Leinen- und Maulkorbzwang
Die Verfügung nach dem Vorfall
Der häufigste Fall im bayerischen Hunderecht beginnt mit einer Anzeige. Ein Hund hat einen anderen Hund gebissen, jemanden angesprungen, einen Passanten erschreckt. Wenige Wochen später liegt eine Verfügung im Briefkasten: Leinenzwang, häufig verbunden mit Maulkorbpflicht, gelegentlich ergänzt um Vorgaben dazu, wer den Hund ausführen darf.
Rechtsgrundlage ist Art. 18 Abs. 2 LStVG: Zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum und öffentlicher Reinlichkeit können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Anders als bei der Verordnung geht es hier um eine konkrete Gefahr, die von diesem Hund ausgeht.
Wie weit reicht die konkrete Gefahr?
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat sich im Beschluss vom 8. April 2026 (Au 8 S 26.899) dazu geäußert. Nach den redaktionellen Leitsätzen geht von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. Der Einwand, der Hund habe sich nur normal verhalten, trägt also nicht weit.
Dieselbe Entscheidung zieht aber auch Grenzen. Zwischen der Verletzung eines Menschen und der eines anderen Hundes ist zu differenzieren: Die Bissverletzung eines anderen Hundes erlaubt keinen Rückschluss auf eine Gefährdung von Menschen durch diesen Hund. Unabhängig davon wurde ein Leinenzwang in bewohnten Gebieten als verhältnismäßig angesehen. Für Bereiche außerhalb bewohnter Gebiete genügt nach dem fünften Leitsatz die entfernte Möglichkeit eines Zusammentreffens nicht.
Daraus ergibt sich eine Linie, an der sich eine Anordnung messen lässt: Der Ort, für den sie gilt, muss zu der Gefahr passen, die sie begründet.
Leine oder Leine und Maulkorb?
Der zweite wiederkehrende Streitpunkt betrifft die Kombination. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2024 (10 CS 24.190) zu einem Labrador-Rüden entschieden — so der redaktionelle Leitsatz —, dass ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang auf der Grundlage von Art. 18 LStVG nur verfügt werden kann, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr notwendig ist, wenn also ein bloßer Leinenzwang zur Abwehr der von dem konkreten Hund ausgehenden Gefahr nicht genügt.
Die Behörde muss den Maulkorb also gesondert begründen. Eine Verfügung, die beides in einem Atemzug anordnet und zur Begründung nur den Vorfall wiederholt, hat an dieser Stelle eine Lücke.
Aus der Gegenrichtung betrachtet ist die Kombination allerdings das mildere Mittel: Das Verwaltungsgericht München hat im Urteil vom 22. Mai 2025 (M 22 K 24.7838) den kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang ausdrücklich als milderes Mittel gegenüber einer Haltungsuntersagung eingeordnet.
Wer den Hund ausführen darf
Viele Verfügungen enthalten inzwischen eine dritte Anordnung: Der Hund dürfe nur von bestimmten Personen geführt werden. Dass das grundsätzlich geht, hat das Verwaltungsgericht Augsburg im Beschluss vom 8. April 2026 bestätigt — Art. 18 Abs. 2 LStVG erlaubt nach dem dritten redaktionellen Leitsatz auch die Beschränkung des Kreises der Personen, die den Hund ausführen dürfen.
Auf das Wie kommt es dabei an. Im Urteil vom 11. Februar 2025 (8 K 23.1986) hat dasselbe Gericht eine Anordnung, wonach Hunde ausschließlich von einer „geeigneten Person” auszuführen sind, mangels hinreichender Bestimmtheit für rechtswidrig gehalten. Wer die Person sein soll, muss sich aus der Verfügung ergeben.
