Natur­schutz­recht

Anwalt für Naturschutzrecht und Artenschutzrecht – Beratung bei Eingriffen, Genehmigungen und Schutzgebieten

Ob Bau­vor­ha­ben am Orts­rand, Betriebs­er­wei­te­rung in Gewäs­ser­nä­he oder Wind­kraft­pro­jekt: Kaum ein grö­ße­res Vor­ha­ben kommt heu­te ohne natur­schutz­recht­li­che Prü­fung aus – und kaum ein Rechts­ge­biet stoppt Pro­jek­te so zuver­läs­sig, wenn es über­se­hen wird. Umge­kehrt grei­fen Schutz­ge­biets­aus­wei­sun­gen, Vor­kaufs­rech­te und arten­schutz­recht­li­che Ver­bo­te teils erheb­lich in das Eigen­tum von Land- und Forst­wir­ten sowie Grund­stücks­ei­gen­tü­mern ein. Wir bera­ten und ver­tre­ten Vor­ha­ben­trä­ger, Eigen­tü­mer und Betrie­be in allen Fra­gen des Natur­schutz- und Arten­schutz­rechts – von der Geneh­mi­gung bis zur Straf­ver­tei­di­gung. Kanz­lei in Mün­chen, bay­ern­weit und bun­des­weit tätig.

Was regelt das Naturschutzrecht?

Das Natur­schutz­recht schützt Natur und Land­schaft so, dass die bio­lo­gi­sche Viel­falt, die Leis­tungs- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Natur­haus­halts sowie Viel­falt, Eigen­art, Schön­heit und Erho­lungs­wert von Natur und Land­schaft dau­er­haft gesi­chert sind. Rechts­grund­la­gen sind vor allem das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz (BNatSchG), das baye­ri­sche Natur­schutz­recht (Bay­NatSchG) sowie das euro­päi­sche Natur­schutz­recht – ins­be­son­de­re die FFH-Richt­li­nie und die Vogel­schutz­richt­li­nie, die in vie­len Geneh­mi­gungs- und Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren den Aus­schlag geben.

Wann wird das Naturschutzrecht für Vorhaben relevant?

In nahe­zu jedem grö­ße­ren Zulas­sungs­ver­fah­ren: bei der natur­schutz­recht­li­chen Ein­griffs­re­ge­lung (Ver­mei­dung, Aus­gleich, Ersatz), bei FFH-Ver­träg­lich­keits­prü­fun­gen in und um Natu­ra-2000-Gebie­te, beim beson­de­ren Arten­schutz (Ver­bots­tat­be­stän­de des § 44 BNatSchG, Aus­nah­men und Befrei­un­gen) sowie bei Vor­ha­ben in Natur­schutz- und Land­schafts­schutz­ge­bie­ten. Feh­ler in die­sen Prü­fun­gen gehö­ren zu den häu­figs­ten Grün­den, aus denen Geneh­mi­gun­gen ange­foch­ten oder Vor­ha­ben ver­zö­gert wer­den. Wir beglei­ten Vor­ha­ben­trä­ger früh­zei­tig – und ver­tre­ten umge­kehrt auch Betrof­fe­ne, die sich gegen Vor­ha­ben oder Anord­nun­gen wehren.

Schutzgebiet, Vorkaufsrecht, Enteignung – was können Eigentümer tun?

Die Aus­wei­sung von Natur­schutz- oder Land­schafts­schutz­ge­bie­ten beschränkt die Nut­zung betrof­fe­ner Grund­stü­cke teils erheb­lich – bis hin zu Bewirt­schaf­tungs­auf­la­gen für Land- und Forst­wir­te. Gegen Schutz­ge­biets­ver­ord­nun­gen und Ein­zel­an­ord­nun­gen kann vor­ge­gan­gen wer­den; zudem kom­men Ent­schä­di­gungs- und Aus­gleichs­an­sprü­che in Betracht. Auch natur­schutz­recht­li­che Vor­kaufs­rech­te der öffent­li­chen Hand und Ent­eig­nun­gen für Natur­schutz­zwe­cke sind kein Selbst­läu­fer – wir prü­fen deren Vor­aus­set­zun­gen und ver­tre­ten Eigen­tü­mer in die­sen Verfahren.

Was gilt beim Artenschutz – auch im Alltag?

Der beson­de­re Arten­schutz ver­bie­tet es, geschütz­te Tie­re zu töten oder zu stö­ren und ihre Fort­pflan­zungs- und Ruhe­stät­ten zu beschä­di­gen (§ 44 BNatSchG). Prak­tisch rele­vant wird das nicht nur bei Bau­vor­ha­ben (z. B. Fle­der­mäu­se im Dach­stuhl, Nist­plät­ze an Gebäu­den), son­dern auch bei Hal­tung, Zucht sowie Ein- und Aus­fuhr geschütz­ter Arten – hier dro­hen bei Ver­stö­ßen emp­find­li­che Buß­gel­der und Straf­ver­fah­ren. Für Aus­nah­men und Befrei­un­gen gibt es recht­li­che Spiel­räu­me, die wir für unse­re Man­dan­ten ausschöpfen.

