Schluss­be­scheid zur Überbrückungshilfe

Der Bewilligungsbescheid war immer nur vorläufig

Die Über­brü­ckungs­hil­fen waren von Beginn an zwei­stu­fig ange­legt: erst ein Erst­an­trag auf Grund­la­ge einer Umsatz­pro­gno­se, danach eine Schluss­ab­rech­nung auf Grund­la­ge der tat­säch­li­chen Zah­len. Der Bewil­li­gungs­be­scheid stand unter dem Vor­be­halt der end­gül­ti­gen Ent­schei­dung; der Schluss­be­scheid ersetzt ihn. Eines Wider­rufs bedarf es dafür nicht — das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg spricht von der Erset­zung des Bewil­li­gungs­be­scheids durch den vor­be­hal­te­nen Schlussbescheid.

Prak­tisch heißt das: Wer gegen die Rück­for­de­rung vor­ge­hen will, greift den Schluss­be­scheid an. Und zwar in Bay­ern unmit­tel­bar mit der Anfech­tungs­kla­ge, denn nach Art. 12 Abs. 2 AGVw­GO ent­fällt das Vorverfahren.

Die Fristen, die bereits abgelaufen sind

Die Schluss­ab­rech­nung war bis zum 31. Okto­ber 2023 ein­zu­rei­chen, bei bean­trag­ter Frist­ver­län­ge­rung bis zum 30. Sep­tem­ber 2024. Wer sie nicht oder nur unvoll­stän­dig ein­ge­reicht hat — etwa in Papier­form oder per E‑Mail statt über das vor­ge­schrie­be­ne Por­tal —, muss den För­der­be­trag voll­stän­dig zurück­zah­len, zuzüg­lich Zin­sen ab dem Tag der Auszahlung.

Nach Anga­ben der Bewil­li­gungs­stel­le betrifft das in Bay­ern 5,8 Pro­zent der Anträ­ge. Bei rund einem Vier­tel der ein­ge­reich­ten End­ab­rech­nun­gen wird eine gan­ze oder teil­wei­se Rück­zah­lung erwar­tet, weil der tat­säch­li­che Umsatz über der Pro­gno­se lag.

Warum die Frist oft schon läuft, bevor jemand es merkt

Die Beschei­de wer­den im digi­ta­len Antrags­sys­tem bereit­ge­stellt — und zwar gegen­über dem prü­fen­den Drit­ten, also in aller Regel der Steu­er­kanz­lei, die den Antrag gestellt hat. Nicht gegen­über dem Unternehmen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat mit Gerichts­be­scheid vom 18. März 2026 (M 31 K 25.6745) eine Kla­ge gegen einen Schluss­be­scheid zur Über­brü­ckungs­hil­fe III als unzu­läs­sig abge­wie­sen, weil die Kla­ge­frist ver­säumt war. Zur Begrün­dung: Der Bescheid wur­de im digi­ta­len Antrags­sys­tem für den prü­fen­den Drit­ten bereit­ge­stellt, die Bekannt­ga­be rich­tet sich nach Art. 24 Abs. 1 und 2 Bay­DiG, und ab die­sem Zeit­punkt lief die Monats­frist des § 74 Abs. 2 VwGO. Eine spä­te­re Mah­nung setzt kei­ne neue Frist in Gang.

Was in der Schlussabrechnung nicht mehr nachgeschoben werden kann

Ein wie­der­keh­ren­der Streit­punkt: In der Schluss­ab­rech­nung wer­den Fix­kos­ten­po­si­tio­nen ange­setzt, die im Erst­an­trag noch nicht vor­ka­men. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg hat mit Urteil vom 13. April 2026 (W 8 K 24.2082) ent­schie­den, dass neue Fix­kos­ten­po­si­tio­nen, die erst­mals in der Schluss­ab­rech­nung zur Über­brü­ckungs­hil­fe III gel­tend gemacht wer­den und kei­ne För­der­his­to­rie im Erst­an­trag oder einem Ände­rungs­an­trag auf­wei­sen, aus­ge­schlos­sen sind — im ent­schie­de­nen Fall ging es um han­dels­recht­li­che Abschrei­bun­gen. So der redak­tio­nel­le Leit­satz der Entscheidung.

Die Schluss­ab­rech­nung kor­ri­giert also die Höhe, sie öff­net aber kei­nen neu­en Antrag.

