Lei­nen­zwang

Eine Verordnung trifft nicht Sie, sondern alle

Der Lei­nen­zwang, über den die meis­ten Hun­de­hal­ter stol­pern, steht nicht in einem Bescheid. Er steht in einer Ver­ord­nung der Gemein­de, die für das gesam­te Gemein­de­ge­biet oder für bestimm­te Berei­che gilt und die nie­mand per­sön­lich zuge­stellt bekommt. Rechts­grund­la­ge ist Art. 18 Abs. 1 LStVG.

Das hat zwei Fol­gen. Ers­tens gibt es kei­nen Bescheid, gegen den man Kla­ge erhe­ben könn­te — der Weg führt über die Nor­men­kon­trol­le nach § 47 VwGO zum Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof oder über die Anfech­tung des Buß­geld­be­scheids, der auf die Ver­ord­nung gestützt wird. Zwei­tens ist der Maß­stab ein ande­rer: Geprüft wird nicht, ob von Ihrem Hund eine Gefahr aus­geht, son­dern ob die Norm selbst sich im Rah­men der Ermäch­ti­gung hält.

Die Ermächtigung ist enger, als viele Verordnungen sind

Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG lau­tet: Zur Ver­hü­tung von Gefah­ren für Leben, Gesund­heit, Eigen­tum oder die öffent­li­che Rein­lich­keit kön­nen die Gemein­den durch Ver­ord­nung das freie Umher­lau­fen von gro­ßen Hun­den und Kampf­hun­den im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffent­li­chen Anla­gen sowie auf öffent­li­chen Wegen, Stra­ßen oder Plät­zen einschränken.

Dar­in ste­cken drei Begren­zun­gen, die sich ein­zeln prü­fen lassen.

Der Adres­sa­ten­kreis. Erfasst sind gro­ße Hun­de und Kampf­hun­de. Eine Ver­ord­nung, die alle Hun­de unab­hän­gig von der Grö­ße erfasst, geht über den Wort­laut hin­aus. Was „groß” ist, bestim­men die Gemein­den regel­mä­ßig über Wider­rist- oder Gewichts­an­ga­ben; auch die­se Fest­le­gung ist auf ihre Nach­voll­zieh­bar­keit hin zu betrachten.

Der Flä­chen­be­zug. Erfasst sind öffent­li­che Anla­gen und öffent­li­che Wege, Stra­ßen, Plät­ze. Frei­flä­chen, Wäl­der und Fel­der außer­halb aus­ge­wie­se­ner Wege gehö­ren nicht ohne Wei­te­res dazu.

Das Rege­lungs­ziel. Es geht um das freie Umher­lau­fen. Ein Maul­korb­zwang lässt sich dar­auf nicht ohne Wei­te­res stützen.

Satz 2 ist der eigentliche Prüfmaßstab

Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG ver­langt, dass der räum­li­che und zeit­li­che Gel­tungs­be­reich der Ver­ord­nung auf die ört­li­chen Ver­hält­nis­se abge­stimmt wird — „wobei auch dem Bewe­gungs­be­dürf­nis der Hun­de aus­rei­chend Rech­nung zu tra­gen ist”.

Die­ser Halb­satz ist ein selb­stän­di­ger Prü­fungs­maß­stab und kein Pro­gramm­satz. Eine Rege­lung, die flä­chen­de­ckend, rund um die Uhr und ohne jede Aus­lauf­flä­che gilt, hat ihn gegen sich. Dass es dabei nicht um eine abs­trak­te Erwä­gung geht, zeigt die Recht­spre­chung: Das Ver­wal­tungs­ge­richt Augs­burg hat mit Urteil vom 11. Febru­ar 2025 (8 K 23.1986) — dort aller­dings zu einer Ein­zel­an­ord­nung — nach dem redak­tio­nel­len Leit­satz ent­schie­den, dass eine gene­rel­le Anlein­pflicht im gesam­ten Gebiet des Frei­staa­tes Bay­ern vor dem Hin­ter­grund des tie­ri­schen Bewe­gungs­dran­ges unver­hält­nis­mä­ßig ist.

Was die Gerichte gehalten haben

Die Recht­spre­chung des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs ist dabei kei­nes­wegs verordnungsfeindlich.

Mit Beschluss vom 15. April 2021 (10 NE 20.2831) hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof den Antrag auf einst­wei­li­ge Anord­nung gegen eine Hun­de­hal­tungs­ver­ord­nung abge­lehnt und dabei vier Punk­te fest­ge­hal­ten: Ein durch Ver­ord­nung ange­ord­ne­ter Lei­nen­zwang für gro­ße Hun­de ist eine ord­nungs­recht­li­che Maß­nah­me zur Abwehr einer abs­trak­ten Gefahr und dient nicht bloß der Gefah­ren­vor­sor­ge. Er wider­spricht nicht § 28 Abs. 1 StVO. Die Bezeich­nung des räum­li­chen Gel­tungs­be­reichs mit „inner­halb geschlos­se­ner Ort­schaft” ist hin­rei­chend bestimmt. Und ein all­ge­mei­ner Lei­nen­zwang für gro­ße Hun­de inner­halb geschlos­se­ner Ort­schaft sowie auf aus­ge­wie­se­nen Geh- und Rad­we­gen auch im Außen­be­reich ist jeden­falls in einer groß­flä­chi­gen Gemein­de mit einer Anzahl vor­wie­gend länd­lich gepräg­ter Orts­tei­le nicht unverhältnismäßig.

