Corona-Wirtschaftshilfen
Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen in Bayern
Zwei Programme, zwei Behörden — und ein häufiger Fehlgriff
„Corona-Hilfen” ist ein Sammelbegriff für Programme, die in Bayern von verschiedenen Stellen abgewickelt wurden. Wer sich gegen eine Rückforderung wehren will, muss zuerst wissen, mit wem er es zu tun hat.
Die Corona-Soforthilfen aus den ersten Monaten der Pandemie liefen über die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München. Alles Spätere — Überbrückungshilfe I bis IV, Neustarthilfe, November- und Dezemberhilfe, Bayerische Oktoberhilfe, Härtefallhilfe und weitere Programme — wickelt die IHK für München und Oberbayern im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung für ganz Bayern ab. Sie ist dort Bewilligungsstelle und damit Erlassbehörde der Schlussbescheide.
Ein Schreiben an die falsche Stelle wahrt keine Frist. Und die Frist ist bei diesen Verfahren der kritische Punkt.
In Bayern gibt es keinen Widerspruch
Das ist der Punkt, an dem bundesweite Ratgeber in die Irre führen. Art. 12 Abs. 1 AGVwGO zählt abschließend die Bereiche auf, in denen wahlweise Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden kann. Corona-Wirtschaftshilfen stehen dort nicht: Nummer 2 erfasst nur land- und forstwirtschaftliche Subventionen, Nummer 4 nur die Förderung nach dem Europäischen Sozialfonds. Und Art. 12 Abs. 2 AGVwGO bestimmt:
„Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.”
Gegen einen Rückforderungs- oder Schlussbescheid führt in Bayern also kein Widerspruch, sondern nur die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht — und dafür gilt die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Wer stattdessen Widerspruch einlegt und auf einen Widerspruchsbescheid wartet, lässt die Klagefrist verstreichen.
Der Bescheid kommt nicht mit der Post
Ein zweiter Fallstrick betrifft die Bekanntgabe. Die Anträge zu den Überbrückungshilfen wurden ausschließlich digital über ein Portal des Bundes gestellt, und dort werden auch die Bescheide bereitgestellt — häufig gegenüber dem prüfenden Dritten, also der Steuerberaterin oder dem Steuerberater, nicht gegenüber dem Unternehmen selbst.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2026 (M 31 K 25.6745) eine Klage deshalb als unzulässig abgewiesen: Der Bescheid war im digitalen Antragssystem für den prüfenden Dritten bereitgestellt worden, die Bekanntgabe richtete sich nach Art. 24 Abs. 1 und 2 BayDiG, und die Klagefrist lief von diesem Zeitpunkt an. Wer auf einen Brief wartet, wartet unter Umständen an der falschen Stelle.
Worauf die Rückforderung gestützt wird
Die Rechtsgrundlagen stehen im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Bei den Soforthilfen ist es regelmäßig der Widerruf wegen Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG; bei rechtswidrigen Bewilligungen kommt die Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG in Betracht. Die Erstattung selbst folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG:
„Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.”
Bei den Überbrückungshilfen liegt die Sache anders: Dort wurde von vornherein vorläufig bewilligt, und der Schlussbescheid ersetzt den Bewilligungsbescheid. Eines Widerrufs bedarf es dann nicht.
Zwei Fristen, die oft übersehen werden
Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG setzt der Behörde eine Grenze: Erhält sie Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, ist die Rücknahme „nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig”. Über Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gilt das auch für den Widerruf. Wann die Behörde die maßgeblichen Tatsachen kannte, ist deshalb eine Frage, die sich zu stellen lohnt.
Zinsen: in Bayern drei, nicht fünf Prozentpunkte
Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ordnet an, dass der zu erstattende Betrag „mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen” ist. Der Bund sieht in § 49a Abs. 3 VwVfG fünf Prozentpunkte vor — ein Bescheid, der mit fünf rechnet, ist daraufhin zu prüfen. Nach Satz 2 kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden, wenn der Empfänger die Umstände nicht zu vertreten hat und fristgerecht zahlt.
Wie viele betroffen sind
Die Bewilligungsstelle nennt selbst Zahlen. Bei 5,8 Prozent der in Bayern gestellten Anträge wurde trotz aller Erinnerungen keine Endabrechnung eingereicht — in diesen Fällen ist der Förderbetrag vollständig zurückzuzahlen. Und bei etwa einem Viertel der eingereichten Endabrechnungen wird eine ganze oder teilweise Rückzahlung erwartet, weil der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum höher ausfiel als in der Prognose beim Erstantrag.
Prüfpunkte
- Von welcher Behörde stammt der Bescheid — IHK für München und Oberbayern oder Bezirksregierung beziehungsweise Landeshauptstadt München?
- Was sagt die Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch oder Klage? Art. 12 Abs. 2 AGVwGO lässt für diesen Bereich nur die Klage.
- Wann wurde der Bescheid bekannt gegeben — und wem? Bei Bereitstellung im Antragsportal läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt.
- Auf welche Vorschrift stützt sich die Rückforderung: Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG, Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG oder Ersetzung durch den vorbehaltenen Schlussbescheid?
- Seit wann kennt die Behörde die Tatsachen, auf die sie sich stützt? Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann abgelaufen sein.
- Mit welchem Zinssatz rechnet der Bescheid?
- Ist im Bescheid eine Zahlungsfrist gesetzt, und wie verhält sie sich zur Klagefrist?
Häufige Fragen
Muss ich erst Widerspruch einlegen?
In Bayern nicht — und es wäre auch nicht zielführend. Nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO entfällt das Vorverfahren, soweit Abs. 1 nichts anderes bestimmt; Corona-Wirtschaftshilfen sind dort nicht genannt. Gegen den Bescheid führt die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats.
Ab wann läuft die Frist, wenn der Bescheid im Portal liegt?
Ab der Bekanntgabe über das Portal nach Art. 24 BayDiG. Das Verwaltungsgericht München hat das mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2026 für einen Schlussbescheid zur Überbrückungshilfe III so entschieden.
Kann die Behörde unbegrenzt lange zurückfordern?
Nein. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG bindet die Rücknahme an ein Jahr ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen; über Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gilt das auch beim Widerruf.
Was passiert, wenn gar keine Schlussabrechnung eingereicht wurde?
Dann ist der Förderbetrag in voller Höhe zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen. Das betrifft in Bayern nach Angaben der Bewilligungsstelle 5,8 Prozent der Anträge.
Weiterführend
Zum Schlussbescheid der IHK und zu den Streitpunkten der Schlussabrechnung siehe Schlussbescheid zur Überbrückungshilfe. Zur Rückforderung der Soforthilfe und zum Liquiditätsengpass siehe Rückforderung der Corona-Soforthilfe. Zur allgemeinen Systematik der Rückforderung — Aufhebung, Erstattung nach § 49a VwVfG, Jahresfrist und Vertrauensschutz — siehe Rückforderungsbescheid. Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite zum Verwaltungsrecht.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.