Bei­hil­fe bei Pflegebedürftigkeit

Bei der Pflege gilt Ihr Bemessungssatz nicht

Wer eine Bei­hil­fe­ab­rech­nung liest, rech­net mit 50 oder 70 Pro­zent. Bei pfle­ge­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen stimmt das nicht. Für Per­so­nen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leis­tun­gen zur Hälf­te erhal­ten — also für pri­vat pfle­ge­ver­si­cher­te Beam­tin­nen und Beam­te — ord­net § 31 Abs. 3 Satz 1 BayBhV an, dass zu den Pfle­ge­kos­ten „in wert­mä­ßig glei­cher Höhe eine Bei­hil­fe gewährt” wird. Und der­sel­be Satz nimmt § 46 BayBhV, die Vor­schrift über die Bemes­sungs­sät­ze, aus­drück­lich von der Anwen­dung aus.

Die pri­va­te Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung trägt also die eine Hälf­te, die Bei­hil­fe die ande­re — unab­hän­gig davon, ob sonst 50, 70 oder 80 Pro­zent gel­ten wür­den. Wer sei­nen Bescheid mit dem gewohn­ten Bemes­sungs­satz nach­rech­net, kommt zwangs­läu­fig auf ein fal­sches Ergebnis.

Wann Pflegebedürftigkeit im Sinn der Beihilfe vorliegt

§ 31 Abs. 2 BayBhV knüpft an die­sel­ben Maß­stä­be an wie die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Pfle­ge­be­dürf­tig sind Per­so­nen mit gesund­heit­lich beding­ten Beein­träch­ti­gun­gen der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähig­kei­ten, die kör­per­li­che, kogni­ti­ve oder psy­chi­sche Beein­träch­ti­gun­gen nicht selbst­stän­dig kom­pen­sie­ren kön­nen. Satz 3 nennt zwei Schwel­len, an denen Ver­fah­ren häu­fig schei­tern: Die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit muss auf Dau­er, vor­aus­sicht­lich für min­des­tens sechs Mona­te, und mit min­des­tens der in § 15 SGB XI fest­ge­leg­ten Schwe­re bestehen.

Die Leis­tun­gen rich­ten sich nach dem Pfle­ge­grad: Die Gra­de 2 bis 5 nach Maß­ga­be der §§ 32 bis 38 BayBhV, der Grad 1 geson­dert nach § 38a BayBhV.

Häusliche Pflege: zwei getrennte Wege

Wird durch einen Pfle­ge­dienst gepflegt, sind nach § 32 Abs. 1 BayBhV monat­lich bei­hil­fe­fä­hig: 796 Euro im Pfle­ge­grad 2, 1.497 Euro im Grad 3, 2.012 Euro im Grad 4 und 3.352 Euro im Grad 5.

Pfle­gen Ange­hö­ri­ge selbst, greift § 32 Abs. 2 BayBhV mit einer Pau­schal­bei­hil­fe von monat­lich 347 Euro im Grad 2, 599 Euro im Grad 3, 800 Euro im Grad 4 und 990 Euro im Grad 5. Satz 4 ord­net an, dass ein aus der pri­va­ten oder sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung zuste­hen­des Pfle­ge­geld anzu­rech­nen ist. Satz 6 kürzt die Pau­scha­le um ein Drei­ßigs­tel für jeden nicht in Anspruch genom­me­nen Tag — ein Punkt, an dem Abrech­nun­gen regel­mä­ßig auseinandergehen.

Stationäre Pflege: der Eigenanteil entscheidet über alles

Hier lie­gen die größ­ten Beträ­ge und die meis­ten Streit­punk­te. § 36 Abs. 1 Satz 2 BayBhV begrenzt die pfle­ge­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen, die sozia­le Betreu­ung und die medi­zi­ni­sche Behand­lungs­pfle­ge auf einen monat­li­chen Pau­schal­be­trag: 805 Euro im Pfle­ge­grad 2, 1.319 Euro im Grad 3, 1.855 Euro im Grad 4 und 2.096 Euro im Grad 5.

Was dar­über hin­aus­geht, und eben­so Unter­kunft, Ver­pfle­gung und Inves­ti­ti­ons­kos­ten, ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BayBhV grund­sätz­lich nicht bei­hil­fe­fä­hig — „es sei denn, dass sie den Eigen­an­teil des Ein­kom­mens nach Satz 3 über­stei­gen”. Genau an die­ser Aus­nah­me hängt der wirt­schaft­li­che Aus­gang des Falls.

Was als Einkommen zählt

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 BayBhV sind das die Dienst- und Ver­sor­gungs­be­zü­ge ohne den kin­der­be­zo­ge­nen Anteil im Orts- und Fami­li­en­zu­schlag, die Ren­ten aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und aus einer zusätz­li­chen Alters- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung sowie der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te nach § 2 Abs. 3 EStG des Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ners — und zwar im zwei­ten Kalen­der­jahr vor der Stel­lung des Bei­hil­fe­an­trags. Nicht das lau­fen­de Ein­kom­men also, son­dern ein zwei Jah­re alter Stand.

Die Staffel des Eigenanteils

§ 36 Abs. 3 Satz 3 BayBhV unter­schei­det nach Ein­kom­mens­hö­he und Haushalt:

  • Ein­kom­men bis zum End­ge­halt der Besol­dungs­grup­pe A 9 Bay­BesG: 30 Pro­zent bei einem berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ange­hö­ri­gen, 25 Pro­zent bei mehreren.
  • Höhe­res Ein­kom­men: 40 Pro­zent bei einem Ange­hö­ri­gen, 35 Pro­zent bei mehreren.
  • Allein­ste­hen­de Bei­hil­fe­be­rech­tig­te sowie der Fall, dass die bei­hil­fe­be­rech­tig­te Per­son und alle berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ange­hö­ri­gen gleich­zei­tig sta­tio­när gepflegt wer­den: 70 Prozent.

Die Gren­ze zwi­schen 30 und 40 Pro­zent ver­läuft am End­ge­halt der Besol­dungs­grup­pe A 9. Ein gerin­ger Unter­schied im ange­setz­ten Ein­kom­men kann des­halb über zehn Pro­zent­punk­te Eigen­an­teil ent­schei­den. Nach Satz 5 wer­den die den Eigen­an­teil über­stei­gen­den Auf­wen­dun­gen als Bei­hil­fe gezahlt; im Monat des Beginns und des Endes der sta­tio­nä­ren Pfle­ge wird der Eigen­an­teil nach Satz 4 nur zeit­an­tei­lig berück­sich­tigt, wobei § 191 BGB ent­spre­chend gilt.

Was daneben in Betracht kommt

§ 33 BayBhV erfasst Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge, § 34 die Ver­sor­gung wäh­rend einer Vor­sor­ge- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me der Pfle­ge­per­son, § 35 Pfle­ge­hilfs­mit­tel, Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung des indi­vi­du­el­len Wohn­um­felds und digi­ta­le Pfle­ge­an­wen­dun­gen, § 38 den Ent­las­tungs­be­trag und § 39 die Pal­lia­tiv­ver­sor­gung. Nach § 31 Abs. 4 BayBhV betei­ligt sich die Fest­set­zungs­stel­le zudem unmit­tel­bar an den ange­mes­se­nen Kos­ten einer Pfle­ge­be­ra­tung im Sinn des § 7a SGB XI.

Die Frist, die oft übersehen wird

Auch für Pfle­ge­auf­wen­dun­gen gilt Art. 96 Abs. 3a BayBG: „Eine Bei­hil­fe wird nur gewährt, wenn sie inner­halb von drei Jah­ren nach Ent­ste­hen der Auf­wen­dun­gen oder der Aus­stel­lung der Rech­nung bean­tragt wird.” Bei lau­fen­der Pfle­ge ent­ste­hen die Auf­wen­dun­gen monat­lich — die Frist läuft also für jeden Monat gesondert.

