Der Fischereipachtvertrag: Laufzeit, Form und Erlöschen

Auf einen Blick: Zehn Jahre Mindestlaufzeit, höchstens drei Pächter, Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung und eine Hinterlegungspflicht binnen acht Tagen. Zwei Konstellationen lassen das Pachtverhältnis kraft Gesetzes erlöschen — und der Verlust des Fischereischeins gibt dem Verpächter ein fristloses Kündigungsrecht.

Zehn Jahre und drei Pächter — Art. 22 Abs. 1 BayFiG

Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayFiG stellt zwei Anforderungen nebeneinander: Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen.

Beide Grenzen sind keine Ordnungsvorschriften, sondern Vorgaben für den Vertragsinhalt. Sie erklären, warum kurzfristige Vereinbarungen über ein Fischwasser in der Praxis regelmäßig scheitern und warum Vereine ihre Struktur an dieser Zahl ausrichten müssen.

Für Koppelfischereien enthält Satz 2 eine eigene Schranke: Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, die die Zahl der Verpächter übersteigt.

Pachtet eine juristische Person — der typische Fall des Fischereivereins —, sind nach Satz 3 höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt. Alle übrigen Mitglieder brauchen einen Erlaubnisschein. „Bestimmbar“ heißt: Der Vertrag muss es ermöglichen, diese Personen zu benennen; eine offene Klausel über „den jeweiligen Vorstand“ trägt das nur, wenn sie eindeutig ist.

Wer Pächter sein darf — Art. 22 Abs. 2 BayFiG

Pächter darf nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayFiG nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, muss nach Satz 2 mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Satz 3 nimmt geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG von diesen Bestimmungen aus.

Die fristlose Kündigung — Art. 22 Abs. 3 BayFiG

Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, kann der Verpächter das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt nach dem Wortlaut aber nur, „wenn nicht Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen“.

Darin liegt der Ausweg. Übernehmen die verbleibenden Mitpächter die Verbindlichkeit, entfällt das Kündigungsrecht. Wer als Pächter einen Bescheid über den Entzug seines Scheins erhält, sollte diese Frage deshalb sofort mit den Mitpächtern klären — parallel zum Vorgehen gegen den Bescheid selbst, das auf unserer Seite zum Fischereischein dargestellt ist.

Nur ganz und nicht in Abteilungen — Art. 22 Abs. 4, 5 BayFiG

Zwei weitere Schranken betreffen den Zuschnitt der Pacht. Nach Abs. 4 ist die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig; ein Herausschneiden einzelner Befugnisse — etwa nur des Fangs bestimmter Arten — ist damit ausgeschlossen. Und nach Abs. 5 ist die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung unzulässig.

Beide Vorschriften dienen der Hege: Ein Gewässer soll einheitlich bewirtschaftet werden. Wer eine Aufteilung wünscht, ist auf Abs. 6 Satz 2 verwiesen — die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Abs. 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind. Diese Gestattung ist der richtige Weg, nicht die stillschweigende Abweichung im Vertrag.

Auch Änderung und Verlängerung — Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG

Der praktisch folgenreichste Satz steht am Ende der Vorschrift: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts.

Damit ist jede Verlängerung an dieselben Maßstäbe gebunden wie der Erstabschluss — einschließlich der Mindestlaufzeit und der Pächterzahl. Und die entsprechende Anwendung auf „andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts“ schließt die Umgehung durch Gestattungs‑, Nutzungs- oder Kooperationsverträge aus, gleich wie sie überschrieben sind.

Schriftform und Hinterlegung — Art. 24 BayFiG

Art. 24 Satz 1 BayFiG ist eindeutig: Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Das ist keine Beweisregel, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung — ein mündlich geschlossener oder nur teilweise verschriftlichter Fischereipachtvertrag ist unwirksam.

Satz 2 verpflichtet den Verpächter, eine von Pächter und Verpächter unterzeichnete Ausfertigung binnen acht Tagen nach Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser liegt. Satz 3 erstreckt beides auf die Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG — also auch auf Änderung und Verlängerung.