Der ers­te Punkt ist prak­tisch der wich­tigs­te: Weil nur eine abs­trak­te Gefahr ver­langt wird, muss die Gemein­de kei­ne Vor­fäl­le in ihrem Gebiet nach­wei­sen. Wer gegen eine Ver­ord­nung vor­geht, wird also sel­ten mit dem Argu­ment durch­drin­gen, es sei ja nie etwas passiert.

Wo es bei der Bestimmtheit klemmt

Ergie­bi­ger ist der Blick auf die For­mu­lie­rung. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 25. Janu­ar 2022 (10 N 20.1227) einem Nor­men­kon­troll­an­trag teil­wei­se statt­ge­ge­ben. Nach den redak­tio­nel­len Leit­sät­zen darf eine Hun­de­hal­tungs­ver­ord­nung eine Lei­nen­pflicht für Kampf­hun­de und gro­ße Hun­de auf öffent­li­chen Wegen, Stra­ßen und Plät­zen in Gebie­ten vor­se­hen, die der Nah­erho­lung die­nen. Dem Bestimmt­heits­ge­bot genügt sie aber nicht, soweit das Mit­füh­ren „bei grö­ße­ren Ver­an­stal­tun­gen auf öffent­li­chen Grund­flä­chen und Plät­zen” unter­sagt wird — was „grö­ße­re Ver­an­stal­tun­gen” sind, lässt sich im Wege der Aus­le­gung nicht ermitteln.

Das ist die Linie: Die Lei­nen­pflicht als sol­che hält; unbe­stimm­te Zusät­ze hal­ten nicht. Wer eine Ver­ord­nung prüft, prüft des­halb ihre Begriffe.

Der Weg dagegen

Gegen eine Rechts­ver­ord­nung führt der Nor­men­kon­troll­an­trag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Ver­bin­dung mit Art. 5 AGVw­GO zum Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof, ver­bun­den mit der Mög­lich­keit einer einst­wei­li­gen Anord­nung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Vor dem Ver­wal­tungs­ge­richts­hof besteht Ver­tre­tungs­zwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Dane­ben bleibt der Weg über das Buß­geld­ver­fah­ren: Wird ein Buß­geld auf eine unwirk­sa­me Ver­ord­nung gestützt, ist die Ver­ord­nung dort inzi­dent zu prüfen.

Prüfpunkte

  • Auf wel­che Vor­schrift stützt sich die Ver­ord­nung, und ist sie ord­nungs­ge­mäß bekannt gemacht?
  • Erfasst sie nur gro­ße Hun­de und Kampf­hun­de — und wie wird „groß” definiert?
  • Bleibt der Gel­tungs­be­reich auf öffent­li­che Anla­gen, Wege, Stra­ßen und Plät­ze beschränkt?
  • Regelt sie nur das freie Umher­lau­fen oder auch etwas ande­res, etwa einen Maulkorb?
  • Gibt es zeit­li­che Begren­zun­gen oder aus­ge­nom­me­ne Flä­chen, an denen sich das Bewe­gungs­be­dürf­nis able­sen lässt?
  • Ent­hält sie Begrif­fe, die sich nicht aus­le­gen lassen?
  • Wie groß und wie struk­tu­riert ist die Gemein­de — die Recht­spre­chung stellt dar­auf ab.
  • Liegt bereits ein Buß­geld­be­scheid vor, in dem sich die Ver­ord­nung inzi­dent prü­fen ließe?

Häufige Fragen

Muss die Gemeinde Beißvorfälle nachweisen?

Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 15. April 2021 genügt eine abs­trak­te Gefahr; die Ver­ord­nung ist kei­ne blo­ße Gefah­ren­vor­sor­ge, setzt aber auch kei­ne kon­kre­ten Vor­fäl­le voraus.

Ist „innerhalb geschlossener Ortschaft” zu unbestimmt?

Nein. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die­se Bezeich­nung des räum­li­chen Gel­tungs­be­reichs in der­sel­ben Ent­schei­dung als hin­rei­chend bestimmt angesehen.

Darf eine Verordnung auch im Außenbereich gelten?

Für aus­ge­wie­se­ne Geh- und Rad­we­ge im Außen­be­reich hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof das bejaht. Für freie Flä­chen außer­halb sol­cher Wege fehlt es an der Anknüp­fung im Wort­laut der Ermächtigung.

Kollidiert der Leinenzwang mit der Straßenverkehrsordnung?

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat einen Wider­spruch zu § 28 Abs. 1 StVO verneint.

Was gilt in Naherholungsgebieten?

Nach dem Urteil vom 25. Janu­ar 2022 darf eine Lei­nen­pflicht für Kampf­hun­de und gro­ße Hun­de auch dort auf öffent­li­chen Wegen, Stra­ßen und Plät­zen vor­ge­se­hen werden.

Wie greift man eine Verordnung an?

Über den Nor­men­kon­troll­an­trag zum Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof nach § 47 VwGO, dort mit Ver­tre­tungs­zwang, gege­be­nen­falls ver­bun­den mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Weiterführend

Zur Ver­fü­gung, die nur Ihren Hund betrifft, sie­he Lei­nen- und Maul­korb­zwang im Ein­zel­fall. Zum Über­blick sie­he Hun­de­recht in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Hun­de­hal­tungs­ver­ord­nung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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