Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit – Verfahren, Fristen und Prüfpunkte

Auf einen Blick Wird ein Beam­ter oder eine Beam­tin wegen Dienst­un­fä­hig­keit in den Ruhe­stand ver­setzt, endet das akti­ve Dienst­ver­hält­nis vor­zei­tig – oft gegen den Wil­len der Betrof­fe­nen. Das Ver­fah­ren folgt fes­ten Regeln: § 26 BeamtStG bestimmt, wann Dienst­un­fä­hig­keit vor­liegt, Art. 65 und Art. 66 BayBG regeln den Ablauf in Bay­ern, und Art. 26 Bay­BeamtVG bestimmt, was das für die Ver­sor­gung bedeu­tet. An meh­re­ren Stel­len lau­fen kur­ze Fristen.

 

Wann Dienstunfähigkeit vorliegt

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beam­tin­nen und Beam­te auf Lebens­zeit in den Ruhe­stand zu ver­set­zen, wenn sie wegen ihres kör­per­li­chen Zustands oder aus gesund­heit­li­chen Grün­den zur Erfül­lung ihrer Dienst­pflich­ten dau­ernd unfä­hig sind.

Maß­stab ist dabei nicht die Gesund­heit an sich, son­dern die Fähig­keit, die Pflich­ten des kon­kre­ten Amtes zu erfül­len. Eine Erkran­kung, die den Dienst in einer Ver­wen­dung unmög­lich macht, in einer ande­ren aber nicht, führt des­halb nicht ohne Wei­te­res zur Dienstunfähigkeit.

 

Die Vermutungsregel: drei Monate in sechs

Art. 65 Abs. 1 BayBG knüpft an § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG an und erlaubt, Beam­tin­nen und Beam­te auch dann als dienst­un­fä­hig anzu­se­hen, wenn sie infol­ge einer Erkran­kung inner­halb von sechs Mona­ten mehr als drei Mona­te kei­nen Dienst geleis­tet haben und kei­ne Aus­sicht besteht, dass sie inner­halb von wei­te­ren sechs Mona­ten wie­der voll dienst­fä­hig werden.

Die Vor­schrift ist als Kann-Rege­lung gefasst. Sie erlaubt die Annah­me der Dienst­un­fä­hig­keit, sie erzwingt sie nicht.

 

Die amtsärztliche Untersuchung

Bestehen Zwei­fel an der Dienst­fä­hig­keit, sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG eine ärzt­li­che Unter­su­chung vor; eine fach­ärzt­li­che Begut­ach­tung kann ange­ord­net werden.

Die Vor­schrift ent­hält eine schar­fe Fol­ge für den Fall der Ver­wei­ge­rung: Wer sich trotz wie­der­hol­ter schrift­li­cher Auf­for­de­rung ohne hin­rei­chen­den Grund der Ver­pflich­tung ent­zieht, sich nach Wei­sung des oder der Dienst­vor­ge­setz­ten unter­su­chen oder beob­ach­ten zu las­sen, kann so behan­delt wer­den, wie wenn die Dienst­un­fä­hig­keit amts­ärzt­lich fest­ge­stellt wor­den wäre.

Nach Art. 65 Abs. 3 BayBG erklärt der oder die unmit­tel­ba­re Dienst­vor­ge­setz­te die Dienst­un­fä­hig­keit auf der Grund­la­ge eines amts­ärzt­li­chen Gut­ach­tens. Die ent­schei­den­de Behör­de ist an die­se Erklä­rung nicht gebunden.

 

Weiterverwendung vor Versorgung

Von der Ver­set­zung in den Ruhe­stand ist abzu­se­hen, wenn eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung mög­lich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die­ser Grund­satz steht vor der Zur­ru­he­set­zung, nicht neben ihr.

§ 26 Abs. 2 BeamtStG regelt, was dar­un­ter fällt: die Über­tra­gung eines ande­ren Amtes der­sel­ben oder einer ande­ren Lauf­bahn. Der Zustim­mung der Betrof­fe­nen bedarf es nicht, wenn das neue Amt im Bereich des­sel­ben Dienst­herrn liegt, min­des­tens das­sel­be End­grund­ge­halt auf­weist und zu erwar­ten ist, dass die gesund­heit­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt wer­den. Fehlt die Befä­hi­gung für die neue Lauf­bahn, ist an Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men teilzunehmen.

Reicht auch das nicht, kann nach § 26 Abs. 3 BeamtStG unter Bei­be­hal­tung des über­tra­ge­nen Amtes eine gering­er­wer­ti­ge Tätig­keit im Bereich des­sel­ben Dienst­herrn zuge­wie­sen wer­den, wenn sie unter Berück­sich­ti­gung der bis­he­ri­gen Tätig­keit zumut­bar ist.

