Rodung und Waldumwandlung

Auf einen Blick: Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzung ist Rodung und braucht nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG die Erlaubnis der unteren Forstbehörde. Der Grundsatz steht in Abs. 3: Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Abs. 4 bis 7 nichts anderes ergibt. Sie ist also kein Gnadenakt, sondern ein gebundener Anspruch mit Ausnahmen. Versagt werden muss sie nur in den Fällen des Abs. 4, versagt werden soll sie in den Fällen des Abs. 5. Wer ohne Erlaubnis rodet, riskiert eine Geldbuße bis 25.000 Euro und die Anordnung, unverzüglich wieder aufzuforsten.

Was rechtlich eine Rodung ist

Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG definiert die Rodung als „Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart“. Entscheidend ist die Nutzungsänderung, nicht der Holzeinschlag. Wer eine Fläche abräumt und wieder aufforstet, rodet nicht — er führt einen Kahlhieb durch, für den andere Regeln gelten.

Zwei Sonderfälle sind in der Praxis wichtig. Im Schutzwald gilt nach Satz 2 auch die Überführung von Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 in Flächen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 als Rodung. Und nach Satz 3 ist die Beseitigung von Wald, der auf natürliche Weise auf bisher anderweitig genutzten Flächen entstanden ist, keine Rodung, solange und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat. Das betrifft die zugewachsene Wiese, die zugewachsene Kiesgrube, die verbuschte Böschung — hier lohnt der genaue Blick, bevor eine Erlaubnis beantragt oder ein Bußgeld akzeptiert wird.

Flankiert wird das durch Art. 9 Abs. 1: Jede Handlung, durch die die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder der Waldboden beseitigt wird, ist als Waldzerstörung verboten — es sei denn, die Rodungserlaubnis ist erteilt.

Wann die Erlaubnis versagt werden muss — Art. 9 Abs. 4 BayWaldG

Nur zwei Gründe zwingen die Behörde zur Ablehnung:

  • Es handelt sich um Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald (Art. 10, 11, 12 BayWaldG) oder um ein Naturwaldreservat (Art. 12a) — unbeschadet des Abs. 6.
  • Der Rodung stehen Rechtsvorschriften außerhalb des Waldgesetzes entgegen — etwa Naturschutzrecht, Wasserrecht oder Bauplanungsrecht.

Der erste Grund wird durch Abs. 6 sogleich wieder relativiert: Im Schutzwald ist die Erlaubnis zu erteilen, sofern Nachteile für die Schutzfunktion nicht zu befürchten sind, im Erholungswald, wenn die Erholungsfunktion nicht geschmälert wird. Im Bannwald kann sie erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend ein neuer Wald begründet wird, der nach Ausdehnung und Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder werden kann. Das ist die gesetzliche Grundlage der Bannwald-Ersatzaufforstung, um die in Ballungsräumen regelmäßig gestritten wird.

Und selbst darüber hinaus öffnet Abs. 7 einen Weg: Wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, kann die Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 nicht vorliegen oder nicht geschaffen werden können oder es sich um ein Naturwaldreservat handelt.

Wann sie versagt werden soll — Art. 9 Abs. 5 BayWaldG

Hier liegt das eigentliche Streitfeld. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinn des Art. 6 BayWaldG widerspricht oder deren Ziele gefährden würde, oder wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient.

Eine Soll-Vorschrift ist keine Muss-Vorschrift. Sie verlangt eine Abwägung und lässt im atypischen Fall die Erteilung zu. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist: Es geht um die konkrete Gewichtung Ihrer Belange gegen ein näher zu bezeichnendes öffentliches Interesse — nicht um die abstrakte Aussage, Wald sei wertvoll.

Wer entscheidet — und wer mitredet

Verwaltungsakte nach dem Bayerischen Waldgesetz erlässt nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG die untere Forstbehörde. Das sind nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; oberste Forstbehörde ist das Staatsministerium. Eine Mittelinstanz gibt es nicht.

Bei der Rodungserlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde — nicht bloß im Benehmen. Einvernehmen heißt: Ohne Zustimmung des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt geht es nicht. Verweigert diese das Einvernehmen, ist der Angriffspunkt oft nicht die Forstbehörde, sondern die dahinterliegende Bewertung der Kreisverwaltungsbehörde.