Die Hinterlegungspflicht trifft den Verpächter, nicht den Pächter. Wer als Pächter sicher gehen will, lässt sich die Hinterlegung bestätigen; die Kreisverwaltungsbehörde ist damit zugleich die Stelle, bei der sich der Bestand eines Pachtverhältnisses im Streitfall belegen lässt.

Wann das Pachtverhältnis kraft Gesetzes erlischt — Art. 23 BayFiG

Art. 23 BayFiG nennt zwei Konstellationen, in denen das Pachtverhältnis ohne Kündigung endet:

  1. wenn das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 13 BayFiG angeschlossen wird (Satz 1);
  2. wenn es in eine Genossenschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 29 BayFiG einbezogen wird — es sei denn, der Pächter tritt der Genossenschaft als Mitglied bei (Satz 2).

Die Ausnahme in Satz 2 ist der Hebel: Der Beitritt zur Genossenschaft erhält die Position des Pächters. Wer von einer bevorstehenden Genossenschaftsbildung erfährt, sollte diese Entscheidung treffen, bevor die Einbeziehung vollzogen ist.

Unterpacht und Erlaubnisscheine

Die Unterverpachtung regelt Art. 25 BayFiG gesondert. Die Ausgabe von Erlaubnisscheinen durch den Pächter ist nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG nur mit Einwilligung des Fischereiberechtigten und mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde zulässig — ein Punkt, der in Pachtverträgen häufig zu unbestimmt geregelt ist und deshalb später Streit auslöst.

Was zu prüfen ist

Zu prüfen ist hier vor allem:

  • Wie lang ist die Laufzeit? Weniger als zehn Jahre widerspricht Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayFiG; eine Abweichung braucht die Gestattung nach Abs. 6 Satz 2.
  • Sind bei einem pachtenden Verein die drei ausübungsberechtigten Personen bestimmbar benannt? Sonst brauchen alle einen Erlaubnisschein.
  • Ist die Hinterlegung erfolgt? Acht Tage, Pflicht des Verpächters, Art. 24 Satz 2 BayFiG.
  • Wird eine Verlängerung formlos fortgeführt? Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG unterwirft sie denselben Regeln wie den Erstabschluss.
  • Bei drohendem Scheinverlust: Ist mit den Mitpächtern gesprochen? Die Übernahme der Verbindlichkeit nimmt dem Verpächter das fristlose Kündigungsrecht.

Häufige Fragen zum Fischereipachtvertrag

Min­des­tens zehn Jah­re, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG. Kür­ze­re Lauf­zei­ten sind nur mit Gestat­tung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de nach Abs. 6 Satz 2 zulässig.

Höchs­tens drei. Bei Kop­pel­fi­sche­rei­en darf die Zahl der Päch­ter zudem die Zahl der Ver­päch­ter nicht übersteigen.

Ja, und zwar zur Gül­tig­keit — Art. 24 Satz 1 Bay­FiG. Ein münd­li­cher Fische­rei­pacht­ver­trag ist unwirksam.

Der Ver­päch­ter, bin­nen acht Tagen nach Ver­trags­schluss, bei der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de am Ort des Fischwassers.

Das Bay­FiG kennt kei­nen gesetz­li­chen Ver­län­ge­rungs­an­spruch. Es unter­wirft die Ver­län­ge­rung aber den­sel­ben Anfor­de­run­gen wie den Erst­ab­schluss (Art. 22 Abs. 6 Satz 1) — dar­aus erge­ben sich in der Pra­xis die trag­fä­hi­gen Ein­wän­de gegen ein form­un­wirk­sa­mes oder unzu­läs­sig zuge­schnit­te­nes Nachfolgemodell.

Das Pacht­ver­hält­nis erlischt nach Art. 23 Satz 2 Bay­FiG — es sei denn, Sie tre­ten der Genos­sen­schaft als Mit­glied bei.

Stand: September 2026

Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.