Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen

Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen in Bayern

Zwei Programme, zwei Behörden — und ein häufiger Fehlgriff

„Coro­na-Hil­fen” ist ein Sam­mel­be­griff für Pro­gram­me, die in Bay­ern von ver­schie­de­nen Stel­len abge­wi­ckelt wur­den. Wer sich gegen eine Rück­for­de­rung weh­ren will, muss zuerst wis­sen, mit wem er es zu tun hat.

Die Coro­na-Sofort­hil­fen aus den ers­ten Mona­ten der Pan­de­mie lie­fen über die Bezirks­re­gie­run­gen und die Lan­des­haupt­stadt Mün­chen. Alles Spä­te­re — Über­brü­ckungs­hil­fe I bis IV, Neu­start­hil­fe, Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe, Baye­ri­sche Okto­ber­hil­fe, Här­te­fall­hil­fe und wei­te­re Pro­gram­me — wickelt die IHK für Mün­chen und Ober­bay­ern im Auf­trag der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung für ganz Bay­ern ab. Sie ist dort Bewil­li­gungs­stel­le und damit Erlass­be­hör­de der Schlussbescheide.

Ein Schrei­ben an die fal­sche Stel­le wahrt kei­ne Frist. Und die Frist ist bei die­sen Ver­fah­ren der kri­ti­sche Punkt.

In Bayern gibt es keinen Widerspruch

Das ist der Punkt, an dem bun­des­wei­te Rat­ge­ber in die Irre füh­ren. Art. 12 Abs. 1 AGVw­GO zählt abschlie­ßend die Berei­che auf, in denen wahl­wei­se Wider­spruch ein­ge­legt oder unmit­tel­bar Kla­ge erho­ben wer­den kann. Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen ste­hen dort nicht: Num­mer 2 erfasst nur land- und forst­wirt­schaft­li­che Sub­ven­tio­nen, Num­mer 4 nur die För­de­rung nach dem Euro­päi­schen Sozi­al­fonds. Und Art. 12 Abs. 2 AGVw­GO bestimmt:

„Soweit in Abs. 1 nichts Abwei­chen­des gere­gelt ist, ent­fällt das Vor­ver­fah­ren nach § 68 VwGO.” 

Gegen einen Rück­for­de­rungs- oder Schluss­be­scheid führt in Bay­ern also kein Wider­spruch, son­dern nur die Anfech­tungs­kla­ge zum Ver­wal­tungs­ge­richt — und dafür gilt die Monats­frist des § 74 Abs. 1 VwGO. Wer statt­des­sen Wider­spruch ein­legt und auf einen Wider­spruchs­be­scheid war­tet, lässt die Kla­ge­frist verstreichen.

Der Bescheid kommt nicht mit der Post

Ein zwei­ter Fall­strick betrifft die Bekannt­ga­be. Die Anträ­ge zu den Über­brü­ckungs­hil­fen wur­den aus­schließ­lich digi­tal über ein Por­tal des Bun­des gestellt, und dort wer­den auch die Beschei­de bereit­ge­stellt — häu­fig gegen­über dem prü­fen­den Drit­ten, also der Steu­er­be­ra­te­rin oder dem Steu­er­be­ra­ter, nicht gegen­über dem Unter­neh­men selbst.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat mit Gerichts­be­scheid vom 18. März 2026 (M 31 K 25.6745) eine Kla­ge des­halb als unzu­läs­sig abge­wie­sen: Der Bescheid war im digi­ta­len Antrags­sys­tem für den prü­fen­den Drit­ten bereit­ge­stellt wor­den, die Bekannt­ga­be rich­te­te sich nach Art. 24 Abs. 1 und 2 Bay­DiG, und die Kla­ge­frist lief von die­sem Zeit­punkt an. Wer auf einen Brief war­tet, war­tet unter Umstän­den an der fal­schen Stelle.

Worauf die Rückforderung gestützt wird

Die Rechts­grund­la­gen ste­hen im Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz. Bei den Sofort­hil­fen ist es regel­mä­ßig der Wider­ruf wegen Zweck­ver­feh­lung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayV­wVfG; bei rechts­wid­ri­gen Bewil­li­gun­gen kommt die Rück­nah­me nach Art. 48 BayV­wVfG in Betracht. Die Erstat­tung selbst folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG:

„Soweit ein Ver­wal­tungs­akt mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen wor­den oder infol­ge Ein­tritts einer auf­lö­sen­den Bedin­gung unwirk­sam gewor­den ist, sind bereits erbrach­te Leis­tun­gen zu erstatten.” 

Bei den Über­brü­ckungs­hil­fen liegt die Sache anders: Dort wur­de von vorn­her­ein vor­läu­fig bewil­ligt, und der Schluss­be­scheid ersetzt den Bewil­li­gungs­be­scheid. Eines Wider­rufs bedarf es dann nicht.

Zwei Fristen, die oft übersehen werden

Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG setzt der Behör­de eine Gren­ze: Erhält sie Kennt­nis von Tat­sa­chen, wel­che die Rück­nah­me recht­fer­ti­gen, ist die Rück­nah­me „nur inner­halb eines Jah­res seit dem Zeit­punkt der Kennt­nis­nah­me zuläs­sig”. Über Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayV­wVfG gilt das auch für den Wider­ruf. Wann die Behör­de die maß­geb­li­chen Tat­sa­chen kann­te, ist des­halb eine Fra­ge, die sich zu stel­len lohnt.

