Die Bayerische Bauordnung gilt in der Fassung ab 1. Mai 2026. Eine Änderung darin wird häufig übersehen, obwohl sie für Nachbarn den Unterschied zwischen rügefähig und nicht rügefähig ausmacht: Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO nimmt die Abstandsflächen des Art. 6 wieder in den Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf.
Zahlreiche ältere Darstellungen im Netz sagen das Gegenteil – sie stammen aus der Zeit, in der die Abstandsflächen dort nicht geprüft wurden. Wer sich darauf verlässt, zieht die falsche Schlussfolgerung für seine Einwendungen.
Zu beachten bleibt die Beschränkung in Nr. 2: Geprüft werden nur die beantragten Abweichungen, nicht sämtliche denkbaren.
Der Münchner Sonderfall
Art. 6 Abs. 5a BayBO enthält eine eigene Regel für Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern: Dort gilt eine Abstandsfläche von 1 H statt der sonst üblichen 0,4 H. Satz 2 mildert das ab – vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge genügen 0,5 H. In Bayern betrifft das nicht nur München: Auch Nürnberg und Augsburg liegen über dieser Einwohnergrenze.
Was für die Nachbarklage sonst gilt
Das Vorverfahren entfällt. Art. 12 Abs. 1 AGVwGO zählt das Baurecht nicht in seinem Katalog auf, Abs. 2 lässt das Vorverfahren damit entfallen – der Nachbar klagt unmittelbar.
§ 212a Abs. 1 BauGB nimmt dem Drittwiderspruch die aufschiebende Wirkung. Ohne einen Antrag nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO wird weitergebaut, und mit der Verwirklichung des Vorhabens endet das Rechtsschutzbedürfnis.
Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO wird die Baugenehmigung nur dem Nachbarn zugestellt, der nicht zugestimmt hat. Wer unterschrieben hat, erfährt vom Inhalt der Genehmigung unter Umständen gar nichts.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Ob vereinfacht oder umfassend genehmigt wurde, bestimmt den Prüfungsumfang — darüber wird in Nachbarstreitigkeiten regelmäßig gestritten.
- Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist heute eine Soll-Vorschrift; ob die Abstandsflächen geprüft wurden und ob eine Abweichung beantragt war, ist deshalb häufig streitig.
- Wurde die Nachbarunterschrift geleistet, unterbleibt die Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4; worauf sich die Unterschrift bezog, ist dann Streitstoff.
- Für den Zeitablauf kommt es auf den Zugang der Genehmigung an; eine Klage allein hält ein begonnenes Vorhaben nicht auf, dafür sieht die VwGO den Eilrechtsschutz vor.
Mehr dazu auf unseren Seiten zur Nachbarklage gegen die Baugenehmigung und zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung.