Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit
Bei der Pflege gilt Ihr Bemessungssatz nicht
Wer eine Beihilfeabrechnung liest, rechnet mit 50 oder 70 Prozent. Bei pflegebedingten Aufwendungen stimmt das nicht. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten — also für privat pflegeversicherte Beamtinnen und Beamte — ordnet § 31 Abs. 3 Satz 1 BayBhV an, dass zu den Pflegekosten „in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt” wird. Und derselbe Satz nimmt § 46 BayBhV, die Vorschrift über die Bemessungssätze, ausdrücklich von der Anwendung aus.
Die private Pflegepflichtversicherung trägt also die eine Hälfte, die Beihilfe die andere — unabhängig davon, ob sonst 50, 70 oder 80 Prozent gelten würden. Wer seinen Bescheid mit dem gewohnten Bemessungssatz nachrechnet, kommt zwangsläufig auf ein falsches Ergebnis.
Wann Pflegebedürftigkeit im Sinn der Beihilfe vorliegt
§ 31 Abs. 2 BayBhV knüpft an dieselben Maßstäbe an wie die Pflegeversicherung. Pflegebedürftig sind Personen mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen nicht selbstständig kompensieren können. Satz 3 nennt zwei Schwellen, an denen Verfahren häufig scheitern: Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Die Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad: Die Grade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 32 bis 38 BayBhV, der Grad 1 gesondert nach § 38a BayBhV.
Häusliche Pflege: zwei getrennte Wege
Wird durch einen Pflegedienst gepflegt, sind nach § 32 Abs. 1 BayBhV monatlich beihilfefähig: 796 Euro im Pflegegrad 2, 1.497 Euro im Grad 3, 2.012 Euro im Grad 4 und 3.352 Euro im Grad 5.
Pflegen Angehörige selbst, greift § 32 Abs. 2 BayBhV mit einer Pauschalbeihilfe von monatlich 347 Euro im Grad 2, 599 Euro im Grad 3, 800 Euro im Grad 4 und 990 Euro im Grad 5. Satz 4 ordnet an, dass ein aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld anzurechnen ist. Satz 6 kürzt die Pauschale um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag — ein Punkt, an dem Abrechnungen regelmäßig auseinandergehen.
Stationäre Pflege: der Eigenanteil entscheidet über alles
Hier liegen die größten Beträge und die meisten Streitpunkte. § 36 Abs. 1 Satz 2 BayBhV begrenzt die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege auf einen monatlichen Pauschalbetrag: 805 Euro im Pflegegrad 2, 1.319 Euro im Grad 3, 1.855 Euro im Grad 4 und 2.096 Euro im Grad 5.
Was darüber hinausgeht, und ebenso Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BayBhV grundsätzlich nicht beihilfefähig — „es sei denn, dass sie den Eigenanteil des Einkommens nach Satz 3 übersteigen”. Genau an dieser Ausnahme hängt der wirtschaftliche Ausgang des Falls.
Was als Einkommen zählt
Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 BayBhV sind das die Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Orts- und Familienzuschlag, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Ehegatten oder Lebenspartners — und zwar im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags. Nicht das laufende Einkommen also, sondern ein zwei Jahre alter Stand.
Die Staffel des Eigenanteils
§ 36 Abs. 3 Satz 3 BayBhV unterscheidet nach Einkommenshöhe und Haushalt:
- Einkommen bis zum Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 BayBesG: 30 Prozent bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, 25 Prozent bei mehreren.
- Höheres Einkommen: 40 Prozent bei einem Angehörigen, 35 Prozent bei mehreren.
- Alleinstehende Beihilfeberechtigte sowie der Fall, dass die beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen gleichzeitig stationär gepflegt werden: 70 Prozent.
Die Grenze zwischen 30 und 40 Prozent verläuft am Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9. Ein geringer Unterschied im angesetzten Einkommen kann deshalb über zehn Prozentpunkte Eigenanteil entscheiden. Nach Satz 5 werden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen als Beihilfe gezahlt; im Monat des Beginns und des Endes der stationären Pflege wird der Eigenanteil nach Satz 4 nur zeitanteilig berücksichtigt, wobei § 191 BGB entsprechend gilt.