Zinsen: in Bayern drei, nicht fünf Prozentpunkte

Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayV­wVfG ord­net an, dass der zu erstat­ten­de Betrag „mit drei Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz jähr­lich zu ver­zin­sen” ist. Der Bund sieht in § 49a Abs. 3 VwVfG fünf Pro­zent­punk­te vor — ein Bescheid, der mit fünf rech­net, ist dar­auf­hin zu prü­fen. Nach Satz 2 kann von der Gel­tend­ma­chung des Zins­an­spruchs abge­se­hen wer­den, wenn der Emp­fän­ger die Umstän­de nicht zu ver­tre­ten hat und frist­ge­recht zahlt.

Wie viele betroffen sind

Die Bewil­li­gungs­stel­le nennt selbst Zah­len. Bei 5,8 Pro­zent der in Bay­ern gestell­ten Anträ­ge wur­de trotz aller Erin­ne­run­gen kei­ne End­ab­rech­nung ein­ge­reicht — in die­sen Fäl­len ist der För­der­be­trag voll­stän­dig zurück­zu­zah­len. Und bei etwa einem Vier­tel der ein­ge­reich­ten End­ab­rech­nun­gen wird eine gan­ze oder teil­wei­se Rück­zah­lung erwar­tet, weil der tat­säch­li­che Umsatz im För­der­zeit­raum höher aus­fiel als in der Pro­gno­se beim Erstantrag.

Prüfpunkte

  • Von wel­cher Behör­de stammt der Bescheid — IHK für Mün­chen und Ober­bay­ern oder Bezirks­re­gie­rung bezie­hungs­wei­se Lan­des­haupt­stadt München?
  • Was sagt die Rechts­be­helfs­be­leh­rung: Wider­spruch oder Kla­ge? Art. 12 Abs. 2 AGVw­GO lässt für die­sen Bereich nur die Klage.
  • Wann wur­de der Bescheid bekannt gege­ben — und wem? Bei Bereit­stel­lung im Antrag­spor­tal läuft die Frist ab die­sem Zeitpunkt.
  • Auf wel­che Vor­schrift stützt sich die Rück­for­de­rung: Wider­ruf nach Art. 49 BayV­wVfG, Rück­nah­me nach Art. 48 BayV­wVfG oder Erset­zung durch den vor­be­hal­te­nen Schlussbescheid?
  • Seit wann kennt die Behör­de die Tat­sa­chen, auf die sie sich stützt? Die Jah­res­frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG kann abge­lau­fen sein.
  • Mit wel­chem Zins­satz rech­net der Bescheid?
  • Ist im Bescheid eine Zah­lungs­frist gesetzt, und wie ver­hält sie sich zur Klagefrist?

Häufige Fragen

Muss ich erst Widerspruch einlegen?

In Bay­ern nicht — und es wäre auch nicht ziel­füh­rend. Nach Art. 12 Abs. 2 AGVw­GO ent­fällt das Vor­ver­fah­ren, soweit Abs. 1 nichts ande­res bestimmt; Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen sind dort nicht genannt. Gegen den Bescheid führt die Anfech­tungs­kla­ge inner­halb eines Monats.

Ab wann läuft die Frist, wenn der Bescheid im Portal liegt?

Ab der Bekannt­ga­be über das Por­tal nach Art. 24 Bay­DiG. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat das mit Gerichts­be­scheid vom 18. März 2026 für einen Schluss­be­scheid zur Über­brü­ckungs­hil­fe III so entschieden.

Kann die Behörde unbegrenzt lange zurückfordern?

Nein. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG bin­det die Rück­nah­me an ein Jahr ab Kennt­nis der maß­geb­li­chen Tat­sa­chen; über Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayV­wVfG gilt das auch beim Widerruf.

Was passiert, wenn gar keine Schlussabrechnung eingereicht wurde?

Dann ist der För­der­be­trag in vol­ler Höhe zurück­zu­zah­len, zuzüg­lich Zin­sen. Das betrifft in Bay­ern nach Anga­ben der Bewil­li­gungs­stel­le 5,8 Pro­zent der Anträge.

Weiterführend

Zum Schluss­be­scheid der IHK und zu den Streit­punk­ten der Schluss­ab­rech­nung sie­he Schluss­be­scheid zur Über­brü­ckungs­hil­fe. Zur Rück­for­de­rung der Sofort­hil­fe und zum Liqui­di­täts­eng­pass sie­he Rück­for­de­rung der Coro­na-Sofort­hil­fe. Zur all­ge­mei­nen Sys­te­ma­tik der Rück­for­de­rung — Auf­he­bung, Erstat­tung nach § 49a VwVfG, Jah­res­frist und Ver­trau­ens­schutz — sie­he Rück­for­de­rungs­be­scheid. Einen Über­blick über das Rechts­ge­biet gibt die Sei­te zum Ver­wal­tungs­recht.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Rück­for­de­rung von Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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