Umwelt­straf­recht

Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB

Auf einen Blick: § 324 StGB ist der strengs­te Tat­be­stand des Umwelt­straf­rechts. Er ver­langt weder die Ver­let­zung einer ver­wal­tungs­recht­li­chen Pflicht noch eine Erheb­lich­keits­schwel­le — „unbe­fugt“ genügt. Schon der Ver­such ist straf­bar, und die Fahr­läs­sig­keits­va­ri­an­te reicht bis zu drei Jahren.

Der Tatbestand

§ 324 Abs. 1 StGB bestraft, wer unbe­fugt ein Gewäs­ser ver­un­rei­nigt oder sonst des­sen Eigen­schaf­ten nach­tei­lig ver­än­dert, mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe. Nach Absatz 2 ist der Ver­such straf­bar, nach Absatz 3 die fahr­läs­si­ge Bege­hung mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geldstrafe.

Der Wort­laut ist kurz — und gera­de des­halb weit.

Warum § 324 StGB strenger ist als die übrigen Umweltdelikte

Der Ver­gleich mit den Nach­bar­tat­be­stän­den macht den Unter­schied deut­lich, und er wird in der Bera­tung häu­fig übersehen.

§ 324a StGB (Boden­ver­un­rei­ni­gung) ver­langt zwei­er­lei zusätz­lich: das Han­deln unter Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten und eine Erheb­lich­keits­schwel­le — ent­we­der die Eig­nung, die Gesund­heit eines ande­ren, Tie­re, Pflan­zen oder ande­re Sachen von bedeu­ten­dem Wert oder ein Gewäs­ser zu schä­di­gen (Nr. 1), oder die Ver­un­rei­ni­gung in bedeu­ten­dem Umfang (Nr. 2).

§ 325 StGB (Luft­ver­un­rei­ni­gung) ver­langt eben­falls die Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten und knüpft zusätz­lich an den Betrieb einer Anla­ge an.

§ 324 StGB ver­langt nichts davon. Kein Ver­stoß gegen eine bestimm­te Vor­schrift, kei­ne Baga­tell­gren­ze, kei­ne Eig­nung zur Schä­di­gung. Es genügt die unbe­fug­te nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Gewässereigenschaften.

Prak­tisch heißt das: Der Ölfilm nach einem Betan­kungs­un­fall, die Gül­le, die über die Böschung läuft, das Rei­ni­gungs­was­ser, das in den Bach gerät — all das kann den Tat­be­stand erfül­len, ohne dass es auf Men­gen ankommt.

Was „Gewässer“ bedeutet

Der Begriff ist wei­ter, als er klingt. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB defi­niert das Gewäs­ser für den gesam­ten Abschnitt als ober­ir­di­sches Gewäs­ser, Grund­was­ser und Meer.

Das Grund­was­ser ist damit aus­drück­lich erfasst. Wer Stof­fe ver­si­ckern lässt, ver­un­rei­nigt unter Umstän­den ein Gewäs­ser im Sinn des § 324 StGB — auch wenn kein Bach in Sicht ist. Das ver­bin­det die Vor­schrift eng mit dem Boden­schutz- und Was­ser­recht; zur was­ser­recht­li­chen Sei­te sie­he unse­re Bei­trä­ge zum Was­ser­recht.

Der Schlüsselbegriff: „unbefugt“

Weil der Tat­be­stand sonst kaum Begren­zun­gen kennt, trägt das Wort „unbe­fugt“ die gesam­te Abgren­zung. Befugt han­delt, wer über eine wirk­sa­me was­ser­recht­li­che Gestat­tung ver­fügt und sich in deren Gren­zen hält.

Dar­aus erge­ben sich die drei Prü­fungs­schrit­te jeder Verteidigung:

  1. Gab es eine Gestat­tung? Erlaub­nis oder Bewil­li­gung nach §§ 8, 10 WHG, ein altes Recht, eine alte Befug­nis, oder eine Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung — etwa über § 13 BImSchG.
  2. Deck­te sie den Vor­gang? Nach Art, Men­ge und Zeit­raum. Die Über­schrei­tung einer erlaub­ten Men­ge macht das Han­deln inso­weit unbefugt.
  3. War sie wirk­sam? Hier greift § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB: Wer auf Grund einer durch Dro­hung, Bestechung oder Kol­lu­si­on erwirk­ten oder durch unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben erschli­che­nen Geneh­mi­gung han­delt, han­delt ohne Geneh­mi­gung. Dazu unse­re Sei­te zur Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät.

Die Fahrlässigkeitsvariante

§ 324 Abs. 3 StGB stellt die fahr­läs­si­ge Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung unter Stra­fe — bis zu drei Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geldstrafe.

In der Pra­xis ist das der Regel­fall. Betriebs­un­fäl­le, undich­te Lei­tun­gen, über­lau­fen­de Behäl­ter, ein Bedien­feh­ler beim Aus­brin­gen: Vor­satz lässt sich sel­ten nach­wei­sen, Fahr­läs­sig­keit dage­gen schon. Die Ver­tei­di­gung ver­la­gert sich damit auf die Sorg­falts­pflicht — wel­che Vor­keh­run­gen waren gebo­ten, wel­che waren getrof­fen, und war der Ver­lauf vorhersehbar?