Was daneben in Betracht kommt
§ 33 BayBhV erfasst Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, § 34 die Versorgung während einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson, § 35 Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds und digitale Pflegeanwendungen, § 38 den Entlastungsbetrag und § 39 die Palliativversorgung. Nach § 31 Abs. 4 BayBhV beteiligt sich die Festsetzungsstelle zudem unmittelbar an den angemessenen Kosten einer Pflegeberatung im Sinn des § 7a SGB XI.
Die Frist, die oft übersehen wird
Auch für Pflegeaufwendungen gilt Art. 96 Abs. 3a BayBG: „Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.” Bei laufender Pflege entstehen die Aufwendungen monatlich — die Frist läuft also für jeden Monat gesondert.
Prüfpunkte
- Wurde der Bescheid mit dem allgemeinen Bemessungssatz gerechnet, obwohl § 31 Abs. 3 Satz 1 BayBhV die hälftige Teilung anordnet und § 46 BayBhV ausnimmt?
- Welcher Pflegegrad liegt der Festsetzung zugrunde, und stimmt er mit der Einstufung der Pflegeversicherung überein?
- Ist die Sechs-Monats-Prognose des § 31 Abs. 2 Satz 3 BayBhV tragfähig begründet?
- Bei stationärer Pflege: Welches Einkommen hat die Festsetzungsstelle angesetzt — und stammt es aus dem zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung?
- Wurde der kinderbezogene Anteil im Orts- und Familienzuschlag zu Recht herausgerechnet?
- Liegt das Einkommen in der Nähe des Endgehalts der Besoldungsgruppe A 9 BayBesG? Dort springt der Eigenanteil von 30 auf 40 Prozent.
- Ist die Zahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zutreffend erfasst? Sie entscheidet zwischen 30 und 25 beziehungsweise 40 und 35 Prozent.
- Wurde im Monat des Beginns oder Endes der stationären Pflege zeitanteilig gerechnet?
- Bei Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 BayBhV: Wurde ein Pflegegeld der Pflegeversicherung angerechnet, und in welcher Höhe? Wurde um ein Dreißigstel je Tag gekürzt?
- Sind Zuschläge nach §§ 43b, 43c SGB XI und § 132g SGB V berücksichtigt?
- Welche Monate sind von der Dreijahresfrist des Art. 96 Abs. 3a BayBG bereits erfasst?
Häufige Fragen
Warum bekomme ich bei der Pflege nicht meine 70 Prozent?
Weil bei pflegebedingten Aufwendungen der Bemessungssatz nicht gilt. § 31 Abs. 3 Satz 1 BayBhV ordnet für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, eine Beihilfe „in wertmäßig gleicher Höhe” an und nimmt § 46 BayBhV ausdrücklich aus.
Warum zieht die Festsetzungsstelle ein Einkommen von vor zwei Jahren heran?
Weil § 36 Abs. 3 Satz 2 BayBhV das so bestimmt: maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei stationärer Pflege?
Zwischen 25 und 70 Prozent des Einkommens, je nach Einkommenshöhe und Zahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Staffel steht in § 36 Abs. 3 Satz 3 BayBhV; die Grenze verläuft am Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 BayBesG.
Gilt die Dreijahresfrist auch bei laufender Pflege?
Art. 96 Abs. 3a BayBG unterscheidet nicht. Da die Aufwendungen bei laufender Pflege monatlich entstehen, ist die Frist für jeden Monat gesondert zu betrachten.
Weiterführend
Die Grundlagen — Beihilfeberechtigung, Bemessungssätze und Angemessenheit — stehen auf der Übersichtsseite zum Beihilferecht. Zur Antragsfrist im Einzelnen siehe Ausschlussfrist von drei Jahren, zu den Bemessungssätzen außerhalb der Pflege Bemessungssatz und Beihilfeberechtigung.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.