot ste­hen. Dazu fin­den Sie auf die­ser Web­site eine eige­ne Rei­he von Sei­ten, begin­nend beim Tierschutz‑, Tier­zucht- und Tier­seu­chen­recht.

Das Sicher­heits­recht schützt vor dem Tier. Grund­la­ge ist in Bay­ern das Lan­des­straf- und Ver­ord­nungs­ge­setz (LStVG), zustän­dig sind die Gemein­den und Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den, und die Instru­men­te hei­ßen Lei­nen­zwang, Maul­korb­a­n­ord­nung, Erlaub­nis­pflicht und Hal­tungs­un­ter­sa­gung. Dar­um geht es auf die­ser Sei­te und den Unterseiten.

Die Unter­schei­dung ist nicht aka­de­misch. Sie ent­schei­det über die Behör­de, über die Rechts­grund­la­ge und über die Fra­ge, wor­an die Anord­nung zu mes­sen ist.

Die drei Vorschriften, auf die sich fast alles stützt

Art. 18 LStVG – Halten von Hunden

Absatz 1 Satz 1 erlaubt den Gemein­den, durch Ver­ord­nung das freie Umher­lau­fen ein­zu­schrän­ken. Der Wort­laut ist enger, als die Pra­xis oft ver­mu­ten lässt: Er erfasst nur „gro­ße Hun­de und Kampf­hun­de im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2″ und nur „öffent­li­che Anla­gen sowie öffent­li­che Wege, Stra­ßen oder Plät­ze”. Satz 2 fügt hin­zu, dass der räum­li­che und zeit­li­che Gel­tungs­be­reich auf die ört­li­chen Ver­hält­nis­se abzu­stim­men ist, „wobei auch dem Bewe­gungs­be­dürf­nis der Hun­de aus­rei­chend Rech­nung zu tra­gen ist”.

Absatz 2 erlaubt dane­ben Anord­nun­gen für den Ein­zel­fall. Das ist die Grund­la­ge der klas­si­schen Ver­fü­gung nach einem Beißvorfall.

Absatz 3 stellt Ver­stö­ße unter Geldbuße.

Art. 37 LStVG – Halten gefährlicher Tiere

Wer einen Kampf­hund hal­ten will, braucht nach Absatz 1 Satz 1 die Erlaub­nis der Gemein­de. Satz 2 defi­niert den Kampf­hund über ras­se­spe­zi­fi­sche Merk­ma­le, Zucht oder Aus­bil­dung und ermäch­tigt das Innen­mi­nis­te­ri­um, Ras­sen und Grup­pen fest­zu­le­gen, für die die Eigen­schaft ver­mu­tet wird.

Absatz 2 Satz 1 nennt drei Vor­aus­set­zun­gen der Erlaub­nis: nach­ge­wie­se­nes berech­tig­tes Inter­es­se, kei­ne Beden­ken gegen die Zuver­läs­sig­keit, kei­ne ent­ge­gen­ste­hen­den Gefah­ren für Leben, Gesund­heit, Eigen­tum oder Besitz. Als Regel­bei­spiel für ein berech­tig­tes Inter­es­se nennt das Gesetz die Bewa­chung eines gefähr­de­ten Besitztums.

Absatz 4 sieht eine Geld­bu­ße bis zu zehn­tau­send Euro vor, wenn ohne Erlaub­nis gehal­ten oder gegen voll­zieh­ba­re Auf­la­gen ver­sto­ßen wird.

Die Kampfhundeverordnung

Die Ver­ord­nung über Hun­de mit gestei­ger­ter Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit vom 10. Juli 1992 unter­schei­det zwei Kate­go­rien. Bei fünf Ras­sen wird die Kampf­hun­de­ei­gen­schaft stets ver­mu­tet, bei vier­zehn wei­te­ren nur, solan­ge nicht für den ein­zel­nen Hund das Gegen­teil nach­ge­wie­sen wird. Genau dar­aus ent­steht das, was in der Pra­xis Nega­tiv­zeug­nis heißt.

Wo die Angriffspunkte typischerweise liegen

Die Recht­spre­chung der baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­te hat in den letz­ten Jah­ren ein recht kla­res Bild gezeich­net — und zwar in bei­de Richtungen.

Auf der einen Sei­te wer­den Ver­ord­nun­gen und Anord­nun­gen häu­fig bestä­tigt. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Beschluss vom 15. April 2021 (10 NE 20.2831) ent­schie­den, dass ein Lei­nen­zwang nach Art. 18 Abs. 1 LStVG der Abwehr einer abs­trak­ten Gefahr dient und nicht blo­ße Gefah­ren­vor­sor­ge ist, und dass ein all­ge­mei­ner Lei­nen­zwang für gro­ße Hun­de inner­halb geschlos­se­ner Ort­schaft jeden­falls in einer groß­flä­chi­gen Gemein­de mit vor­wie­gend länd­li­chen Orts­tei­len nicht unver­hält­nis­mä­ßig ist.