Strafverfahren und Bußgelder mit Naturschutzbezug

Umwelt­straf­ta­ten wie Gewässer‑, Boden- oder Luft­ver­un­rei­ni­gung, ille­ga­le Abfall­ent­sor­gung oder der uner­laub­te Han­del mit geschütz­ten Arten wer­den kon­se­quent ver­folgt. Die Beson­der­heit: Die Straf­bar­keit hängt meist von ver­wal­tungs­recht­li­chen Vor­fra­gen ab (Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät) – ob eine Geneh­mi­gung vor­lag oder erfor­der­lich war, ent­schei­det über Straf­bar­keit oder Straf­frei­heit. Genau hier liegt unse­re Stär­ke als ver­wal­tungs­recht­lich spe­zia­li­sier­te Kanz­lei: Wir ver­tei­di­gen in Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren mit Natur­schutz­be­zug – vom uner­laub­ten Baum­fäl­len bis zum Arten­schutz­ver­stoß. Mehr dazu auf unse­rer Sei­te zum Umwelt­straf­recht.

Unsere Leistungen im Naturschutzrecht

Natur­schutz­recht­li­che Beglei­tung von Geneh­mi­gungs- und Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren, Prü­fung von Ein­griffs­re­ge­lung, FFH- und Arten­schutz­fra­gen, Ver­tre­tung gegen Schutz­ge­biets­aus­wei­sun­gen, Vor­kaufs­rech­te und Ent­eig­nun­gen, Durch­set­zung von Aus­nah­men und Befrei­un­gen sowie Ver­tei­di­gung in Straf- und Buß­geld­ver­fah­ren. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Umwelt­straf­recht, Immis­si­ons­schutz­recht, Was­ser­recht und Forst­recht.

Weiterführende Beiträge zum Naturschutzrecht

Häufige Fragen zum Naturschutzrecht

Kann ein geschütztes Tier auf meinem Grundstück mein Bauvorhaben stoppen?

Es kann es jeden­falls erheb­lich ver­zö­gern: Sind Fort­pflan­zungs- oder Ruhe­stät­ten geschütz­ter Arten betrof­fen, grei­fen die Ver­bo­te des § 44 BNatSchG. Oft lässt sich das Vor­ha­ben aber mit Ver­mei­dungs- und Aus­gleichs­maß­nah­men oder über eine Aus­nah­me bzw. Befrei­ung rea­li­sie­ren – ent­schei­dend ist die früh­zei­ti­ge recht­li­che und fach­li­che Begleitung.

Mein Grundstück soll in ein Schutzgebiet einbezogen werden – muss ich das hinnehmen?

Nicht ohne Wei­te­res. Schutz­ge­biets­ver­ord­nun­gen müs­sen recht­li­chen Anfor­de­run­gen genü­gen und kön­nen gericht­lich über­prüft wer­den; außer­dem kom­men Ent­schä­di­gungs- und Aus­gleichs­an­sprü­che für unzu­mut­ba­re Nut­zungs­be­schrän­kun­gen in Betracht.

Die Gemeinde oder der Naturschutzfonds übt ein Vorkaufsrecht aus – ist das zulässig?

Nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen: Das natur­schutz­recht­li­che Vor­kaufs­recht besteht nur an bestimm­ten Grund­stü­cken und muss durch Natur­schutz­zwe­cke gerecht­fer­tigt sein. Die Aus­übung ist anfecht­bar – die Fris­ten sind aller­dings kurz.

Mir wird ein Umweltdelikt vorgeworfen – warum brauche ich einen Verwaltungsrechtler?

Weil die Straf­bar­keit im Umwelt­straf­recht fast immer von ver­wal­tungs­recht­li­chen Fra­gen abhängt: Lag eine Geneh­mi­gung vor? War über­haupt eine erfor­der­lich? Wer bei­des beherrscht – Straf­ver­tei­di­gung und Ver­wal­tungs­recht – kann Vor­wür­fe oft schon im Ansatz entkräften.

Was droht beim Fällen eines Baumes ohne Genehmigung?

Je nach Fall ein Buß­geld – etwa bei Ver­stö­ßen gegen eine Baum­schutz­ver­ord­nung – oder bei geschütz­ten Arten und Gehöl­zen sogar ein Straf­ver­fah­ren. Auch die gesetz­li­chen Fäll­zei­ten (nicht zwi­schen 1. März und 30. Sep­tem­ber) sind zu beachten.

Stand: August 2026

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