Wer im Betrieb über­haupt Adres­sat die­ser Sorg­falts­pflicht ist, rich­tet sich nach der Auf­ga­ben­ver­tei­lung; dazu unse­re Sei­te zur Ver­ant­wort­lich­keit im Betrieb.

Bodenverunreinigung — § 324a StGB

Gelan­gen Stof­fe in den Boden, ist § 324a StGB zu prü­fen. Nach Absatz 1 macht sich straf­bar, wer unter Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten Stof­fe in den Boden ein­bringt, ein­drin­gen lässt oder frei­setzt und die­sen dadurch

  1. in einer Wei­se, die geeig­net ist, die Gesund­heit eines ande­ren, Tie­re, Pflan­zen oder ande­re Sachen von bedeu­ten­dem Wert oder ein Gewäs­ser zu schä­di­gen, oder
  2. in bedeu­ten­dem Umfang

ver­un­rei­nigt oder sonst nach­tei­lig ver­än­dert. Auch hier ist der Ver­such straf­bar (Abs. 2), die Fahr­läs­sig­keit reicht bis drei Jah­re (Abs. 3).

Die dop­pel­te Hür­de — Pflicht­ver­let­zung und Erheb­lich­keit — macht § 324a StGB angreif­ba­rer als § 324 StGB. Wo bei­de Tat­be­stän­de im Raum ste­hen, lohnt des­halb die genaue Prü­fung, ob der Vor­wurf tat­säch­lich das Gewäs­ser betrifft oder nur den Boden.

Was neben dem Strafverfahren läuft

Ein Umwelt­straf­ver­fah­ren steht nie allein. Par­al­lel lau­fen regel­mä­ßig die was­ser­recht­li­che Anord­nung, die boden­schutz­recht­li­che Sanie­rungs­an­ord­nung und gege­be­nen­falls ein Bußgeldverfahren.

Das ist für die Ver­tei­di­gung hei­kel, weil die Behör­den auf­ein­an­der zuar­bei­ten. Was in einem was­ser­recht­li­chen Ver­fah­ren ein­ge­räumt wird, fin­det den Weg in die Straf­ak­te. Umge­kehrt bin­det ein rechts­kräf­ti­ges Straf­ur­teil die Ver­wal­tung zwar nicht förm­lich, prägt aber die Sachverhaltsannahme.

Die Sanie­rungs­pflicht selbst folgt eige­nen Regeln — sie trifft nach § 4 Abs. 3 BBo­dSchG auch den, der nichts ver­ur­sacht hat. Dazu unse­re Bei­trä­ge im Boden­schutz- und Alt­las­ten­recht.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Besteht bereits Akten­ein­sicht – oder wur­den schon Anga­ben zur Sache gemacht, auch gegen­über der Wasserbehörde?
  • Wie ist die Gestat­tungs­la­ge: wel­che Erlaub­nis, wel­cher Umfang, wel­che Nebenbestimmungen?
  • Ist wirk­lich ein Gewäs­ser betrof­fen? Beim Boden gilt der mil­de­re § 324a StGB mit dop­pel­ter Hürde.
  • Wie kon­kre­ti­siert sich die Sorg­falts­pflicht? Bei Fahr­läs­sig­keit ent­schei­det, was gebo­ten und was vor­her­seh­bar war.
  • Wie sind die Par­al­lel­ver­fah­ren koor­di­niert? Was­ser­recht, Boden­schutz und Straf­ver­fah­ren beein­flus­sen sich gegenseitig.

Die übrigen Tatbestände des Umweltstrafrechts

§ 324 StGB steht nicht allein. Je nach­dem, wel­chen Weg die Stof­fe genom­men haben und wie der Betrieb orga­ni­siert ist, grei­fen dane­ben oder stattdessen:

Häufige Fragen

Muss ich gegen eine Vorschrift verstoßen haben?

Bei § 324 StGB nicht. Anders als §§ 324a und 325 StGB ver­langt er kei­ne Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten, son­dern nur unbe­fug­tes Handeln.

Gibt es eine Bagatellgrenze?

§ 324 StGB kennt kei­ne. Eine Erheb­lich­keits­schwel­le ent­hal­ten erst § 324a Abs. 1 Nr. 2 StGB („in bedeu­ten­dem Umfang“) und § 325 StGB.

Zählt Grundwasser als Gewässer?

Ja. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt aus­drück­lich das ober­ir­di­sche Gewäs­ser, das Grund­was­ser und das Meer.

Ist der Versuch strafbar?

Ja, § 324 Abs. 2 StGB. Auch bei § 324a Abs. 2 StGB.

Was droht bei Fahrlässigkeit?

Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe (§ 324 Abs. 3 StGB).

Schützt mich meine wasserrechtliche Erlaubnis?

Nur, soweit sie den Vor­gang deckt und wirk­sam ist. Eine erschli­che­ne Geneh­mi­gung steht dem Han­deln ohne Geneh­mi­gung gleich (§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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