Umwelt­straf­recht

Bodenverunreinigung — § 324a StGB

Auf einen Blick: § 324a StGB ist der Boden­tat­be­stand — und er ist deut­lich enger als die Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung. Er ver­langt kumu­la­tiv eine Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten und eine von zwei Erheb­lich­keits­schwel­len: ent­we­der Eig­nung zur Schä­di­gung bestimm­ter Rechts­gü­ter oder Ver­un­rei­ni­gung in bedeu­ten­dem Umfang. Fehlt eines von bei­den, schei­det § 324a StGB aus.

Aus­ge­lau­fe­ner Die­sel an der Hof­tank­stel­le, Gär­res­te auf einer nicht befes­tig­ten Flä­che, ein Alt­öl­fass mit undich­tem Boden: Der Über­gang vom boden­schutz­recht­li­chen Vor­gang zum Ermitt­lungs­ver­fah­ren ist flie­ßend. § 324a StGB ist die Norm, an der sich ent­schei­det, ob aus einer Sanie­rungs­an­ord­nung ein Straf­ver­fah­ren wird.

Der Tatbestand — § 324a Abs. 1 StGB

Straf­bar ist, wer unter Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten Stof­fe in den Boden ein­bringt, ein­drin­gen lässt oder frei­setzt und dadurch

  • den Boden in einer Wei­se ver­un­rei­nigt oder sonst nach­tei­lig ver­än­dert, die geeig­net ist, die Gesund­heit eines ande­ren, Tie­re, Pflan­zen oder ande­re Sachen von bedeu­ten­dem Wert oder ein Gewäs­ser zu schä­di­gen (Nr. 1), oder
  • den Boden in bedeu­ten­dem Umfang ver­un­rei­nigt oder sonst nach­tei­lig ver­än­dert (Nr. 2).

Die Stra­fe reicht bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe. Nach Absatz 2 ist der Ver­such straf­bar, nach Absatz 3 auch die fahr­läs­si­ge Bege­hung mit bis zu drei Jahren.

Die doppelte Hürde — der entscheidende Unterschied zu § 324 StGB

Der Ver­gleich mit dem Nach­bar­tat­be­stand macht die Struk­tur sicht­bar. Die Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung nach § 324 StGB ver­langt ledig­lich, dass jemand „unbe­fugt“ han­delt. Kei­ne Pflicht­ver­let­zung im Sin­ne des § 330d StGB, kei­ne Erheb­lich­keits­schwel­le, kei­ne Eig­nung zur Schä­di­gung. Jede unbe­fug­te nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung genügt.

§ 324a StGB ist anders gebaut. Er ver­langt bei­des:

  • eine Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten — und deren Quel­len zählt § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB abschlie­ßend auf;
  • zusätz­lich eine der bei­den Schwel­len des Absat­zes 1: Eig­nung zur Schä­di­gung der genann­ten Rechts­gü­ter oder Ver­un­rei­ni­gung in bedeu­ten­dem Umfang.

Für die Ver­tei­di­gung folgt dar­aus eine kla­re Rei­hen­fol­ge. Zuerst ist zu prü­fen, wel­che ver­wal­tungs­recht­li­che Pflicht über­haupt ver­letzt sein soll und ob sie eine der fünf zuläs­si­gen Quel­len hat. Erst danach stellt sich die Fra­ge nach der Erheb­lich­keit. Zwei unab­hän­gi­ge Angriffs­punk­te — bei­de müs­sen hal­ten, damit der Vor­wurf trägt.

Bemerkenswert: das Gewässer als geschütztes Rechtsgut

§ 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt neben Gesund­heit, Tie­ren, Pflan­zen und Sachen von bedeu­ten­dem Wert aus­drück­lich auch ein Gewäs­ser. Ein Boden­ein­trag, der geeig­net ist, das Grund­was­ser zu schä­di­gen, erfüllt die Schwel­le damit auch ohne jeden Bezug zu einem Ober­flä­chen­ge­wäs­ser. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt klar, dass zum Gewäs­ser auch das Grund­was­ser gehört. In Alt­las­ten­fäl­len ist das der Über­gang, an dem sich Ver­wal­tungs- und Straf­ver­fah­ren berühren.

Verhältnis zum Bodenschutzrecht

Eine boden­schutz­recht­li­che Sanie­rungs­pflicht und die Straf­bar­keit nach § 324a StGB sind zwei ver­schie­de­ne Din­ge. Die Sanie­rungs­pflicht knüpft an die Zustands­ver­ant­wort­lich­keit an und trifft auch, wer nichts ver­ur­sacht hat. § 324a StGB ver­langt dage­gen eine eige­ne Hand­lung — Ein­brin­gen, Ein­drin­gen­las­sen oder Frei­set­zen — unter Ver­let­zung einer ver­wal­tungs­recht­li­chen Pflicht. Wer als Grund­stücks­ei­gen­tü­mer eine Alt­last saniert, wird dadurch nicht zum Beschul­dig­ten; und umge­kehrt ersetzt die Über­nah­me der Sanie­rung nicht die straf­recht­li­che Prü­fung. Zu den zivil- und ver­wal­tungs­recht­li­chen Fra­gen sie­he unse­ren Bereich Alt­las­ten.

Wer trägt die Verantwortung im Betrieb?

Boden­vor­wür­fe in Betrie­ben tref­fen den Fal­schen, wenn die Ver­ant­wor­tungs­ver­tei­lung nicht geprüft wird. § 14 StGB regelt, wann beson­de­re per­sön­li­che Merk­ma­le des Betriebs­in­ha­bers auf Orga­ne, ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter und Beauf­trag­te über­ge­hen — und ver­langt in Absatz 2 Nr. 2 eine aus­drück­li­che Beauf­tra­gung. Nähe­res unter Ver­ant­wort­lich­keit im Betrieb — § 14 StGB.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 324 und § 324a StGB?

§ 324 StGB schützt Gewäs­ser und ver­langt nur unbe­fug­tes Han­deln. § 324a StGB schützt den Boden und ver­langt zusätz­lich eine Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten sowie eine Erheb­lich­keits­schwel­le. § 324a StGB ist damit der enge­re Tatbestand.

Reicht jede Bodenverunreinigung?

Nein. Sie muss ent­we­der geeig­net sein, Gesund­heit, Tie­re, Pflan­zen, Sachen von bedeu­ten­dem Wert oder ein Gewäs­ser zu schä­di­gen, oder in bedeu­ten­dem Umfang erfolgt sein.

Ist fahrlässige Bodenverunreinigung strafbar?

Ja, nach § 324a Abs. 3 StGB mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geldstrafe.

Zählt das Grundwasser mit?

Ja. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB rech­net das Grund­was­ser aus­drück­lich zum Gewäs­ser; § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt das Gewäs­ser als geschütz­tes Rechtsgut.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)