Hunderecht
Zwei Rechtsgebiete, die oft verwechselt werden
Wer Post von der Gemeinde oder vom Landratsamt bekommt, weil es um seinen Hund geht, steht vor einer ersten Weichenstellung: Geht es um den Schutz des Tieres oder um den Schutz anderer Menschen und Tiere vor dem Tier?
Das Tierschutzrecht schützt das Tier. Grundlage ist das Tierschutzgesetz des Bundes, zuständig ist das Veterinäramt, und am Ende kann ein Halte- und Betreuungsverbot stehen. Dazu finden Sie auf dieser Website eine eigene Reihe von Seiten, beginnend beim Tierschutz‑, Tierzucht- und Tierseuchenrecht.
Das Sicherheitsrecht schützt vor dem Tier. Grundlage ist in Bayern das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), zuständig sind die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden, und die Instrumente heißen Leinenzwang, Maulkorbanordnung, Erlaubnispflicht und Haltungsuntersagung. Darum geht es auf dieser Seite und den Unterseiten.
Die Unterscheidung ist nicht akademisch. Sie entscheidet über die Behörde, über die Rechtsgrundlage und über die Frage, woran die Anordnung zu messen ist.
Die drei Vorschriften, auf die sich fast alles stützt
Art. 18 LStVG – Halten von Hunden
Absatz 1 Satz 1 erlaubt den Gemeinden, durch Verordnung das freie Umherlaufen einzuschränken. Der Wortlaut ist enger, als die Praxis oft vermuten lässt: Er erfasst nur „große Hunde und Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2″ und nur „öffentliche Anlagen sowie öffentliche Wege, Straßen oder Plätze”. Satz 2 fügt hinzu, dass der räumliche und zeitliche Geltungsbereich auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen ist, „wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist”.
Absatz 2 erlaubt daneben Anordnungen für den Einzelfall. Das ist die Grundlage der klassischen Verfügung nach einem Beißvorfall.
Absatz 3 stellt Verstöße unter Geldbuße.
Art. 37 LStVG – Halten gefährlicher Tiere
Wer einen Kampfhund halten will, braucht nach Absatz 1 Satz 1 die Erlaubnis der Gemeinde. Satz 2 definiert den Kampfhund über rassespezifische Merkmale, Zucht oder Ausbildung und ermächtigt das Innenministerium, Rassen und Gruppen festzulegen, für die die Eigenschaft vermutet wird.
Absatz 2 Satz 1 nennt drei Voraussetzungen der Erlaubnis: nachgewiesenes berechtigtes Interesse, keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, keine entgegenstehenden Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz. Als Regelbeispiel für ein berechtigtes Interesse nennt das Gesetz die Bewachung eines gefährdeten Besitztums.
Absatz 4 sieht eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro vor, wenn ohne Erlaubnis gehalten oder gegen vollziehbare Auflagen verstoßen wird.
Die Kampfhundeverordnung
Die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 unterscheidet zwei Kategorien. Bei fünf Rassen wird die Kampfhundeeigenschaft stets vermutet, bei vierzehn weiteren nur, solange nicht für den einzelnen Hund das Gegenteil nachgewiesen wird. Genau daraus entsteht das, was in der Praxis Negativzeugnis heißt.
Wo die Angriffspunkte typischerweise liegen
Die Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte hat in den letzten Jahren ein recht klares Bild gezeichnet — und zwar in beide Richtungen.
Auf der einen Seite werden Verordnungen und Anordnungen häufig bestätigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2021 (10 NE 20.2831) entschieden, dass ein Leinenzwang nach Art. 18 Abs. 1 LStVG der Abwehr einer abstrakten Gefahr dient und nicht bloße Gefahrenvorsorge ist, und dass ein allgemeiner Leinenzwang für große Hunde innerhalb geschlossener Ortschaft jedenfalls in einer großflächigen Gemeinde mit vorwiegend ländlichen Ortsteilen nicht unverhältnismäßig ist.
