Eigen­be­tei­li­gung und Ausschlüsse

Eigenbeteiligung und Leistungsausschlüsse in der Beihilfe

Zwi­schen der aner­kann­ten Rech­nung und dem aus­ge­zahl­ten Betrag lie­gen zwei Stu­fen, die nichts mit dem Bemes­sungs­satz zu tun haben: die Eigen­be­tei­li­gung und die Aus­schlüs­se. Bei­de ste­hen im Gesetz bezie­hungs­wei­se in der Ver­ord­nung, und bei­de las­sen sich nachrechnen.

Die Eigenbeteiligung von drei Euro

Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ord­net an, dass die fest­ge­setz­te Bei­hil­fe um 3 Euro je ver­ord­ne­tem Arz­nei­mit­tel, Ver­band­mit­tel und Medi­zin­pro­dukt zu min­dern ist – jedoch nicht um mehr als die tat­säch­lich gewähr­te Bei­hil­fe. Der Abzug erfolgt also je Posi­ti­on, nicht je Rezept und nicht je Bescheid.

Satz 6 nennt die Fäl­le, in denen die Eigen­be­tei­li­gung unter­bleibt. Wer einen Bescheid prüft, soll­te des­halb nicht nur die Zahl der abge­zo­ge­nen Posi­tio­nen nach­zäh­len, son­dern auch klä­ren, ob einer die­ser Aus­nah­me­fäl­le vorliegt.

Was von vornherein nicht beihilfefähig ist

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nennt als drit­te Vor­aus­set­zung, dass die Bei­hil­fe­fä­hig­keit nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen ist. Die Grund­la­ge für sol­che Aus­schlüs­se lie­fert Art. 96 Abs. 5 BayBG. Er ermäch­tigt zu Rege­lun­gen über Inhalt und Umfang der Bei­hil­fen, nament­lich über

  • die Ein­füh­rung von Höchstgrenzen,
  • die Beschrän­kung auf bestimm­te Indikationen,
  • die Beschrän­kung oder den Aus­schluss für Unter­su­chun­gen und Behand­lun­gen nach wis­sen­schaft­lich nicht all­ge­mein aner­kann­ten Methoden,
  • den Aus­schluss für Arznei‑, Heil- und Hilfs­mit­tel zur Behand­lung der erek­ti­len Dys­funk­ti­on, zur Rauch­ent­wöh­nung, zur Abma­ge­rung und Züge­lung des Appe­tits, zur Regu­lie­rung des Kör­per­ge­wichts und zur Ver­bes­se­rung des Haarwuchses,
  • die Beschrän­kung oder den Aus­schluss von Bei­hil­fen zu Auf­wen­dun­gen, die in Län­dern außer­halb der Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on erbracht werden.

Der drit­te Punkt ist der prak­tisch wich­tigs­te. Ob eine Metho­de wis­sen­schaft­lich all­ge­mein aner­kannt ist, ent­schei­det sich nicht am Erfolg im Ein­zel­fall, son­dern am Stand der wis­sen­schaft­li­chen Dis­kus­si­on – und dar­auf zielt jede Aus­ein­an­der­set­zung über neue Behandlungsverfahren.

Die Belege und das Verfahren

§ 48 Abs. 3 BayBhV ver­langt die Vor­la­ge der Bele­ge bei der Fest­set­zungs­stel­le; Zweit­schrif­ten oder Rech­nungs­ko­pien genü­gen. Die bei der Bear­bei­tung bekannt gewor­de­nen Ange­le­gen­hei­ten sind geheim zu hal­ten. Nach § 48 Abs. 4 BayBhV kön­nen Abschlags­zah­lun­gen geleis­tet wer­den; bei kos­ten­in­ten­si­ven Auf­wen­dun­gen – etwa sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­be­hand­lun­gen – kann die fest­ge­setz­te Bei­hil­fe auf Antrag unmit­tel­bar an den Leis­tungs­er­brin­ger über­wie­sen wer­den, wenn die Fest­set­zungs­stel­le zustimmt.

Prüfpunkte

  • Wie vie­le Posi­tio­nen hat die Fest­set­zungs­stel­le der Eigen­be­tei­li­gung unter­wor­fen, und han­delt es sich jeweils um ein ver­ord­ne­tes Arznei‑, Ver­band- oder Medizinprodukt?
  • Über­steigt der Abzug die tat­säch­lich gewähr­te Bei­hil­fe? Dann ist er nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG begrenzt.
  • Liegt einer der Fäl­le vor, in denen die Eigen­be­tei­li­gung nach Satz 6 unterbleibt?
  • Stützt sich die Ableh­nung auf einen aus­drück­li­chen Aus­schluss, und wel­che Vor­schrift wird dafür genannt?
  • Geht es um eine Metho­de, die als wis­sen­schaft­lich nicht all­ge­mein aner­kannt ein­ge­stuft wird? Dann ist der Stand der wis­sen­schaft­li­chen Dis­kus­si­on der Maßstab.
  • Wur­den Auf­wen­dun­gen außer­halb der EU gel­tend gemacht?
  • Wur­de eine Direkt­über­wei­sung an den Leis­tungs­er­brin­ger bean­tragt, und hat die Fest­set­zungs­stel­le dar­über entschieden?

Häufige Fragen zu Abzügen und Ausschlüssen

Warum werden mir drei Euro je Medikament abgezogen?

Das ist die Eigen­be­tei­li­gung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG. Sie beträgt 3 Euro je ver­ord­ne­tem Arz­nei­mit­tel, Ver­band­mit­tel und Medi­zin­pro­dukt und darf die tat­säch­lich gewähr­te Bei­hil­fe nicht übersteigen.

Gibt es Ausnahmen von der Eigenbeteiligung?

Ja, Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG nennt die Fäl­le, in denen sie unter­bleibt. Ob einer davon vor­liegt, ist anhand des kon­kre­ten Bescheids zu prüfen.

Sind Behandlungen im Ausland beihilfefähig?

Art. 96 Abs. 5 BayBG erlaubt aus­drück­lich Beschrän­kun­gen und Aus­schlüs­se für Auf­wen­dun­gen, die außer­halb der Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on erbracht wer­den. Inner­halb der EU stellt sich die Fra­ge anders.

Was gilt für neue Behandlungsmethoden?

Für Unter­su­chun­gen und Behand­lun­gen nach wis­sen­schaft­lich nicht all­ge­mein aner­kann­ten Metho­den lässt das Gesetz Beschrän­kun­gen und Aus­schlüs­se zu. Der Streit dreht sich des­halb um die Fra­ge der all­ge­mei­nen wis­sen­schaft­li­chen Anerkennung.

Weiterführend

Zur Über­sicht: Bei­hil­fe­recht. Zum Bemes­sungs­satz: 50, 70 oder 80 Pro­zent.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu Abzü­gen oder Aus­schlüs­sen haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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