Wenn ein anderes Verfahren die Rodung schon regelt

Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG enthält eine praktisch bedeutsame Konzentrationsregel: Soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Nutzungsänderung festgelegt oder zugelassen ist, bedarf es keiner gesonderten Rodungserlaubnis. Satz 2 stellt aber klar, dass die Abs. 4 bis 7 in jenen Verfahren sinngemäß zu beachten sind — und nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 dürfen solche Gestattungen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.

Für Bebauungspläne, Planfeststellungen und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen heißt das: Der forstrechtliche Maßstab verschwindet nicht, er wandert in das andere Verfahren. Wer dort die Waldbelange übergeht, produziert einen Fehler, der später trägt.

Was ohne Erlaubnis passiert

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 rodet, handelt nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen reicht bis 25.000 Euro. Dasselbe gilt für die Waldzerstörung entgegen Art. 9 Abs. 1. Eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage der Rodungserlaubnis ist nach Art. 46 Abs. 2 Nr. 3 mit bis zu 10.000 Euro bewehrt.

Hinzu kommt die verwaltungsrechtliche Folge: Nach Art. 15 Abs. 2 BayWaldG sind Grundstücke, die unzulässig gerodet oder der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind, unverzüglich wieder aufzuforsten. Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 3 anordnen. Das trifft besonders den Fall, in dem gerodet, aber nie gebaut wurde.

Rechtsschutz gegen die Versagung

Gegen die Ablehnung der Rodungserlaubnis ist die Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht statthaft, in Bayern nach Wahl mit vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren. Da Art. 9 Abs. 3 einen gebundenen Anspruch begründet, ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab günstiger als bei einer reinen Ermessensentscheidung: Es genügt nicht, dass die Behörde die Erhaltung des Waldes für wünschenswert hält — sie muss einen Versagungsgrund des Abs. 4 belegen oder die Soll-Abwägung des Abs. 5 tragfähig begründen.

Häufige Angriffspunkte sind die Einordnung der Fläche als Wald überhaupt, die Einstufung als Schutz‑, Bann- oder Erholungswald, das Fehlen einer nachvollziehbaren Abwägung, das übergangene oder fehlerhaft erteilte Einvernehmen und Auflagen zur Ersatzaufforstung, die außer Verhältnis stehen.

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Rodungsvorhaben laufen fast nie allein im Forstrecht:

Häufige Fragen

Das Baye­ri­sche Wald­ge­setz kennt kei­ne Baga­tell­gren­ze für die Rodung. Maß­geb­lich ist, ob Wald im Sinn des Art. 2 Bay­WaldG vor­liegt und ob eine ande­re Boden­nut­zungs­art an sei­ne Stel­le tre­ten soll. Auch klei­ne Flä­chen sind erfasst.

Nein. Ohne Nut­zungs­än­de­rung fehlt es an der Rodung. Zu prü­fen ist dann aber Art. 14 Bay­WaldG: Im Hoch­wald sind Kahl­hie­be zu ver­mei­den, im Schutz­wald bedür­fen sie nach Art. 14 Abs. 3 einer eige­nen Erlaub­nis. Und die Wie­der­auf­fors­tungs­fris­ten des Art. 15 laufen.

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Bay­WaldG gilt die Besei­ti­gung natür­lich ent­stan­de­nen Wal­des auf bis­her anders genutz­ten Flä­chen nicht als Rodung, solan­ge und soweit der Bestand sich noch nicht geschlos­sen hat. Wann er sich geschlos­sen hat, ist eine Tat­sa­chen­fra­ge — und häu­fig der Kern des Verfahrens.

Für die Rodungs­er­laub­nis nennt das Gesetz kei­ne Frist. Die Drei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 3 Bay­WaldG gilt für Erlaub­nis­se nach Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 — also für die Erst­auf­fors­tung und ver­wand­te Fäl­le, nicht für die Rodung.

Regel­mä­ßig zwei­er­lei: ein Buß­geld­ver­fah­ren mit einem Rah­men bis 25.000 Euro und die Anord­nung der unver­züg­li­chen Wie­der­auf­fors­tung nach Art. 15 Abs. 2 und 3 Bay­WaldG. Bei­de Ver­fah­ren lau­fen unab­hän­gig von­ein­an­der und wer­den auch unab­hän­gig von­ein­an­der ver­tei­digt. Spre­chen Sie mit uns, bevor Sie sich gegen­über der Forst­be­hör­de zur Sache äußern.

Soll­ten Sie Fra­gen zum Rodungs­recht haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: September 2026

Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.