Rückforderung der Corona-Soforthilfe
Nicht die IHK, sondern die Bezirksregierung
Die Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 gehören nicht zu den Programmen, die die IHK für München und Oberbayern abwickelt. In Bayern liefen sie über die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München — von dort kommen die Rückmeldeaufforderungen und die Widerrufsbescheide, und dorthin gehört die Auseinandersetzung.
Auch hier gilt: In Bayern entfällt nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO das Vorverfahren. Gegen den Bescheid führt unmittelbar die Anfechtungsklage, und zwar binnen eines Monats nach § 74 Abs. 1 VwGO.
Der Streit dreht sich um einen einzigen Begriff
Die Soforthilfe wurde als zweckgebundene Geldleistung für einen konkret bestimmten Liquiditätsengpass gewährt. Wird das Geld nicht für diesen Zweck verwendet, greift der Widerruf wegen Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG; die Erstattung folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
Entscheidend ist damit, wie der Liquiditätsengpass zu berechnen ist. Und dazu hat sich in Bayern eine gefestigte Linie herausgebildet.
Personalkosten zählen nicht mit
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2026 (W 8 K 25.235) zusammengefasst, was mehrere Kammern zuvor entschieden hatten: Die Soforthilfe wurde für den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand gewährt. Personalkosten gehören nicht dazu. In den Gründen heißt es, aus dem objektiven Empfängerhorizont seien
„die Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ohne Belang, da sie nicht zum Sach- oder Finanzaufwand zählen.”
Die Entscheidung verweist auf mehrere vorangegangene Urteile derselben Kammer und darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Linie mit Beschlüssen vom 15. und 21. Mai 2025 bestätigt hat. Wer seinen Engpass unter Einrechnung der Löhne berechnet hat, kommt damit auf eine Zahl, die das Gericht nicht übernimmt.
Maßgeblich ist der Blick zurück, nicht die Prognose
Nach dem zweiten redaktionellen Leitsatz derselben Entscheidung muss der Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nach Antragstellung tatsächlich vorgelegen haben — betrachtet im Nachhinein, nicht nach der Erwartung bei Antragstellung. Dass die Lage im März 2020 bedrohlich aussah, trägt den Antrag also nicht, wenn der Umsatz in den folgenden drei Monaten dann doch reichte.
Was den Zweck bestimmt
Welcher Zweck gilt, ergibt sich nicht aus der allgemeinen Erinnerung an die Pandemie, sondern aus dem Bewilligungsbescheid. Das Gericht legt ihn nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB aus: Es kommt darauf an, wie der Empfänger den Inhalt des Bescheides und die darin in Bezug genommenen Richtlinien bei objektiver Würdigung verstehen musste — und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Bescheides galt.
Der eigene Bewilligungsbescheid ist deshalb das erste Dokument, das man sich ansieht, nicht das letzte.
Die Jahresfrist
Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG lautet:
„Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.”
Über Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gilt das auch für den Widerruf. Da viele Rückforderungen auf Angaben aus einem Rückmeldeverfahren beruhen, lohnt die Frage, wann der Behörde die Tatsachen vollständig bekannt waren.
Zinsen
Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag „mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen” — in Bayern also weniger als die fünf Prozentpunkte des Bundesrechts. Satz 2 erlaubt es, vom Zinsanspruch abzusehen, wenn der Empfänger die Umstände nicht zu vertreten hat und innerhalb der gesetzten Frist zahlt.
Prüfpunkte
- Was steht im ursprünglichen Bewilligungsbescheid zum Zweck der Förderung, und welche Richtlinienfassung nimmt er in Bezug?
- Wie hat die Behörde den Liquiditätsengpass berechnet — und sind Personalkosten darin enthalten?
- Welcher Dreimonatszeitraum ist angesetzt, und stimmt er mit dem Antragsdatum überein?
- Beruht die Rückforderung auf Angaben aus dem Rückmeldeverfahren? Dann: wann lagen sie der Behörde vollständig vor?
- Ist die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gewahrt?
- Stützt sich der Bescheid auf Widerruf oder auf Rücknahme, und passt die gewählte Vorschrift zum Sachverhalt?
- Mit welchem Zinssatz und ab welchem Zeitpunkt wird verzinst?
- Welche Frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung — und wann wurde der Bescheid zugestellt?
Häufige Fragen
Ich habe die Soforthilfe für Löhne gebraucht. Reicht das?
Nach der bayerischen Rechtsprechung nicht. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Gerichtsbescheid vom 7. April 2026 festgehalten, dass Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ohne Belang sind, weil sie nicht zum Sach- oder Finanzaufwand zählen.
Damals sah es existenzbedrohend aus. Zählt das nicht?
Maßgeblich ist nach derselben Entscheidung, ob der Engpass im Dreimonatszeitraum nach Antragstellung tatsächlich vorgelegen hat — beurteilt im Nachhinein.
Wer ist überhaupt zuständig?
Für die Soforthilfen die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München. Die IHK für München und Oberbayern ist für dieses Programm nicht Bewilligungsstelle.
Muss ich Zinsen zahlen?
Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG sieht drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Satz 2 lässt es zu, davon abzusehen, wenn die Umstände nicht zu vertreten sind und fristgerecht gezahlt wird.
Weiterführend
Zuständigkeiten, Fristen und Rechtsgrundlagen im Überblick stehen auf der Seite Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen. Für die Überbrückungshilfen gelten andere Regeln — dazu Schlussbescheid zur Überbrückungshilfe. Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Aufhebung, Erstattung und Zinsen siehe Rückforderungsbescheid.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Rückforderung einer Corona-Soforthilfe haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.