 

Begrenzte Dienstfähigkeit

§ 27 BeamtStG sieht vor, dass von der Ver­set­zung in den Ruhe­stand abge­se­hen wer­den soll, wenn die Dienst­pflich­ten unter Bei­be­hal­tung des über­tra­ge­nen Amtes noch wäh­rend min­des­tens der Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit erfüllt wer­den kön­nen. Die Arbeits­zeit ist dann ent­spre­chend der begrenz­ten Dienst­fä­hig­keit her­ab­zu­set­zen; mit Zustim­mung der Betrof­fe­nen ist auch eine Ver­wen­dung außer­halb des bis­he­ri­gen Auf­ga­ben­be­reichs zulässig.

 

Das Verfahren nach Art. 66 BayBG

Bean­tra­gen Betrof­fe­ne die Zur­ru­he­set­zung nicht selbst, teilt die Behör­den­lei­tung schrift­lich mit, dass die Ver­set­zung in den Ruhe­stand beab­sich­tigt sei; dabei sind die Grün­de anzu­ge­ben (Art. 66 Abs. 1 BayBG).

Gegen die­se Mit­tei­lung kön­nen nach Art. 66 Abs. 2 BayBG inner­halb eines Monats Ein­wen­dun­gen erho­ben wer­den. Nach Ablauf der Frist ent­schei­det die zustän­di­ge Behörde.

Die Vor­schrift regelt zugleich die Bezü­ge wäh­rend des Ver­fah­rens: Bis zur Unan­fecht­bar­keit der Ent­schei­dung wird der Teil der Bezü­ge ein­be­hal­ten, der das Ruhe­ge­halt zuzüg­lich des Unter­schieds­be­trags über­steigt; ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen sind aus­ge­nom­men. Wird die Ver­set­zung in den Ruhe­stand auf­ge­ho­ben, wer­den die ein­be­hal­te­nen Beträ­ge nachgezahlt.

 

Was die Zurruhesetzung für die Versorgung bedeutet

Das Ruhe­ge­halt bemisst sich nach Art. 26 Bay­BeamtVG. Der Ruhe­ge­halts­satz beträgt für jedes Jahr ruhe­ge­halt­fä­hi­ger Dienst­zeit 1,79375 v. H., höchs­tens jedoch 71,75 v. H. der ruhe­ge­halt­fä­hi­gen Dienstbezüge.

Bei einer Zur­ru­he­set­zung vor Errei­chen der Alters­gren­ze tritt ein Ver­sor­gungs­ab­schlag von 3,6 v. H. für jedes Jahr hin­zu, höchs­tens jedoch 10,8 v. H. Der Abschlag ent­fällt, wenn zum Zeit­punkt der Zur­ru­he­set­zung 40 Jah­re ruhe­ge­halt­fä­hi­ge Dienst­zeit erreicht und das 64. Lebens­jahr voll­endet sind.

Das Ruhe­ge­halt beträgt min­des­tens 35 v. H. der ruhe­ge­halt­fä­hi­gen Dienst­be­zü­ge; güns­ti­gen­falls tritt an die­se Stel­le ein Betrag von 66,5 v. H. der End­stu­fe der Besol­dungs­grup­pe A 3. Bei einer Dienst­zeit von weni­ger als fünf Jah­ren gilt die Min­dest­ver­sor­gung nicht.

 

Rückkehr in den Dienst

Die Zur­ru­he­set­zung ist nicht not­wen­dig end­gül­tig. Nach Art. 65 Abs. 4 BayBG kann eine erneu­te Beru­fung in das Beam­ten­ver­hält­nis bean­tragt wer­den, wenn die Dienst­fä­hig­keit inner­halb von fünf Jah­ren wie­der­her­ge­stellt ist. Dem Antrag ist zu ent­spre­chen, sofern nicht zwin­gen­de dienst­li­che Grün­de entgegenstehen.

 

Prüfpunkte im Zurruhesetzungsverfahren

  • Frist: Ist die Monats­frist des Art. 66 Abs. 2 BayBG seit Zugang der Mit­tei­lung noch offen?
  • Begrün­dung: Nennt die Mit­tei­lung die Grün­de für die beab­sich­tig­te Ver­set­zung, wie Art. 66 Abs. 1 BayBG es verlangt?
  • Gut­ach­ten: Liegt ein amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten vor, auf das sich die Erklä­rung nach Art. 65 Abs. 3 BayBG stützt – und ist es den Betrof­fe­nen bekannt?
  • Bezug zum Amt: Ist die Beur­tei­lung auf die Pflich­ten des kon­kret über­tra­ge­nen Amtes bezogen?
  • Wei­ter­ver­wen­dung: Ist geprüft wor­den, ob eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG oder eine gering­er­wer­ti­ge Tätig­keit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG in Betracht kommt?
  • Begrenz­te Dienst­fä­hig­keit: Ist § 27 BeamtStG geprüft, also die Fra­ge, ob min­des­tens die Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit noch geleis­tet wer­den kann?
  • Ver­sor­gung: Wie wirkt sich der Abschlag nach Art. 26 Bay­BeamtVG im kon­kre­ten Fall aus, und greift eine der Ausnahmen?
  • Bezü­ge im Ver­fah­ren: Ist die Ein­be­hal­tung nach Art. 66 Abs. 2 BayBG zutref­fend berechnet?

