Lei­nen- und Maulkorbzwang

Die Verfügung nach dem Vorfall

Der häu­figs­te Fall im baye­ri­schen Hun­de­recht beginnt mit einer Anzei­ge. Ein Hund hat einen ande­ren Hund gebis­sen, jeman­den ange­sprun­gen, einen Pas­san­ten erschreckt. Weni­ge Wochen spä­ter liegt eine Ver­fü­gung im Brief­kas­ten: Lei­nen­zwang, häu­fig ver­bun­den mit Maul­korb­pflicht, gele­gent­lich ergänzt um Vor­ga­ben dazu, wer den Hund aus­füh­ren darf.

Rechts­grund­la­ge ist Art. 18 Abs. 2 LStVG: Zum Schutz von Leben, Gesund­heit, Eigen­tum und öffent­li­cher Rein­lich­keit kön­nen die Gemein­den Anord­nun­gen für den Ein­zel­fall zur Hal­tung von Hun­den tref­fen. Anders als bei der Ver­ord­nung geht es hier um eine kon­kre­te Gefahr, die von die­sem Hund ausgeht.

Wie weit reicht die konkrete Gefahr?

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Augs­burg hat sich im Beschluss vom 8. April 2026 (Au 8 S 26.899) dazu geäu­ßert. Nach den redak­tio­nel­len Leit­sät­zen geht von einem Hund auch dann eine kon­kre­te Gefahr aus, wenn sei­ne Reak­ti­on auf das Ver­hal­ten ande­rer Per­so­nen oder Tie­re ein hun­de­ty­pi­sches Ver­hal­ten dar­stellt. Der Ein­wand, der Hund habe sich nur nor­mal ver­hal­ten, trägt also nicht weit.

Die­sel­be Ent­schei­dung zieht aber auch Gren­zen. Zwi­schen der Ver­let­zung eines Men­schen und der eines ande­ren Hun­des ist zu dif­fe­ren­zie­ren: Die Biss­ver­let­zung eines ande­ren Hun­des erlaubt kei­nen Rück­schluss auf eine Gefähr­dung von Men­schen durch die­sen Hund. Unab­hän­gig davon wur­de ein Lei­nen­zwang in bewohn­ten Gebie­ten als ver­hält­nis­mä­ßig ange­se­hen. Für Berei­che außer­halb bewohn­ter Gebie­te genügt nach dem fünf­ten Leit­satz die ent­fern­te Mög­lich­keit eines Zusam­men­tref­fens nicht.

Dar­aus ergibt sich eine Linie, an der sich eine Anord­nung mes­sen lässt: Der Ort, für den sie gilt, muss zu der Gefahr pas­sen, die sie begründet.

Leine oder Leine und Maulkorb?

Der zwei­te wie­der­keh­ren­de Streit­punkt betrifft die Kom­bi­na­ti­on. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Beschluss vom 21. Febru­ar 2024 (10 CS 24.190) zu einem Labra­dor-Rüden ent­schie­den — so der redak­tio­nel­le Leit­satz —, dass ein kom­bi­nier­ter Lei­nen- und Maul­korb­zwang auf der Grund­la­ge von Art. 18 LStVG nur ver­fügt wer­den kann, wenn es im Ein­zel­fall zur effek­ti­ven Gefah­ren­ab­wehr not­wen­dig ist, wenn also ein blo­ßer Lei­nen­zwang zur Abwehr der von dem kon­kre­ten Hund aus­ge­hen­den Gefahr nicht genügt.

Die Behör­de muss den Maul­korb also geson­dert begrün­den. Eine Ver­fü­gung, die bei­des in einem Atem­zug anord­net und zur Begrün­dung nur den Vor­fall wie­der­holt, hat an die­ser Stel­le eine Lücke.

Aus der Gegen­rich­tung betrach­tet ist die Kom­bi­na­ti­on aller­dings das mil­de­re Mit­tel: Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat im Urteil vom 22. Mai 2025 (M 22 K 24.7838) den kom­bi­nier­ten Lei­nen- und Maul­korb­zwang aus­drück­lich als mil­de­res Mit­tel gegen­über einer Hal­tungs­un­ter­sa­gung eingeordnet.

Wer den Hund ausführen darf

Vie­le Ver­fü­gun­gen ent­hal­ten inzwi­schen eine drit­te Anord­nung: Der Hund dür­fe nur von bestimm­ten Per­so­nen geführt wer­den. Dass das grund­sätz­lich geht, hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Augs­burg im Beschluss vom 8. April 2026 bestä­tigt — Art. 18 Abs. 2 LStVG erlaubt nach dem drit­ten redak­tio­nel­len Leit­satz auch die Beschrän­kung des Krei­ses der Per­so­nen, die den Hund aus­füh­ren dürfen.

Auf das Wie kommt es dabei an. Im Urteil vom 11. Febru­ar 2025 (8 K 23.1986) hat das­sel­be Gericht eine Anord­nung, wonach Hun­de aus­schließ­lich von einer „geeig­ne­ten Per­son” aus­zu­füh­ren sind, man­gels hin­rei­chen­der Bestimmt­heit für rechts­wid­rig gehal­ten. Wer die Per­son sein soll, muss sich aus der Ver­fü­gung ergeben.

