Rück­for­de­rung der Corona-Soforthilfe

Nicht die IHK, sondern die Bezirksregierung

Die Coro­na-Sofort­hil­fen aus dem Früh­jahr 2020 gehö­ren nicht zu den Pro­gram­men, die die IHK für Mün­chen und Ober­bay­ern abwi­ckelt. In Bay­ern lie­fen sie über die Bezirks­re­gie­run­gen und die Lan­des­haupt­stadt Mün­chen — von dort kom­men die Rück­mel­de­auf­for­de­run­gen und die Wider­rufs­be­schei­de, und dort­hin gehört die Auseinandersetzung.

Auch hier gilt: In Bay­ern ent­fällt nach Art. 12 Abs. 2 AGVw­GO das Vor­ver­fah­ren. Gegen den Bescheid führt unmit­tel­bar die Anfech­tungs­kla­ge, und zwar bin­nen eines Monats nach § 74 Abs. 1 VwGO.

Der Streit dreht sich um einen einzigen Begriff

Die Sofort­hil­fe wur­de als zweck­ge­bun­de­ne Geld­leis­tung für einen kon­kret bestimm­ten Liqui­di­täts­eng­pass gewährt. Wird das Geld nicht für die­sen Zweck ver­wen­det, greift der Wider­ruf wegen Zweck­ver­feh­lung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayV­wVfG; die Erstat­tung folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.

Ent­schei­dend ist damit, wie der Liqui­di­täts­eng­pass zu berech­nen ist. Und dazu hat sich in Bay­ern eine gefes­tig­te Linie herausgebildet.

Personalkosten zählen nicht mit

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg hat mit Gerichts­be­scheid vom 7. April 2026 (W 8 K 25.235) zusam­men­ge­fasst, was meh­re­re Kam­mern zuvor ent­schie­den hat­ten: Die Sofort­hil­fe wur­de für den fort­lau­fen­den erwerbs­mä­ßi­gen Sach- und Finanz­auf­wand gewährt. Per­so­nal­kos­ten gehö­ren nicht dazu. In den Grün­den heißt es, aus dem objek­ti­ven Emp­fän­ger­ho­ri­zont seien

„die Per­so­nal­kos­ten bei der Berech­nung des Liqui­di­täts­eng­pas­ses ohne Belang, da sie nicht zum Sach- oder Finanz­auf­wand zählen.” 

Die Ent­schei­dung ver­weist auf meh­re­re vor­an­ge­gan­ge­ne Urtei­le der­sel­ben Kam­mer und dar­auf, dass der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof die­se Linie mit Beschlüs­sen vom 15. und 21. Mai 2025 bestä­tigt hat. Wer sei­nen Eng­pass unter Ein­rech­nung der Löh­ne berech­net hat, kommt damit auf eine Zahl, die das Gericht nicht übernimmt.

Maßgeblich ist der Blick zurück, nicht die Prognose

Nach dem zwei­ten redak­tio­nel­len Leit­satz der­sel­ben Ent­schei­dung muss der Liqui­di­täts­eng­pass im maß­geb­li­chen Drei­mo­nats­zeit­raum nach Antrag­stel­lung tat­säch­lich vor­ge­le­gen haben — betrach­tet im Nach­hin­ein, nicht nach der Erwar­tung bei Antrag­stel­lung. Dass die Lage im März 2020 bedroh­lich aus­sah, trägt den Antrag also nicht, wenn der Umsatz in den fol­gen­den drei Mona­ten dann doch reichte.

Was den Zweck bestimmt

Wel­cher Zweck gilt, ergibt sich nicht aus der all­ge­mei­nen Erin­ne­rung an die Pan­de­mie, son­dern aus dem Bewil­li­gungs­be­scheid. Das Gericht legt ihn nach den Maß­stä­ben der §§ 133, 157 BGB aus: Es kommt dar­auf an, wie der Emp­fän­ger den Inhalt des Beschei­des und die dar­in in Bezug genom­me­nen Richt­li­ni­en bei objek­ti­ver Wür­di­gung ver­ste­hen muss­te — und zwar in der Fas­sung, die zum Zeit­punkt des Beschei­des galt.

Der eige­ne Bewil­li­gungs­be­scheid ist des­halb das ers­te Doku­ment, das man sich ansieht, nicht das letzte.