Der Beweismaßstab bei widersprüchlichen Schilderungen
Beißvorfälle sind selten gut dokumentiert. Regelmäßig stehen zwei Darstellungen gegeneinander. Das Verwaltungsgericht München hat dazu im Urteil vom 22. Mai 2025 (M 22 K 24.7838) festgehalten — so die redaktionellen Leitsätze —, dass die Sicherheitsbehörden im Bereich des Art. 18 Abs. 2 LStVG in der Regel auf der Grundlage von Vorfällen tätig werden müssen, zu denen lediglich die Aussagen der beteiligten Hundehalter vorliegen, und dass weitere Aufklärungsmöglichkeiten typischerweise nicht bestehen. Die Behörde dürfe grundsätzlich von der Richtigkeit einer Anzeige ausgehen, die einen Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert; eine vollständige nachträgliche Aufklärung wie in einem förmlichen Strafverfahren sei nicht Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten.
Das ist für Halter eine unbequeme, aber wichtige Information: Die Erwartung, die Behörde müsse den Hergang erst beweisen, trifft den Maßstab nicht.
Bestimmtheit und Zwangsgeld
Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Bei Hundeverfügungen betrifft das drei Stellen: den räumlichen Geltungsbereich, die Beschreibung der Pflicht und die Bezeichnung der Person.
Hinzu kommt die Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Urteil vom 11. Februar 2025 nach dem vierten redaktionellen Leitsatz verlangt, dass eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle zugleich. Eine pauschale Androhung für ein Bündel von Pflichten ist angreifbar.
Und noch ein zeitlicher Punkt aus derselben Entscheidung: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Entwicklungen nach Erlass des Bescheids sind damit nicht von vornherein unbeachtlich.
Prüfpunkte
- Welcher Vorfall trägt die Anordnung, und wie ist er aktenkundig?
- Wurde ein Mensch oder ein anderer Hund verletzt? Die Rechtsprechung differenziert danach.
- Gilt die Anordnung für bewohnte Gebiete, für das ganze Gemeindegebiet oder darüber hinaus?
- Ist ein Maulkorb angeordnet — und getrennt begründet, warum die Leine nicht genügt?
- Wird der Kreis der ausführenden Personen beschränkt, und ist er benannt?
- Sind Ort, Zeit und Pflichtinhalt so beschrieben, dass man sie befolgen kann?
- Ist das Zwangsgeld einer bestimmten Pflicht zugeordnet?
- Ist die sofortige Vollziehung angeordnet und gesondert begründet?
- Haben sich die Umstände seit Erlass des Bescheids geändert?
Häufige Fragen
Mein Hund hat sich nur hundetypisch verhalten. Zählt das?
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. April 2026 geht eine konkrete Gefahr auch dann von einem Hund aus, wenn seine Reaktion hundetypisches Verhalten darstellt.
Darf die Behörde Leine und Maulkorb zusammen anordnen?
Nur, wenn ein bloßer Leinenzwang zur Abwehr der konkreten Gefahr nicht genügt. So der redaktionelle Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2024.
Muss die Behörde den Vorfall beweisen?
Das Verwaltungsgericht München hat im Urteil vom 22. Mai 2025 entschieden, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer detaillierten und nachvollziehbaren Anzeige ausgehen darf und eine Aufklärung wie im Strafverfahren nicht Voraussetzung ist.
Kann die Behörde vorschreiben, wer den Hund ausführt?
Ja, Art. 18 Abs. 2 LStVG erlaubt nach dem Beschluss vom 8. April 2026 auch diese Beschränkung. Die Formulierung „geeignete Person” hat das Verwaltungsgericht Augsburg allerdings als zu unbestimmt angesehen.
Gilt die Anordnung auch außerhalb des Orts?
Für Bereiche außerhalb bewohnter Gebiete genügt nach dem Beschluss vom 8. April 2026 die entfernte Möglichkeit eines Zusammentreffens für eine konkrete Gefahr nicht.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es im Prozess an?
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Februar 2025 auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Weiterführend
Zur Verordnung, die für alle gilt, siehe Leinenzwang durch gemeindliche Verordnung. Zur schärferen Maßnahme siehe Untersagung der Hundehaltung. Zum Überblick siehe Hunderecht in Bayern.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einem Leinen- oder Maulkorbzwang haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.