Umweltstrafrecht
Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB
Auf einen Blick: § 324 StGB ist der strengste Tatbestand des Umweltstrafrechts. Er verlangt weder die Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht noch eine Erheblichkeitsschwelle — „unbefugt“ genügt. Schon der Versuch ist strafbar, und die Fahrlässigkeitsvariante reicht bis zu drei Jahren.
Der Tatbestand
§ 324 Abs. 1 StGB bestraft, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar, nach Absatz 3 die fahrlässige Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Wortlaut ist kurz — und gerade deshalb weit.
Warum § 324 StGB strenger ist als die übrigen Umweltdelikte
Der Vergleich mit den Nachbartatbeständen macht den Unterschied deutlich, und er wird in der Beratung häufig übersehen.
§ 324a StGB (Bodenverunreinigung) verlangt zweierlei zusätzlich: das Handeln unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten und eine Erheblichkeitsschwelle — entweder die Eignung, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen (Nr. 1), oder die Verunreinigung in bedeutendem Umfang (Nr. 2).
§ 325 StGB (Luftverunreinigung) verlangt ebenfalls die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten und knüpft zusätzlich an den Betrieb einer Anlage an.
§ 324 StGB verlangt nichts davon. Kein Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift, keine Bagatellgrenze, keine Eignung zur Schädigung. Es genügt die unbefugte nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften.
Praktisch heißt das: Der Ölfilm nach einem Betankungsunfall, die Gülle, die über die Böschung läuft, das Reinigungswasser, das in den Bach gerät — all das kann den Tatbestand erfüllen, ohne dass es auf Mengen ankommt.
Was „Gewässer“ bedeutet
Der Begriff ist weiter, als er klingt. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB definiert das Gewässer für den gesamten Abschnitt als oberirdisches Gewässer, Grundwasser und Meer.
Das Grundwasser ist damit ausdrücklich erfasst. Wer Stoffe versickern lässt, verunreinigt unter Umständen ein Gewässer im Sinn des § 324 StGB — auch wenn kein Bach in Sicht ist. Das verbindet die Vorschrift eng mit dem Bodenschutz- und Wasserrecht; zur wasserrechtlichen Seite siehe unsere Beiträge zum Wasserrecht.
Der Schlüsselbegriff: „unbefugt“
Weil der Tatbestand sonst kaum Begrenzungen kennt, trägt das Wort „unbefugt“ die gesamte Abgrenzung. Befugt handelt, wer über eine wirksame wasserrechtliche Gestattung verfügt und sich in deren Grenzen hält.
Daraus ergeben sich die drei Prüfungsschritte jeder Verteidigung:
- Gab es eine Gestattung? Erlaubnis oder Bewilligung nach §§ 8, 10 WHG, ein altes Recht, eine alte Befugnis, oder eine Konzentrationswirkung — etwa über § 13 BImSchG.
- Deckte sie den Vorgang? Nach Art, Menge und Zeitraum. Die Überschreitung einer erlaubten Menge macht das Handeln insoweit unbefugt.
- War sie wirksam? Hier greift § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB: Wer auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt, handelt ohne Genehmigung. Dazu unsere Seite zur Verwaltungsakzessorietät.
Die Fahrlässigkeitsvariante
§ 324 Abs. 3 StGB stellt die fahrlässige Gewässerverunreinigung unter Strafe — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
In der Praxis ist das der Regelfall. Betriebsunfälle, undichte Leitungen, überlaufende Behälter, ein Bedienfehler beim Ausbringen: Vorsatz lässt sich selten nachweisen, Fahrlässigkeit dagegen schon. Die Verteidigung verlagert sich damit auf die Sorgfaltspflicht — welche Vorkehrungen waren geboten, welche waren getroffen, und war der Verlauf vorhersehbar?
Wer im Betrieb überhaupt Adressat dieser Sorgfaltspflicht ist, richtet sich nach der Aufgabenverteilung; dazu unsere Seite zur Verantwortlichkeit im Betrieb.