Die Jahresfrist

Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG lautet:

„Erhält die Behör­de von Tat­sa­chen Kennt­nis, wel­che die Rück­nah­me eines rechts­wid­ri­gen Ver­wal­tungs­akts recht­fer­ti­gen, so ist die Rück­nah­me nur inner­halb eines Jah­res seit dem Zeit­punkt der Kennt­nis­nah­me zulässig.” 

Über Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayV­wVfG gilt das auch für den Wider­ruf. Da vie­le Rück­for­de­run­gen auf Anga­ben aus einem Rück­mel­de­ver­fah­ren beru­hen, lohnt die Fra­ge, wann der Behör­de die Tat­sa­chen voll­stän­dig bekannt waren.

Zinsen

Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayV­wVfG ist der zu erstat­ten­de Betrag „mit drei Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz jähr­lich zu ver­zin­sen” — in Bay­ern also weni­ger als die fünf Pro­zent­punk­te des Bun­des­rechts. Satz 2 erlaubt es, vom Zins­an­spruch abzu­se­hen, wenn der Emp­fän­ger die Umstän­de nicht zu ver­tre­ten hat und inner­halb der gesetz­ten Frist zahlt.

Prüfpunkte

  • Was steht im ursprüng­li­chen Bewil­li­gungs­be­scheid zum Zweck der För­de­rung, und wel­che Richt­li­ni­en­fas­sung nimmt er in Bezug?
  • Wie hat die Behör­de den Liqui­di­täts­eng­pass berech­net — und sind Per­so­nal­kos­ten dar­in enthalten?
  • Wel­cher Drei­mo­nats­zeit­raum ist ange­setzt, und stimmt er mit dem Antrags­da­tum überein?
  • Beruht die Rück­for­de­rung auf Anga­ben aus dem Rück­mel­de­ver­fah­ren? Dann: wann lagen sie der Behör­de voll­stän­dig vor?
  • Ist die Jah­res­frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG gewahrt?
  • Stützt sich der Bescheid auf Wider­ruf oder auf Rück­nah­me, und passt die gewähl­te Vor­schrift zum Sachverhalt?
  • Mit wel­chem Zins­satz und ab wel­chem Zeit­punkt wird verzinst?
  • Wel­che Frist nennt die Rechts­be­helfs­be­leh­rung — und wann wur­de der Bescheid zugestellt?

Häufige Fragen

Ich habe die Soforthilfe für Löhne gebraucht. Reicht das?

Nach der baye­ri­schen Recht­spre­chung nicht. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg hat im Gerichts­be­scheid vom 7. April 2026 fest­ge­hal­ten, dass Per­so­nal­kos­ten bei der Berech­nung des Liqui­di­täts­eng­pas­ses ohne Belang sind, weil sie nicht zum Sach- oder Finanz­auf­wand zählen.

Damals sah es existenzbedrohend aus. Zählt das nicht?

Maß­geb­lich ist nach der­sel­ben Ent­schei­dung, ob der Eng­pass im Drei­mo­nats­zeit­raum nach Antrag­stel­lung tat­säch­lich vor­ge­le­gen hat — beur­teilt im Nachhinein.

Wer ist überhaupt zuständig?

Für die Sofort­hil­fen die Bezirks­re­gie­run­gen und die Lan­des­haupt­stadt Mün­chen. Die IHK für Mün­chen und Ober­bay­ern ist für die­ses Pro­gramm nicht Bewilligungsstelle.

Muss ich Zinsen zahlen?

Art. 49a Abs. 3 BayV­wVfG sieht drei Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz vor. Satz 2 lässt es zu, davon abzu­se­hen, wenn die Umstän­de nicht zu ver­tre­ten sind und frist­ge­recht gezahlt wird.

Weiterführend

Zustän­dig­kei­ten, Fris­ten und Rechts­grund­la­gen im Über­blick ste­hen auf der Sei­te Rück­for­de­rung von Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen. Für die Über­brü­ckungs­hil­fen gel­ten ande­re Regeln — dazu Schluss­be­scheid zur Über­brü­ckungs­hil­fe. Zu den all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen von Auf­he­bung, Erstat­tung und Zin­sen sie­he Rück­for­de­rungs­be­scheid.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zur Rück­for­de­rung einer Coro­na-Sofort­hil­fe haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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