Auf der ande­ren Sei­te schei­tern Anord­nun­gen regel­mä­ßig an Hand­werks­feh­lern. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Augs­burg hat mit Urteil vom 11. Febru­ar 2025 (8 K 23.1986) fest­ge­hal­ten — so die redak­tio­nel­len Leit­sät­ze —, dass eine gene­rel­le Anlein­pflicht im gesam­ten Gebiet des Frei­staa­tes Bay­ern vor dem Hin­ter­grund des tie­ri­schen Bewe­gungs­dran­ges unver­hält­nis­mä­ßig ist und dass die Anord­nung, der Hund dür­fe nur von einer „geeig­ne­ten Per­son” aus­ge­führt wer­den, man­gels Bestimmt­heit rechts­wid­rig ist. Und der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Beschluss vom 21. Febru­ar 2024 (10 CS 24.190) klar­ge­stellt, dass ein kom­bi­nier­ter Lei­nen- und Maul­korb­zwang nur ver­fügt wer­den darf, wenn ein blo­ßer Lei­nen­zwang zur Abwehr der vom kon­kre­ten Hund aus­ge­hen­den Gefahr nicht genügt.

Die Prü­fung lohnt sich also sel­ten am Ob und fast immer am Wie.

Erste Prüfpunkte

  • Stützt sich das Schrei­ben auf das Tier­schutz­ge­setz oder auf das LStVG? Davon hän­gen Behör­de und Maß­stab ab.
  • Han­delt es sich um eine gemeind­li­che Ver­ord­nung, die für alle gilt, oder um eine Anord­nung für Ihren Hund?
  • Bei einer Ver­ord­nung: Erfasst sie nur gro­ße Hun­de und Kampf­hun­de, und bleibt sie auf öffent­li­che Anla­gen, Wege, Stra­ßen und Plät­ze beschränkt?
  • Bei einer Ein­zel­an­ord­nung: Wel­cher Vor­fall trägt sie, und ist der Hund dar­an betei­ligt gewesen?
  • Wird Lei­nen- und Maul­korb­zwang kom­bi­niert? Dann ist zu begrün­den, war­um die Lei­ne allein nicht genügt.
  • Sind die Pflich­ten so for­mu­liert, dass man ihnen fol­gen kann — Ort, Zeit, Person?
  • Ist die Zwangs­geld­an­dro­hung einer bestimm­ten Pflicht zugeordnet?
  • Bei Kampf­hun­de­fra­gen: Stützt sich die Behör­de auf Kate­go­rie 1, Kate­go­rie 2 oder auf den Einzelfall?
  • Wel­che Frist nennt die Rechts­be­helfs­be­leh­rung, und ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung angeordnet?

Häufige Fragen

Darf meine Gemeinde einen Leinenzwang für alle Hunde anordnen?

Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG ermäch­tigt nur zu Rege­lun­gen für gro­ße Hun­de und Kampf­hun­de. Eine Ver­ord­nung, die dar­über hin­aus­geht, hat an die­ser Stel­le einen Angriffspunkt.

Gilt der Leinenzwang auch auf Privatgrundstücken?

Die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung erfasst öffent­li­che Anla­gen sowie öffent­li­che Wege, Stra­ßen und Plät­ze. Für Pri­vat­flä­chen käme allen­falls eine Ein­zel­an­ord­nung nach Absatz 2 in Betracht.

Kann die Gemeinde einen Maulkorb per Verordnung vorschreiben?

Absatz 1 spricht vom frei­en Umher­lau­fen. Ein Maul­korb­zwang wird des­halb regel­mä­ßig auf die Ein­zel­fall­an­ord­nung nach Absatz 2 oder auf Auf­la­gen zur Erlaub­nis nach Art. 37 LStVG gestützt.

Mein Hund hat einen anderen Hund gebissen. Reicht das für eine Anordnung?

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Augs­burg hat im Beschluss vom 8. April 2026 (Au 8 S 26.899) danach dif­fe­ren­ziert, ob ein Mensch oder ein ande­rer Hund ver­letzt wur­de; die Biss­ver­let­zung eines Hun­des erlaubt nach dem redak­tio­nel­len Leit­satz kei­nen Rück­schluss auf eine Gefähr­dung von Men­schen. Ein Lei­nen­zwang in bewohn­ten Gebie­ten wur­de dort gleich­wohl als ver­hält­nis­mä­ßig angesehen.

Wer gilt als Halter?

Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 21. Febru­ar 2024 ist der sicher­heits­recht­li­che Hal­ter­be­griff nicht mit dem hun­de­steu­er­li­chen iden­tisch; maß­geb­lich ist die tat­säch­li­che Gewalt, nicht Eigen­tum oder Eigenbesitz.

Was kostet ein Verstoß?

Art. 18 Abs. 3 LStVG stellt Ver­stö­ße gegen Ver­ord­nung und voll­zieh­ba­re Anord­nung unter Geld­bu­ße. Bei der erlaub­nis­lo­sen Hal­tung eines Kampf­hun­des sieht Art. 37 Abs. 4 LStVG bis zu zehn­tau­send Euro vor.

Die einzelnen Themen

Zu den Gren­zen der gemeind­li­chen Ver­ord­nung sie­he Lei­nen­zwang durch gemeind­li­che Ver­ord­nung. Zur Ver­fü­gung nach einem Vor­fall sie­he Lei­nen- und Maul­korb­zwang im Ein­zel­fall. Zur Erlaub­nis­pflicht sie­he Kampf­hund: die Erlaub­nis nach Art. 37 LStVG. Zur Wider­le­gung der Ver­mu­tung sie­he Nega­tiv­zeug­nis und Wesens­test. Zur schärfs­ten Maß­nah­me sie­he Unter­sa­gung der Hun­de­hal­tung. Einen Über­blick über das Rechts­ge­biet gibt die Sei­te zum Ver­wal­tungs­recht.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer hun­de­recht­li­chen Anord­nung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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