Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. April 2026 (Az. 15 ZB 26.135) den Antrag eines Nachbarn auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Kläger hatte sich gegen eine Baugenehmigung für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern gewandt, die auf Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB erteilt worden war – also auf Grundlage eines Bebauungsplans, dessen Satzungsbeschluss noch ausstand. Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 15. Dezember 2025, Az. Au 5 K 25.1682). Den Streitwert für das Zulassungsverfahren setzte der Verwaltungsgerichtshof auf 15.000 Euro fest.
Der Sachverhalt
Für das bisher unbebaute Baugrundstück stellte die Stadt einen Bebauungsplan auf, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzen sollte. Das Grundstück des Klägers lag außerhalb dieses neuen Plangebiets, grenzte aber auf gut zehn Metern an das Baugrundstück. Beide Grundstücke liegen innerhalb eines Gebiets, das von einem Extremhochwasser (HQextrem) betroffen ist.
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
Der Kläger stützte sich auf eine Passage aus dem Umweltbericht. Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass sich die rechtlich verbindlichen Maßstäbe allein aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind zudem regelmäßig nicht drittschützend; der Beschluss verweist hierzu auf BayVGH, B.v. 24.11.2023 – 15 CS 23.1816, und BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95. Ein anderslautender Wille des Plangebers ließ sich den zitierten Planunterlagen nicht entnehmen: Hinweise auf einen klimatologisch ausgleichenden Effekt, die allgemeine Erwärmung und die Bodenfunktionen betreffen im öffentlichen Interesse liegende Belange (§ 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und c BauGB), nicht nachbarliche.
Gemeindliches Einvernehmen
Die Rüge, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe gefehlt, war schon verspätet. Unabhängig davon stellt der Beschluss klar, dass ein fehlerhaftes oder fehlendes gemeindliches Einvernehmen keine drittschützende Wirkung entfaltet (BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 15.2092; BVerwG, B.v. 7.5.1997 – 4 B 73.97).
Gebot der Rücksichtnahme
Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das Verwaltungsgericht hatte auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die Abstände der Wohngebäude und den Abstandsflächenplan abgestellt; einen Augenschein hielt der Verwaltungsgerichtshof nicht für geboten.
Hochwasser: HQ100 statt HQextrem
Der für die Praxis greifbarste Punkt betrifft das Hochwasser. Für die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 1 WHG ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100) – nicht das vom Kläger angeführte HQextrem. Der Beschluss verweist hierzu auf BayVGH, B.v. 14.10.2025 – 15 CS 25.1711. Der Verwaltungsgerichtshof hält zugleich fest, dass die rechtliche Einschätzung dem Verwaltungsgericht obliegt und nicht dem Wasserwirtschaftsamt.
Fristen im Zulassungsverfahren
Mehrere Rügen scheiterten bereits daran, dass sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurden. Was dort nicht fristgerecht dargelegt ist, bleibt im Zulassungsverfahren außer Betracht.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Ob sich ein Nachbarschutz aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen selbst ergibt oder nur aus Begründung und Umweltbericht, war der tragende Streitpunkt.
- Vorausgesetzt ist eine Festsetzung, der nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung zukommen sollte.
- Ob das herangezogene Hochwasserereignis das maßgebliche HQ100 oder ein Extremszenario ist, wird unterschiedlich beurteilt.
- § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Darlegung aller tragenden Rügen innerhalb der Frist.
Die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist unter Nachbarklage gegen die Baugenehmigung dargestellt, der Prüfungsumfang der Behörde unter Prüfungsumfang der Baugenehmigung. Den Überblick zum Rechtsgebiet gibt die Seite Baugenehmigungsrecht.
Fundstelle: VGH München, Beschluss vom 29.04.2026 – 15 ZB 26.135; Vorinstanz VG Augsburg, Urteil vom 15.12.2025 – Au 5 K 25.1682.