Prüfpunkte

  • Wur­de der Bescheid mit dem all­ge­mei­nen Bemes­sungs­satz gerech­net, obwohl § 31 Abs. 3 Satz 1 BayBhV die hälf­ti­ge Tei­lung anord­net und § 46 BayBhV ausnimmt?
  • Wel­cher Pfle­ge­grad liegt der Fest­set­zung zugrun­de, und stimmt er mit der Ein­stu­fung der Pfle­ge­ver­si­che­rung überein?
  • Ist die Sechs-Monats-Pro­gno­se des § 31 Abs. 2 Satz 3 BayBhV trag­fä­hig begründet?
  • Bei sta­tio­nä­rer Pfle­ge: Wel­ches Ein­kom­men hat die Fest­set­zungs­stel­le ange­setzt — und stammt es aus dem zwei­ten Kalen­der­jahr vor der Antragstellung?
  • Wur­de der kin­der­be­zo­ge­ne Anteil im Orts- und Fami­li­en­zu­schlag zu Recht herausgerechnet?
  • Liegt das Ein­kom­men in der Nähe des End­ge­halts der Besol­dungs­grup­pe A 9 Bay­BesG? Dort springt der Eigen­an­teil von 30 auf 40 Prozent.
  • Ist die Zahl der berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ange­hö­ri­gen zutref­fend erfasst? Sie ent­schei­det zwi­schen 30 und 25 bezie­hungs­wei­se 40 und 35 Prozent.
  • Wur­de im Monat des Beginns oder Endes der sta­tio­nä­ren Pfle­ge zeit­an­tei­lig gerechnet?
  • Bei Pau­schal­bei­hil­fe nach § 32 Abs. 2 BayBhV: Wur­de ein Pfle­ge­geld der Pfle­ge­ver­si­che­rung ange­rech­net, und in wel­cher Höhe? Wur­de um ein Drei­ßigs­tel je Tag gekürzt?
  • Sind Zuschlä­ge nach §§ 43b, 43c SGB XI und § 132g SGB V berücksichtigt?
  • Wel­che Mona­te sind von der Drei­jah­res­frist des Art. 96 Abs. 3a BayBG bereits erfasst?

Häufige Fragen

Warum bekomme ich bei der Pflege nicht meine 70 Prozent?

Weil bei pfle­ge­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen der Bemes­sungs­satz nicht gilt. § 31 Abs. 3 Satz 1 BayBhV ord­net für Per­so­nen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leis­tun­gen zur Hälf­te erhal­ten, eine Bei­hil­fe „in wert­mä­ßig glei­cher Höhe” an und nimmt § 46 BayBhV aus­drück­lich aus.

Warum zieht die Festsetzungsstelle ein Einkommen von vor zwei Jahren heran?

Weil § 36 Abs. 3 Satz 2 BayBhV das so bestimmt: maß­geb­lich ist der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te des Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ners im zwei­ten Kalen­der­jahr vor der Stel­lung des Beihilfeantrags.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei stationärer Pflege?

Zwi­schen 25 und 70 Pro­zent des Ein­kom­mens, je nach Ein­kom­mens­hö­he und Zahl der berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ange­hö­ri­gen. Die Staf­fel steht in § 36 Abs. 3 Satz 3 BayBhV; die Gren­ze ver­läuft am End­ge­halt der Besol­dungs­grup­pe A 9 BayBesG.

Gilt die Dreijahresfrist auch bei laufender Pflege?

Art. 96 Abs. 3a BayBG unter­schei­det nicht. Da die Auf­wen­dun­gen bei lau­fen­der Pfle­ge monat­lich ent­ste­hen, ist die Frist für jeden Monat geson­dert zu betrachten.

Weiterführend

Die Grund­la­gen — Bei­hil­fe­be­rech­ti­gung, Bemes­sungs­sät­ze und Ange­mes­sen­heit — ste­hen auf der Über­sichts­sei­te zum Bei­hil­fe­recht. Zur Antrags­frist im Ein­zel­nen sie­he Aus­schluss­frist von drei Jah­ren, zu den Bemes­sungs­sät­zen außer­halb der Pfle­ge Bemes­sungs­satz und Bei­hil­fe­be­rech­ti­gung.

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Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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