 

Häufige Fragen

Was bedeutet Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht?

Dienst­un­fä­hig­keit liegt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor, wenn Beam­tin­nen oder Beam­te wegen ihres kör­per­li­chen Zustands oder aus gesund­heit­li­chen Grün­den zur Erfül­lung ihrer Dienst­pflich­ten dau­ernd unfä­hig sind. Maß­stab sind die Pflich­ten des kon­kret über­tra­ge­nen Amtes, nicht der Gesund­heits­zu­stand für sich genommen.

Ab wann gilt man nach drei Monaten Krankheit als dienstunfähig?

Nach Art. 65 Abs. 1 BayBG kön­nen Beam­tin­nen und Beam­te auch dann als dienst­un­fä­hig ange­se­hen wer­den, wenn sie infol­ge einer Erkran­kung inner­halb von sechs Mona­ten mehr als drei Mona­te kei­nen Dienst geleis­tet haben und kei­ne Aus­sicht besteht, dass sie inner­halb von wei­te­ren sechs Mona­ten wie­der voll dienst­fä­hig wer­den. Die Vor­schrift erlaubt die­se Annah­me, sie schreibt sie nicht zwin­gend vor.

Welche Frist gilt für Einwendungen gegen die Zwangspensionierung?

Gegen die Mit­tei­lung nach Art. 66 Abs. 1 BayBG kön­nen nach Art. 66 Abs. 2 BayBG inner­halb eines Monats Ein­wen­dun­gen erho­ben wer­den. Nach Ablauf die­ser Frist ent­schei­det die zustän­di­ge Behör­de über die Ver­set­zung in den Ruhestand.

Was passiert, wenn die amtsärztliche Untersuchung verweigert wird?

Art. 65 Abs. 2 BayBG bestimmt, dass der­je­ni­ge, der sich trotz wie­der­hol­ter schrift­li­cher Auf­for­de­rung ohne hin­rei­chen­den Grund der Ver­pflich­tung ent­zieht, sich nach Wei­sung des oder der Dienst­vor­ge­setz­ten unter­su­chen oder beob­ach­ten zu las­sen, so behan­delt wer­den kann, wie wenn die Dienst­un­fä­hig­keit amts­ärzt­lich fest­ge­stellt wor­den wäre.

Muss der Dienstherr eine andere Verwendung prüfen?

Von der Ver­set­zung in den Ruhe­stand ist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abzu­se­hen, wenn eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung mög­lich ist. § 26 Abs. 2 BeamtStG regelt die Über­tra­gung eines ande­ren Amtes, § 26 Abs. 3 BeamtStG die Zuwei­sung einer gering­er­wer­ti­gen Tätig­keit unter Bei­be­hal­tung des über­tra­ge­nen Amtes.

Was ist begrenzte Dienstfähigkeit?

Nach § 27 BeamtStG soll von der Ver­set­zung in den Ruhe­stand abge­se­hen wer­den, wenn die Dienst­pflich­ten unter Bei­be­hal­tung des über­tra­ge­nen Amtes noch wäh­rend min­des­tens der Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit erfüllt wer­den kön­nen. Die Arbeits­zeit wird dann ent­spre­chend herabgesetzt.

Wie hoch ist der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit?

Nach Art. 26 Bay­BeamtVG beträgt der Abschlag 3,6 v. H. für jedes Jahr der vor­zei­ti­gen Zur­ru­he­set­zung, höchs­tens 10,8 v. H. Er ent­fällt, wenn zum Zeit­punkt der Zur­ru­he­set­zung 40 Jah­re ruhe­ge­halt­fä­hi­ge Dienst­zeit erreicht und das 64. Lebens­jahr voll­endet sind.

Ist eine Rückkehr in den Dienst noch möglich?

Nach Art. 65 Abs. 4 BayBG kann eine erneu­te Beru­fung in das Beam­ten­ver­hält­nis bean­tragt wer­den, wenn die Dienst­fä­hig­keit inner­halb von fünf Jah­ren wie­der­her­ge­stellt ist. Dem Antrag ist zu ent­spre­chen, soweit nicht zwin­gen­de dienst­li­che Grün­de entgegenstehen.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)