Schlussbescheid zur Überbrückungshilfe
Der Bewilligungsbescheid war immer nur vorläufig
Die Überbrückungshilfen waren von Beginn an zweistufig angelegt: erst ein Erstantrag auf Grundlage einer Umsatzprognose, danach eine Schlussabrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Zahlen. Der Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung; der Schlussbescheid ersetzt ihn. Eines Widerrufs bedarf es dafür nicht — das Verwaltungsgericht Würzburg spricht von der Ersetzung des Bewilligungsbescheids durch den vorbehaltenen Schlussbescheid.
Praktisch heißt das: Wer gegen die Rückforderung vorgehen will, greift den Schlussbescheid an. Und zwar in Bayern unmittelbar mit der Anfechtungsklage, denn nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO entfällt das Vorverfahren.
Die Fristen, die bereits abgelaufen sind
Die Schlussabrechnung war bis zum 31. Oktober 2023 einzureichen, bei beantragter Fristverlängerung bis zum 30. September 2024. Wer sie nicht oder nur unvollständig eingereicht hat — etwa in Papierform oder per E‑Mail statt über das vorgeschriebene Portal —, muss den Förderbetrag vollständig zurückzahlen, zuzüglich Zinsen ab dem Tag der Auszahlung.
Nach Angaben der Bewilligungsstelle betrifft das in Bayern 5,8 Prozent der Anträge. Bei rund einem Viertel der eingereichten Endabrechnungen wird eine ganze oder teilweise Rückzahlung erwartet, weil der tatsächliche Umsatz über der Prognose lag.
Warum die Frist oft schon läuft, bevor jemand es merkt
Die Bescheide werden im digitalen Antragssystem bereitgestellt — und zwar gegenüber dem prüfenden Dritten, also in aller Regel der Steuerkanzlei, die den Antrag gestellt hat. Nicht gegenüber dem Unternehmen.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2026 (M 31 K 25.6745) eine Klage gegen einen Schlussbescheid zur Überbrückungshilfe III als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt war. Zur Begründung: Der Bescheid wurde im digitalen Antragssystem für den prüfenden Dritten bereitgestellt, die Bekanntgabe richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 und 2 BayDiG, und ab diesem Zeitpunkt lief die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO. Eine spätere Mahnung setzt keine neue Frist in Gang.
Was in der Schlussabrechnung nicht mehr nachgeschoben werden kann
Ein wiederkehrender Streitpunkt: In der Schlussabrechnung werden Fixkostenpositionen angesetzt, die im Erstantrag noch nicht vorkamen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 13. April 2026 (W 8 K 24.2082) entschieden, dass neue Fixkostenpositionen, die erstmals in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden und keine Förderhistorie im Erstantrag oder einem Änderungsantrag aufweisen, ausgeschlossen sind — im entschiedenen Fall ging es um handelsrechtliche Abschreibungen. So der redaktionelle Leitsatz der Entscheidung.
Die Schlussabrechnung korrigiert also die Höhe, sie öffnet aber keinen neuen Antrag.
Der Maßstab ist die Verwaltungspraxis, nicht der Richtlinientext
Das ist der Punkt, an dem die meisten Begründungen ins Leere laufen. Wer mit dem Wortlaut der Förderrichtlinie oder einer FAQ-Fassung argumentiert, argumentiert am Prüfungsmaßstab vorbei. Nach dem redaktionellen Leitsatz derselben Entscheidung ist für die Förderfähigkeit „allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung” maßgeblich, nicht das Verständnis des Antragstellers und nicht der Wortlaut der Richtlinie oder der FAQ.
Der Hintergrund ist Art. 3 Abs. 1 GG: Subventionsrichtlinien begründen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch, sondern binden die Behörde über die Selbstbindung der Verwaltung — und gebunden ist sie an das, was sie tatsächlich tut. Wer einen Verstoß rügen will, muss deshalb zeigen, dass die Behörde vergleichbare Fälle anders behandelt hat.
Prüfpunkte
- Wann wurde der Schlussbescheid im Antragsportal bereitgestellt, und wem gegenüber?
- Ist die Monatsfrist ab diesem Zeitpunkt gewahrt — oder kommt nur noch Wiedereinsetzung in Betracht?
- Nennt die Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch oder Klage?
- Welche Positionen hat die Bewilligungsstelle gestrichen, und mit welcher Begründung?
- Waren diese Positionen bereits im Erstantrag oder in einem Änderungsantrag angelegt?
- Stützt sich die Ablehnung auf eine Verwaltungspraxis — und lässt sich zeigen, dass vergleichbare Fälle anders behandelt wurden?
- Beruht die Differenz auf der Umsatzprognose oder auf der Behandlung einzelner Kostenpositionen? Das sind zwei verschiedene Angriffspunkte.
- Mit welchem Zinssatz rechnet der Bescheid? In Bayern sind es nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Häufige Fragen
Kann ich gegen den Schlussbescheid Widerspruch einlegen?
In Bayern nicht. Art. 12 Abs. 2 AGVwGO lässt das Vorverfahren für diesen Bereich entfallen; es bleibt die Anfechtungsklage binnen eines Monats.
Ich habe nie einen Brief bekommen — läuft die Frist trotzdem?
Möglicherweise ja. Wird der Bescheid über das Antragsportal bereitgestellt, richtet sich die Bekanntgabe nach Art. 24 BayDiG. Das Verwaltungsgericht München hat eine Klage aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen.
Kann ich vergessene Kosten in der Schlussabrechnung nachmelden?
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. April 2026 nicht, wenn die Position keine Förderhistorie im Erstantrag oder einem Änderungsantrag hat.
Die FAQ sagten etwas anderes als der Bescheid. Hilft das?
Nur begrenzt. Maßgeblich ist nach der genannten Entscheidung die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde, nicht der Wortlaut von Richtlinie oder FAQ.
Weiterführend
Zur Zuständigkeit, zu den Rechtsgrundlagen und zur Monatsfrist siehe die Übersichtsseite Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen. Die Soforthilfen folgen anderen Regeln und anderen Behörden — dazu Rückforderung der Corona-Soforthilfe. Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Aufhebung, Erstattung und Zinsen siehe Rückforderungsbescheid.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einem Schlussbescheid über Corona-Wirtschaftshilfen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.