Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit – Verfahren, Fristen und Prüfpunkte
Auf einen Blick Wird ein Beamter oder eine Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, endet das aktive Dienstverhältnis vorzeitig – oft gegen den Willen der Betroffenen. Das Verfahren folgt festen Regeln: § 26 BeamtStG bestimmt, wann Dienstunfähigkeit vorliegt, Art. 65 und Art. 66 BayBG regeln den Ablauf in Bayern, und Art. 26 BayBeamtVG bestimmt, was das für die Versorgung bedeutet. An mehreren Stellen laufen kurze Fristen.
Wann Dienstunfähigkeit vorliegt
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind.
Maßstab ist dabei nicht die Gesundheit an sich, sondern die Fähigkeit, die Pflichten des konkreten Amtes zu erfüllen. Eine Erkrankung, die den Dienst in einer Verwendung unmöglich macht, in einer anderen aber nicht, führt deshalb nicht ohne Weiteres zur Dienstunfähigkeit.
Die Vermutungsregel: drei Monate in sechs
Art. 65 Abs. 1 BayBG knüpft an § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG an und erlaubt, Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig anzusehen, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Die Vorschrift ist als Kann-Regelung gefasst. Sie erlaubt die Annahme der Dienstunfähigkeit, sie erzwingt sie nicht.
Die amtsärztliche Untersuchung
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG eine ärztliche Untersuchung vor; eine fachärztliche Begutachtung kann angeordnet werden.
Die Vorschrift enthält eine scharfe Folge für den Fall der Verweigerung: Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
Nach Art. 65 Abs. 3 BayBG erklärt der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Die entscheidende Behörde ist an diese Erklärung nicht gebunden.
Weiterverwendung vor Versorgung
Von der Versetzung in den Ruhestand ist abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Dieser Grundsatz steht vor der Zurruhesetzung, nicht neben ihr.
§ 26 Abs. 2 BeamtStG regelt, was darunter fällt: die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn. Der Zustimmung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das neue Amt im Bereich desselben Dienstherrn liegt, mindestens dasselbe Endgrundgehalt aufweist und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt werden. Fehlt die Befähigung für die neue Laufbahn, ist an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen.
Reicht auch das nicht, kann nach § 26 Abs. 3 BeamtStG unter Beibehaltung des übertragenen Amtes eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn zugewiesen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 27 BeamtStG sieht vor, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn die Dienstpflichten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Arbeitszeit ist dann entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen; mit Zustimmung der Betroffenen ist auch eine Verwendung außerhalb des bisherigen Aufgabenbereichs zulässig.
Das Verfahren nach Art. 66 BayBG
Beantragen Betroffene die Zurruhesetzung nicht selbst, teilt die Behördenleitung schriftlich mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe anzugeben (Art. 66 Abs. 1 BayBG).
Gegen diese Mitteilung können nach Art. 66 Abs. 2 BayBG innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet die zuständige Behörde.
Die Vorschrift regelt zugleich die Bezüge während des Verfahrens: Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird der Teil der Bezüge einbehalten, der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags übersteigt; vermögenswirksame Leistungen sind ausgenommen. Wird die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben, werden die einbehaltenen Beträge nachgezahlt.
Was die Zurruhesetzung für die Versorgung bedeutet
Das Ruhegehalt bemisst sich nach Art. 26 BayBeamtVG. Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H., höchstens jedoch 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Bei einer Zurruhesetzung vor Erreichen der Altersgrenze tritt ein Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. für jedes Jahr hinzu, höchstens jedoch 10,8 v. H. Der Abschlag entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das 64. Lebensjahr vollendet sind.
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; günstigenfalls tritt an diese Stelle ein Betrag von 66,5 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. Bei einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren gilt die Mindestversorgung nicht.
Rückkehr in den Dienst
Die Zurruhesetzung ist nicht notwendig endgültig. Nach Art. 65 Abs. 4 BayBG kann eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt werden, wenn die Dienstfähigkeit innerhalb von fünf Jahren wiederhergestellt ist. Dem Antrag ist zu entsprechen, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Prüfpunkte im Zurruhesetzungsverfahren
- Frist: Ist die Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 BayBG seit Zugang der Mitteilung noch offen?
- Begründung: Nennt die Mitteilung die Gründe für die beabsichtigte Versetzung, wie Art. 66 Abs. 1 BayBG es verlangt?
- Gutachten: Liegt ein amtsärztliches Gutachten vor, auf das sich die Erklärung nach Art. 65 Abs. 3 BayBG stützt – und ist es den Betroffenen bekannt?
- Bezug zum Amt: Ist die Beurteilung auf die Pflichten des konkret übertragenen Amtes bezogen?
- Weiterverwendung: Ist geprüft worden, ob eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG oder eine geringerwertige Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG in Betracht kommt?
- Begrenzte Dienstfähigkeit: Ist § 27 BeamtStG geprüft, also die Frage, ob mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit noch geleistet werden kann?
- Versorgung: Wie wirkt sich der Abschlag nach Art. 26 BayBeamtVG im konkreten Fall aus, und greift eine der Ausnahmen?
- Bezüge im Verfahren: Ist die Einbehaltung nach Art. 66 Abs. 2 BayBG zutreffend berechnet?
Häufige Fragen
Was bedeutet Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht?
Dienstunfähigkeit liegt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor, wenn Beamtinnen oder Beamte wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Maßstab sind die Pflichten des konkret übertragenen Amtes, nicht der Gesundheitszustand für sich genommen.
Ab wann gilt man nach drei Monaten Krankheit als dienstunfähig?
Nach Art. 65 Abs. 1 BayBG können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Die Vorschrift erlaubt diese Annahme, sie schreibt sie nicht zwingend vor.
Welche Frist gilt für Einwendungen gegen die Zwangspensionierung?
Gegen die Mitteilung nach Art. 66 Abs. 1 BayBG können nach Art. 66 Abs. 2 BayBG innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.
Was passiert, wenn die amtsärztliche Untersuchung verweigert wird?
Art. 65 Abs. 2 BayBG bestimmt, dass derjenige, der sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so behandelt werden kann, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
Muss der Dienstherr eine andere Verwendung prüfen?
Von der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. § 26 Abs. 2 BeamtStG regelt die Übertragung eines anderen Amtes, § 26 Abs. 3 BeamtStG die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung des übertragenen Amtes.
Was ist begrenzte Dienstfähigkeit?
Nach § 27 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn die Dienstpflichten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Arbeitszeit wird dann entsprechend herabgesetzt.
Wie hoch ist der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit?
Nach Art. 26 BayBeamtVG beträgt der Abschlag 3,6 v. H. für jedes Jahr der vorzeitigen Zurruhesetzung, höchstens 10,8 v. H. Er entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das 64. Lebensjahr vollendet sind.
Ist eine Rückkehr in den Dienst noch möglich?
Nach Art. 65 Abs. 4 BayBG kann eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt werden, wenn die Dienstfähigkeit innerhalb von fünf Jahren wiederhergestellt ist. Dem Antrag ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.