Wehrdisziplinarordnung: Seit April 2025 gilt ein neues Gesetz – mit neuen Nummern
Die WDO ist zum 1. April 2025 vollständig neu gefasst worden. Neu ist vor allem die Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 3 WDO – und der Fristanker in § 95 Abs. 2 WDO.
Die WDO ist zum 1. April 2025 vollständig neu gefasst worden. Neu ist vor allem die Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 3 WDO – und der Fristanker in § 95 Abs. 2 WDO.
VGH München, Urteil vom 26. Februar 2026 – 24 B 25.1740: Als Sportschütze besessene Kurzwaffen werden auf das jagdrechtliche Kontingent des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht angerechnet.
Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO nimmt die Abstandsflächen wieder in den Prüfungsumfang auf. Für die Nachbarklage ist das der Unterschied zwischen rügefähig und nicht rügefähig.
Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG verlangt bei erneuerbaren Energien überwiegende statt nur gewichtige Gründe – und zuvor die Prüfung, ob Nebenbestimmungen genügen.
Seit 1. Januar 2026 schützt die Münchner Baumschutzverordnung Bäume ab 60 statt 80 Zentimetern Stammumfang. Was das bedeutet und was die Übergangsregelung besagt.