Auf der anderen Seite scheitern Anordnungen regelmäßig an Handwerksfehlern. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 11. Februar 2025 (8 K 23.1986) festgehalten — so die redaktionellen Leitsätze —, dass eine generelle Anleinpflicht im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern vor dem Hintergrund des tierischen Bewegungsdranges unverhältnismäßig ist und dass die Anordnung, der Hund dürfe nur von einer „geeigneten Person” ausgeführt werden, mangels Bestimmtheit rechtswidrig ist. Und der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2024 (10 CS 24.190) klargestellt, dass ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang nur verfügt werden darf, wenn ein bloßer Leinenzwang zur Abwehr der vom konkreten Hund ausgehenden Gefahr nicht genügt.
Die Prüfung lohnt sich also selten am Ob und fast immer am Wie.
Erste Prüfpunkte
- Stützt sich das Schreiben auf das Tierschutzgesetz oder auf das LStVG? Davon hängen Behörde und Maßstab ab.
- Handelt es sich um eine gemeindliche Verordnung, die für alle gilt, oder um eine Anordnung für Ihren Hund?
- Bei einer Verordnung: Erfasst sie nur große Hunde und Kampfhunde, und bleibt sie auf öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze beschränkt?
- Bei einer Einzelanordnung: Welcher Vorfall trägt sie, und ist der Hund daran beteiligt gewesen?
- Wird Leinen- und Maulkorbzwang kombiniert? Dann ist zu begründen, warum die Leine allein nicht genügt.
- Sind die Pflichten so formuliert, dass man ihnen folgen kann — Ort, Zeit, Person?
- Ist die Zwangsgeldandrohung einer bestimmten Pflicht zugeordnet?
- Bei Kampfhundefragen: Stützt sich die Behörde auf Kategorie 1, Kategorie 2 oder auf den Einzelfall?
- Welche Frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung, und ist die sofortige Vollziehung angeordnet?
Häufige Fragen
Darf meine Gemeinde einen Leinenzwang für alle Hunde anordnen?
Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG ermächtigt nur zu Regelungen für große Hunde und Kampfhunde. Eine Verordnung, die darüber hinausgeht, hat an dieser Stelle einen Angriffspunkt.
Gilt der Leinenzwang auch auf Privatgrundstücken?
Die Verordnungsermächtigung erfasst öffentliche Anlagen sowie öffentliche Wege, Straßen und Plätze. Für Privatflächen käme allenfalls eine Einzelanordnung nach Absatz 2 in Betracht.
Kann die Gemeinde einen Maulkorb per Verordnung vorschreiben?
Absatz 1 spricht vom freien Umherlaufen. Ein Maulkorbzwang wird deshalb regelmäßig auf die Einzelfallanordnung nach Absatz 2 oder auf Auflagen zur Erlaubnis nach Art. 37 LStVG gestützt.
Mein Hund hat einen anderen Hund gebissen. Reicht das für eine Anordnung?
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Beschluss vom 8. April 2026 (Au 8 S 26.899) danach differenziert, ob ein Mensch oder ein anderer Hund verletzt wurde; die Bissverletzung eines Hundes erlaubt nach dem redaktionellen Leitsatz keinen Rückschluss auf eine Gefährdung von Menschen. Ein Leinenzwang in bewohnten Gebieten wurde dort gleichwohl als verhältnismäßig angesehen.
Wer gilt als Halter?
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2024 ist der sicherheitsrechtliche Halterbegriff nicht mit dem hundesteuerlichen identisch; maßgeblich ist die tatsächliche Gewalt, nicht Eigentum oder Eigenbesitz.
Was kostet ein Verstoß?
Art. 18 Abs. 3 LStVG stellt Verstöße gegen Verordnung und vollziehbare Anordnung unter Geldbuße. Bei der erlaubnislosen Haltung eines Kampfhundes sieht Art. 37 Abs. 4 LStVG bis zu zehntausend Euro vor.
Die einzelnen Themen
Zu den Grenzen der gemeindlichen Verordnung siehe Leinenzwang durch gemeindliche Verordnung. Zur Verfügung nach einem Vorfall siehe Leinen- und Maulkorbzwang im Einzelfall. Zur Erlaubnispflicht siehe Kampfhund: die Erlaubnis nach Art. 37 LStVG. Zur Widerlegung der Vermutung siehe Negativzeugnis und Wesenstest. Zur schärfsten Maßnahme siehe Untersagung der Hundehaltung. Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite zum Verwaltungsrecht.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer hunderechtlichen Anordnung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.