Der Maßstab ist die Verwaltungspraxis, nicht der Richtlinientext

Das ist der Punkt, an dem die meis­ten Begrün­dun­gen ins Lee­re lau­fen. Wer mit dem Wort­laut der För­der­richt­li­nie oder einer FAQ-Fas­sung argu­men­tiert, argu­men­tiert am Prü­fungs­maß­stab vor­bei. Nach dem redak­tio­nel­len Leit­satz der­sel­ben Ent­schei­dung ist für die För­der­fä­hig­keit „allein die tat­säch­li­che Ver­wal­tungs­pra­xis der Bewil­li­gungs­be­hör­de zum maß­geb­li­chen Zeit­punkt der Behör­den­ent­schei­dung” maß­geb­lich, nicht das Ver­ständ­nis des Antrag­stel­lers und nicht der Wort­laut der Richt­li­nie oder der FAQ.

Der Hin­ter­grund ist Art. 3 Abs. 1 GG: Sub­ven­ti­ons­richt­li­ni­en begrün­den kei­nen unmit­tel­ba­ren Rechts­an­spruch, son­dern bin­den die Behör­de über die Selbst­bin­dung der Ver­wal­tung — und gebun­den ist sie an das, was sie tat­säch­lich tut. Wer einen Ver­stoß rügen will, muss des­halb zei­gen, dass die Behör­de ver­gleich­ba­re Fäl­le anders behan­delt hat.

Prüfpunkte

  • Wann wur­de der Schluss­be­scheid im Antrag­spor­tal bereit­ge­stellt, und wem gegenüber?
  • Ist die Monats­frist ab die­sem Zeit­punkt gewahrt — oder kommt nur noch Wie­der­ein­set­zung in Betracht?
  • Nennt die Rechts­be­helfs­be­leh­rung Wider­spruch oder Klage?
  • Wel­che Posi­tio­nen hat die Bewil­li­gungs­stel­le gestri­chen, und mit wel­cher Begründung?
  • Waren die­se Posi­tio­nen bereits im Erst­an­trag oder in einem Ände­rungs­an­trag angelegt?
  • Stützt sich die Ableh­nung auf eine Ver­wal­tungs­pra­xis — und lässt sich zei­gen, dass ver­gleich­ba­re Fäl­le anders behan­delt wurden?
  • Beruht die Dif­fe­renz auf der Umsatz­pro­gno­se oder auf der Behand­lung ein­zel­ner Kos­ten­po­si­tio­nen? Das sind zwei ver­schie­de­ne Angriffspunkte.
  • Mit wel­chem Zins­satz rech­net der Bescheid? In Bay­ern sind es nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayV­wVfG drei Pro­zent­punk­te über dem Basiszinssatz.

Häufige Fragen

Kann ich gegen den Schlussbescheid Widerspruch einlegen?

In Bay­ern nicht. Art. 12 Abs. 2 AGVw­GO lässt das Vor­ver­fah­ren für die­sen Bereich ent­fal­len; es bleibt die Anfech­tungs­kla­ge bin­nen eines Monats.

Ich habe nie einen Brief bekommen — läuft die Frist trotzdem?

Mög­li­cher­wei­se ja. Wird der Bescheid über das Antrag­spor­tal bereit­ge­stellt, rich­tet sich die Bekannt­ga­be nach Art. 24 Bay­DiG. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat eine Kla­ge aus die­sem Grund als unzu­läs­sig abgewiesen.

Kann ich vergessene Kosten in der Schlussabrechnung nachmelden?

Nach dem Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Würz­burg vom 13. April 2026 nicht, wenn die Posi­ti­on kei­ne För­der­his­to­rie im Erst­an­trag oder einem Ände­rungs­an­trag hat.

Die FAQ sagten etwas anderes als der Bescheid. Hilft das?

Nur begrenzt. Maß­geb­lich ist nach der genann­ten Ent­schei­dung die tat­säch­li­che Ver­wal­tungs­pra­xis der Bewil­li­gungs­be­hör­de, nicht der Wort­laut von Richt­li­nie oder FAQ.

Weiterführend

Zur Zustän­dig­keit, zu den Rechts­grund­la­gen und zur Monats­frist sie­he die Über­sichts­sei­te Rück­for­de­rung von Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen. Die Sofort­hil­fen fol­gen ande­ren Regeln und ande­ren Behör­den — dazu Rück­for­de­rung der Coro­na-Sofort­hil­fe. Zu den all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen von Auf­he­bung, Erstat­tung und Zin­sen sie­he Rück­for­de­rungs­be­scheid.

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Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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