Bemessungssatz und Beihilfeberechtigung
Bemessungssatz und Beihilfeberechtigung in Bayern
Zwei Zahlen entscheiden über die Höhe jeder Beihilfe: der Bemessungssatz und der Betrag der anerkannten Aufwendungen. Über den Bemessungssatz wird selten gestritten – und genau deshalb bleiben Fehler dort oft unbemerkt.
Die Sätze stehen im Gesetz
Anders als in manchen Ländern regelt in Bayern nicht die Verordnung, sondern das Gesetz die Bemessungssätze. Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG bestimmt: 50 v.H. bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H.; 70 v.H. bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern; 80 v.H. bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen.
Der Satz ist personenbezogen. Er richtet sich danach, für wen die Aufwendungen entstanden sind, nicht danach, wer den Antrag stellt.
Der erhöhte Satz bei zwei Kindern
Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG erhöht den Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten auf 70 v.H., wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei mehreren Beihilfeberechtigten erhält ihn nur einer von ihnen.
Wer das ist, ordnet § 46 Abs. 2 BayBhV: derjenige, der die entsprechenden Kinderanteile des Orts- und Familienzuschlags erhält. Eine hiervon abweichende Zuordnung ist nur durch gemeinsame anderweitige Bestimmung der Beihilfeberechtigten möglich; vor dem 1. Januar 2007 getroffene Vereinbarungen gelten fort. Abweichende Bestimmungen sollen nur in Ausnahmefällen geändert werden.
Die Einkommensgrenze beim Ehegatten
Der Ehegatte oder Lebenspartner ist nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nur berücksichtigungsfähig, soweit sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags 22.648 Euro nicht übersteigt.
Zwei Punkte daran werden regelmäßig übersehen. Erstens der Bezugszeitraum: Es zählt das zweite Kalenderjahr vor der Antragstellung, nicht das letzte und nicht das laufende. Zweitens der Maßstab: Es geht um den Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht, nicht um das zu versteuernde Einkommen und nicht um den Bruttolohn.
Wann der Satz erhöht werden kann
§ 46 BayBhV lässt eine Erhöhung des Bemessungssatzes nur in zwei Konstellationen zu: für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung und in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind. In den Fällen der §§ 31 bis 39 BayBhV – den Pflegefällen – ist eine Erhöhung ausgeschlossen. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium, mit der Möglichkeit der Übertragung.
Prüfpunkte
- Welcher Bemessungssatz steht im Bescheid, und für welche Person wurde er angesetzt?
- Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig? Dann ist der erhöhte Satz von 70 v.H. zu prüfen.
- Wer bezieht die Kinderanteile des Orts- und Familienzuschlags? Daran hängt die Zuordnung nach § 46 Abs. 2 BayBhV.
- Besteht Elternzeit? Während ihrer Inanspruchnahme beträgt der Satz 70 v.H.
- Auf welches Kalenderjahr stützt sich die Einkommensprüfung beim Ehegatten, und wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte zutreffend ermittelt?
- Geht es um Aufwendungen infolge einer anerkannten Dienstbeschädigung? Dann kommt eine Erhöhung in Betracht.
- Wurde der Bescheid für mehrere Personen in einem Bescheid zusammengefasst, und sind die Sätze je Person getrennt ausgewiesen?
Häufige Fragen zum Bemessungssatz
Warum bekomme ich nur 50 Prozent?
Weil das für aktive Beamtinnen und Beamte der gesetzliche Regelsatz nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG ist. Er steigt auf 70 v.H. während der Elternzeit und bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.
Gilt für Pensionisten ein anderer Satz?
Ja. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG einen Bemessungssatz von 70 v.H.
Was gilt, wenn beide Eheleute verbeamtet sind?
Der erhöhte Satz von 70 v.H. wegen zweier Kinder steht nur einem von beiden zu. Maßgeblich ist, wer die Kinderanteile des Orts- und Familienzuschlags bezieht; eine gemeinsame abweichende Bestimmung ist möglich.
Mein Ehepartner verdient knapp über der Grenze – was nun?
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung. Es lohnt die Prüfung, welches Jahr die Festsetzungsstelle zugrunde gelegt und welche Größe sie aus dem Steuerbescheid übernommen hat.
Weiterführend
Zur Übersicht: Beihilferecht. Zur Frist, die den Anspruch erledigt: die Dreijahresfrist.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Bemessungssatz haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.