Bodenverunreinigung — § 324a StGB
Gelangen Stoffe in den Boden, ist § 324a StGB zu prüfen. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch
- in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
- in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert. Auch hier ist der Versuch strafbar (Abs. 2), die Fahrlässigkeit reicht bis drei Jahre (Abs. 3).
Die doppelte Hürde — Pflichtverletzung und Erheblichkeit — macht § 324a StGB angreifbarer als § 324 StGB. Wo beide Tatbestände im Raum stehen, lohnt deshalb die genaue Prüfung, ob der Vorwurf tatsächlich das Gewässer betrifft oder nur den Boden.
Was neben dem Strafverfahren läuft
Ein Umweltstrafverfahren steht nie allein. Parallel laufen regelmäßig die wasserrechtliche Anordnung, die bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren.
Das ist für die Verteidigung heikel, weil die Behörden aufeinander zuarbeiten. Was in einem wasserrechtlichen Verfahren eingeräumt wird, findet den Weg in die Strafakte. Umgekehrt bindet ein rechtskräftiges Strafurteil die Verwaltung zwar nicht förmlich, prägt aber die Sachverhaltsannahme.
Die Sanierungspflicht selbst folgt eigenen Regeln — sie trifft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG auch den, der nichts verursacht hat. Dazu unsere Beiträge im Bodenschutz- und Altlastenrecht.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Besteht bereits Akteneinsicht – oder wurden schon Angaben zur Sache gemacht, auch gegenüber der Wasserbehörde?
- Wie ist die Gestattungslage: welche Erlaubnis, welcher Umfang, welche Nebenbestimmungen?
- Ist wirklich ein Gewässer betroffen? Beim Boden gilt der mildere § 324a StGB mit doppelter Hürde.
- Wie konkretisiert sich die Sorgfaltspflicht? Bei Fahrlässigkeit entscheidet, was geboten und was vorhersehbar war.
- Wie sind die Parallelverfahren koordiniert? Wasserrecht, Bodenschutz und Strafverfahren beeinflussen sich gegenseitig.
Die übrigen Tatbestände des Umweltstrafrechts
§ 324 StGB steht nicht allein. Je nachdem, welchen Weg die Stoffe genommen haben und wie der Betrieb organisiert ist, greifen daneben oder stattdessen:
- Bodenverunreinigung nach § 324a StGB — mit Pflichtverletzung und Erheblichkeitsschwelle
- Luftverunreinigung nach § 325 StGB — drei Absätze mit unterschiedlichem Anknüpfungspunkt
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB — mit der Geringfügigkeitsklausel des Absatzes 6
- Verwaltungsakzessorietät (§ 330d StGB) — welche Pflichten den Tatbestand überhaupt tragen
- Verantwortlichkeit im Betrieb (§ 14 StGB) — wer im Unternehmen Beschuldigter wird
Häufige Fragen
Muss ich gegen eine Vorschrift verstoßen haben?
Bei § 324 StGB nicht. Anders als §§ 324a und 325 StGB verlangt er keine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, sondern nur unbefugtes Handeln.
Gibt es eine Bagatellgrenze?
§ 324 StGB kennt keine. Eine Erheblichkeitsschwelle enthalten erst § 324a Abs. 1 Nr. 2 StGB („in bedeutendem Umfang“) und § 325 StGB.
Zählt Grundwasser als Gewässer?
Ja. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt ausdrücklich das oberirdische Gewässer, das Grundwasser und das Meer.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, § 324 Abs. 2 StGB. Auch bei § 324a Abs. 2 StGB.
Was droht bei Fahrlässigkeit?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 324 Abs. 3 StGB).
Schützt mich meine wasserrechtliche Erlaubnis?
Nur, soweit sie den Vorgang deckt und wirksam ist. Eine erschlichene Genehmigung steht dem Handeln ohne Genehmigung gleich (§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.