Der Beweismaßstab bei widersprüchlichen Schilderungen

Beiß­vor­fäl­le sind sel­ten gut doku­men­tiert. Regel­mä­ßig ste­hen zwei Dar­stel­lun­gen gegen­ein­an­der. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat dazu im Urteil vom 22. Mai 2025 (M 22 K 24.7838) fest­ge­hal­ten — so die redak­tio­nel­len Leit­sät­ze —, dass die Sicher­heits­be­hör­den im Bereich des Art. 18 Abs. 2 LStVG in der Regel auf der Grund­la­ge von Vor­fäl­len tätig wer­den müs­sen, zu denen ledig­lich die Aus­sa­gen der betei­lig­ten Hun­de­hal­ter vor­lie­gen, und dass wei­te­re Auf­klä­rungs­mög­lich­kei­ten typi­scher­wei­se nicht bestehen. Die Behör­de dür­fe grund­sätz­lich von der Rich­tig­keit einer Anzei­ge aus­ge­hen, die einen Vor­fall detail­liert und nach­voll­zieh­bar schil­dert; eine voll­stän­di­ge nach­träg­li­che Auf­klä­rung wie in einem förm­li­chen Straf­ver­fah­ren sei nicht Vor­aus­set­zung für ein sicher­heits­recht­li­ches Einschreiten.

Das ist für Hal­ter eine unbe­que­me, aber wich­ti­ge Infor­ma­ti­on: Die Erwar­tung, die Behör­de müs­se den Her­gang erst bewei­sen, trifft den Maß­stab nicht.

Bestimmtheit und Zwangsgeld

Art. 37 Abs. 1 BayV­wVfG ver­langt, dass ein Ver­wal­tungs­akt inhalt­lich hin­rei­chend bestimmt ist. Bei Hun­de­ver­fü­gun­gen betrifft das drei Stel­len: den räum­li­chen Gel­tungs­be­reich, die Beschrei­bung der Pflicht und die Bezeich­nung der Person.

Hin­zu kommt die Zwangs­geld­an­dro­hung. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Augs­burg hat im Urteil vom 11. Febru­ar 2025 nach dem vier­ten redak­tio­nel­len Leit­satz ver­langt, dass eine Andro­hung zur Durch­set­zung meh­re­rer Ver­pflich­tun­gen erken­nen las­sen muss, ob sie sich auf Ver­stö­ße gegen jede ein­zel­ne Ver­pflich­tung bezieht oder nur auf Ver­stö­ße gegen alle zugleich. Eine pau­scha­le Andro­hung für ein Bün­del von Pflich­ten ist angreifbar.

Und noch ein zeit­li­cher Punkt aus der­sel­ben Ent­schei­dung: Für die Beur­tei­lung der Recht­mä­ßig­keit ist auf den Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung abzu­stel­len. Ent­wick­lun­gen nach Erlass des Bescheids sind damit nicht von vorn­her­ein unbeachtlich.

Prüfpunkte

  • Wel­cher Vor­fall trägt die Anord­nung, und wie ist er aktenkundig?
  • Wur­de ein Mensch oder ein ande­rer Hund ver­letzt? Die Recht­spre­chung dif­fe­ren­ziert danach.
  • Gilt die Anord­nung für bewohn­te Gebie­te, für das gan­ze Gemein­de­ge­biet oder dar­über hinaus?
  • Ist ein Maul­korb ange­ord­net — und getrennt begrün­det, war­um die Lei­ne nicht genügt?
  • Wird der Kreis der aus­füh­ren­den Per­so­nen beschränkt, und ist er benannt?
  • Sind Ort, Zeit und Pflicht­in­halt so beschrie­ben, dass man sie befol­gen kann?
  • Ist das Zwangs­geld einer bestimm­ten Pflicht zugeordnet?
  • Ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net und geson­dert begründet?
  • Haben sich die Umstän­de seit Erlass des Bescheids geändert?

Häufige Fragen

Mein Hund hat sich nur hundetypisch verhalten. Zählt das?

Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts Augs­burg vom 8. April 2026 geht eine kon­kre­te Gefahr auch dann von einem Hund aus, wenn sei­ne Reak­ti­on hun­de­ty­pi­sches Ver­hal­ten darstellt.

Darf die Behörde Leine und Maulkorb zusammen anordnen?

Nur, wenn ein blo­ßer Lei­nen­zwang zur Abwehr der kon­kre­ten Gefahr nicht genügt. So der redak­tio­nel­le Leit­satz des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 21. Febru­ar 2024.

Muss die Behörde den Vorfall beweisen?

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat im Urteil vom 22. Mai 2025 ent­schie­den, dass die Behör­de grund­sätz­lich von der Rich­tig­keit einer detail­lier­ten und nach­voll­zieh­ba­ren Anzei­ge aus­ge­hen darf und eine Auf­klä­rung wie im Straf­ver­fah­ren nicht Vor­aus­set­zung ist.

Kann die Behörde vorschreiben, wer den Hund ausführt?

Ja, Art. 18 Abs. 2 LStVG erlaubt nach dem Beschluss vom 8. April 2026 auch die­se Beschrän­kung. Die For­mu­lie­rung „geeig­ne­te Per­son” hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Augs­burg aller­dings als zu unbe­stimmt angesehen.

Gilt die Anordnung auch außerhalb des Orts?

Für Berei­che außer­halb bewohn­ter Gebie­te genügt nach dem Beschluss vom 8. April 2026 die ent­fern­te Mög­lich­keit eines Zusam­men­tref­fens für eine kon­kre­te Gefahr nicht.

Auf welchen Zeitpunkt kommt es im Prozess an?

Nach dem Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Augs­burg vom 11. Febru­ar 2025 auf den Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Verhandlung.

Weiterführend

Zur Ver­ord­nung, die für alle gilt, sie­he Lei­nen­zwang durch gemeind­li­che Ver­ord­nung. Zur schär­fe­ren Maß­nah­me sie­he Unter­sa­gung der Hun­de­hal­tung. Zum Über­blick sie­he Hun­de­recht in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einem Lei­nen- oder Maul­korb­zwang haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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