Bemes­sungs­satz und Beihilfeberechtigung

Bemessungssatz und Beihilfeberechtigung in Bayern

Zwei Zah­len ent­schei­den über die Höhe jeder Bei­hil­fe: der Bemes­sungs­satz und der Betrag der aner­kann­ten Auf­wen­dun­gen. Über den Bemes­sungs­satz wird sel­ten gestrit­ten – und genau des­halb blei­ben Feh­ler dort oft unbemerkt.

Die Sätze stehen im Gesetz

Anders als in man­chen Län­dern regelt in Bay­ern nicht die Ver­ord­nung, son­dern das Gesetz die Bemes­sungs­sät­ze. Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG bestimmt: 50 v.H. bei Beam­tin­nen und Beam­ten sowie Rich­te­rin­nen und Rich­tern, wäh­rend der Inan­spruch­nah­me von Eltern­zeit 70 v.H.; 70 v.H. bei Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern sowie bei Ver­sor­gungs­emp­fän­ge­rin­nen und Ver­sor­gungs­emp­fän­gern; 80 v.H. bei Kin­dern und eigen­stän­dig bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Waisen.

Der Satz ist per­so­nen­be­zo­gen. Er rich­tet sich danach, für wen die Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind, nicht danach, wer den Antrag stellt.

Der erhöhte Satz bei zwei Kindern

Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG erhöht den Bemes­sungs­satz eines Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten auf 70 v.H., wenn zwei oder mehr Kin­der berück­sich­ti­gungs­fä­hig sind. Bei meh­re­ren Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten erhält ihn nur einer von ihnen.

Wer das ist, ord­net § 46 Abs. 2 BayBhV: der­je­ni­ge, der die ent­spre­chen­den Kin­der­an­tei­le des Orts- und Fami­li­en­zu­schlags erhält. Eine hier­von abwei­chen­de Zuord­nung ist nur durch gemein­sa­me ander­wei­ti­ge Bestim­mung der Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten mög­lich; vor dem 1. Janu­ar 2007 getrof­fe­ne Ver­ein­ba­run­gen gel­ten fort. Abwei­chen­de Bestim­mun­gen sol­len nur in Aus­nah­me­fäl­len geän­dert werden.

Die Einkommensgrenze beim Ehegatten

Der Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner ist nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nur berück­sich­ti­gungs­fä­hig, soweit sein Gesamt­be­trag der Ein­künf­te im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG im zwei­ten Kalen­der­jahr vor Stel­lung des Bei­hil­fe­an­trags 22.648 Euro nicht übersteigt.

Zwei Punk­te dar­an wer­den regel­mä­ßig über­se­hen. Ers­tens der Bezugs­zeit­raum: Es zählt das zwei­te Kalen­der­jahr vor der Antrag­stel­lung, nicht das letz­te und nicht das lau­fen­de. Zwei­tens der Maß­stab: Es geht um den Gesamt­be­trag der Ein­künf­te nach dem Ein­kom­men­steu­er­recht, nicht um das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men und nicht um den Bruttolohn.

Wann der Satz erhöht werden kann

§ 46 BayBhV lässt eine Erhö­hung des Bemes­sungs­sat­zes nur in zwei Kon­stel­la­tio­nen zu: für Auf­wen­dun­gen infol­ge einer Dienst­be­schä­di­gung und in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len, die nur bei Anle­gung des strengs­ten Maß­stabs anzu­neh­men sind. In den Fäl­len der §§ 31 bis 39 BayBhV – den Pfle­ge­fäl­len – ist eine Erhö­hung aus­ge­schlos­sen. Zustän­dig ist die obers­te Dienst­be­hör­de, im staat­li­chen Bereich das Staats­mi­nis­te­ri­um, mit der Mög­lich­keit der Übertragung.

Prüfpunkte

  • Wel­cher Bemes­sungs­satz steht im Bescheid, und für wel­che Per­son wur­de er angesetzt?
  • Sind zwei oder mehr Kin­der berück­sich­ti­gungs­fä­hig? Dann ist der erhöh­te Satz von 70 v.H. zu prüfen.
  • Wer bezieht die Kin­der­an­tei­le des Orts- und Fami­li­en­zu­schlags? Dar­an hängt die Zuord­nung nach § 46 Abs. 2 BayBhV.
  • Besteht Eltern­zeit? Wäh­rend ihrer Inan­spruch­nah­me beträgt der Satz 70 v.H.
  • Auf wel­ches Kalen­der­jahr stützt sich die Ein­kom­mens­prü­fung beim Ehe­gat­ten, und wur­de der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te zutref­fend ermittelt?
  • Geht es um Auf­wen­dun­gen infol­ge einer aner­kann­ten Dienst­be­schä­di­gung? Dann kommt eine Erhö­hung in Betracht.
  • Wur­de der Bescheid für meh­re­re Per­so­nen in einem Bescheid zusam­men­ge­fasst, und sind die Sät­ze je Per­son getrennt ausgewiesen?

Häufige Fragen zum Bemessungssatz

Warum bekomme ich nur 50 Prozent?

Weil das für akti­ve Beam­tin­nen und Beam­te der gesetz­li­che Regel­satz nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG ist. Er steigt auf 70 v.H. wäh­rend der Eltern­zeit und bei zwei oder mehr berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kindern.

Gilt für Pensionisten ein anderer Satz?

Ja. Ver­sor­gungs­emp­fän­ge­rin­nen und Ver­sor­gungs­emp­fän­ger haben nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG einen Bemes­sungs­satz von 70 v.H.

Was gilt, wenn beide Eheleute verbeamtet sind?

Der erhöh­te Satz von 70 v.H. wegen zwei­er Kin­der steht nur einem von bei­den zu. Maß­geb­lich ist, wer die Kin­der­an­tei­le des Orts- und Fami­li­en­zu­schlags bezieht; eine gemein­sa­me abwei­chen­de Bestim­mung ist möglich.

Mein Ehepartner verdient knapp über der Grenze – was nun?

Maß­geb­lich ist der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te im zwei­ten Kalen­der­jahr vor der Antrag­stel­lung. Es lohnt die Prü­fung, wel­ches Jahr die Fest­set­zungs­stel­le zugrun­de gelegt und wel­che Grö­ße sie aus dem Steu­er­be­scheid über­nom­men hat.

Weiterführend

Zur Über­sicht: Bei­hil­fe­recht. Zur Frist, die den Anspruch erle­digt: die Drei­jah­res­frist.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Bemes­sungs­satz haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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