Umweltstrafrecht
Bodenverunreinigung — § 324a StGB
Auf einen Blick: § 324a StGB ist der Bodentatbestand — und er ist deutlich enger als die Gewässerverunreinigung. Er verlangt kumulativ eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten und eine von zwei Erheblichkeitsschwellen: entweder Eignung zur Schädigung bestimmter Rechtsgüter oder Verunreinigung in bedeutendem Umfang. Fehlt eines von beiden, scheidet § 324a StGB aus.
Ausgelaufener Diesel an der Hoftankstelle, Gärreste auf einer nicht befestigten Fläche, ein Altölfass mit undichtem Boden: Der Übergang vom bodenschutzrechtlichen Vorgang zum Ermittlungsverfahren ist fließend. § 324a StGB ist die Norm, an der sich entscheidet, ob aus einer Sanierungsanordnung ein Strafverfahren wird.
Der Tatbestand — § 324a Abs. 1 StGB
Strafbar ist, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und dadurch
- den Boden in einer Weise verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen (Nr. 1), oder
- den Boden in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert (Nr. 2).
Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar, nach Absatz 3 auch die fahrlässige Begehung mit bis zu drei Jahren.
Die doppelte Hürde — der entscheidende Unterschied zu § 324 StGB
Der Vergleich mit dem Nachbartatbestand macht die Struktur sichtbar. Die Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB verlangt lediglich, dass jemand „unbefugt“ handelt. Keine Pflichtverletzung im Sinne des § 330d StGB, keine Erheblichkeitsschwelle, keine Eignung zur Schädigung. Jede unbefugte nachteilige Veränderung genügt.
§ 324a StGB ist anders gebaut. Er verlangt beides:
- eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten — und deren Quellen zählt § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB abschließend auf;
- zusätzlich eine der beiden Schwellen des Absatzes 1: Eignung zur Schädigung der genannten Rechtsgüter oder Verunreinigung in bedeutendem Umfang.
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Reihenfolge. Zuerst ist zu prüfen, welche verwaltungsrechtliche Pflicht überhaupt verletzt sein soll und ob sie eine der fünf zulässigen Quellen hat. Erst danach stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit. Zwei unabhängige Angriffspunkte — beide müssen halten, damit der Vorwurf trägt.
Bemerkenswert: das Gewässer als geschütztes Rechtsgut
§ 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt neben Gesundheit, Tieren, Pflanzen und Sachen von bedeutendem Wert ausdrücklich auch ein Gewässer. Ein Bodeneintrag, der geeignet ist, das Grundwasser zu schädigen, erfüllt die Schwelle damit auch ohne jeden Bezug zu einem Oberflächengewässer. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt klar, dass zum Gewässer auch das Grundwasser gehört. In Altlastenfällen ist das der Übergang, an dem sich Verwaltungs- und Strafverfahren berühren.
Verhältnis zum Bodenschutzrecht
Eine bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht und die Strafbarkeit nach § 324a StGB sind zwei verschiedene Dinge. Die Sanierungspflicht knüpft an die Zustandsverantwortlichkeit an und trifft auch, wer nichts verursacht hat. § 324a StGB verlangt dagegen eine eigene Handlung — Einbringen, Eindringenlassen oder Freisetzen — unter Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht. Wer als Grundstückseigentümer eine Altlast saniert, wird dadurch nicht zum Beschuldigten; und umgekehrt ersetzt die Übernahme der Sanierung nicht die strafrechtliche Prüfung. Zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Fragen siehe unseren Bereich Altlasten.
Wer trägt die Verantwortung im Betrieb?
Bodenvorwürfe in Betrieben treffen den Falschen, wenn die Verantwortungsverteilung nicht geprüft wird. § 14 StGB regelt, wann besondere persönliche Merkmale des Betriebsinhabers auf Organe, vertretungsberechtigte Gesellschafter und Beauftragte übergehen — und verlangt in Absatz 2 Nr. 2 eine ausdrückliche Beauftragung. Näheres unter Verantwortlichkeit im Betrieb — § 14 StGB.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen § 324 und § 324a StGB?
§ 324 StGB schützt Gewässer und verlangt nur unbefugtes Handeln. § 324a StGB schützt den Boden und verlangt zusätzlich eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten sowie eine Erheblichkeitsschwelle. § 324a StGB ist damit der engere Tatbestand.
Reicht jede Bodenverunreinigung?
Nein. Sie muss entweder geeignet sein, Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder in bedeutendem Umfang erfolgt sein.
Ist fahrlässige Bodenverunreinigung strafbar?
Ja, nach § 324a Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zählt das Grundwasser mit?
Ja. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB rechnet das Grundwasser ausdrücklich zum Gewässer; § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt das Gewässer als geschütztes Rechtsgut.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.