Steht der umlagefähige Aufwand fest, entscheidet die Verteilung darüber, wie viel auf das einzelne Grundstück entfällt. Hier liegen die Fehler, die sich am schwersten erkennen und am leichtesten belegen lassen – denn anders als bei der Erforderlichkeit geht es nicht um Wertungen, sondern um Flächen, Faktoren und die Frage, welche Grundstücke überhaupt in den Verteilungsschlüssel gehören.

Wer verteilt wird: die erschlossenen Grundstücke

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Der Kreis der erschlossenen Grundstücke ist damit größer als der Kreis der beitragspflichtigen: § 133 Abs. 1 BauGB unterwirft der Beitragspflicht nur Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, und – ohne solche Festsetzung – nur solche, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Diese Zweistufigkeit hat eine praktische Folge, die für Betroffene oft überraschend ist: Ein Grundstück kann erschlossen und deshalb in die Verteilung einzustellen sein, ohne dass dafür schon ein Beitrag festgesetzt werden darf. Wird ein solches Grundstück aus der Verteilung herausgelassen, erhöht sich der Anteil aller anderen. Der Einwand, ein bestimmtes Grundstück fehle in der Verteilung, ist deshalb kein Hinweis auf eine Ungerechtigkeit gegenüber Dritten, sondern ein eigener Fehler des angefochtenen Bescheids.

§ 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlangt von der Gemeinde eine Bekanntmachung, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen, und stellt zugleich klar, dass diese Bekanntmachung keine rechtsbegründende Wirkung hat. Sie ist also weder Voraussetzung noch Beleg für die Beitragspflicht – ein Punkt, mit dem gelegentlich argumentiert wird, obwohl das Gesetz das Gegenteil sagt.

Die zulässigen Maßstäbe: § 131 Abs. 2 BauGB

Als Verteilungsmaßstäbe nennt § 131 Abs. 2 BauGB die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (Nummer 1), die Grundstücksflächen (Nummer 2) und die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Nummer 3). Die Maßstäbe können miteinander verbunden werden. In der Praxis dominiert die Kombination aus Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor, der sich nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse richtet.

§ 131 Abs. 3 BauGB enthält eine Verschärfung für neuere Gebiete: In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind die Maßstäbe bei unterschiedlicher zulässiger Nutzung so anzuwenden, dass der Verschiedenheit nach Art und Maß entsprochen wird. Ein reiner Flächenmaßstab ohne Nutzungsdifferenzierung ist dort also nicht zulässig, wenn im Verteilungsgebiet unterschiedliche Nutzungen zulässig sind.

Mehrfach erschlossene Grundstücke

§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB regelt den Eckgrundstücksfall für eine bestimmte Konstellation: Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bei der Verteilung nur einmal zu berücksichtigen. Werden die Anlagen dagegen getrennt abgerechnet, greift diese Vorschrift nicht; ob und in welchem Umfang dann eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt wird, richtet sich allein nach der gemeindlichen Satzung.

Der Grundstücksbegriff und die übergroßen Grundstücke

Maßgeblich ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Das führt bei sehr tiefen Grundstücken zu einem bekannten Problem: Die hinteren Flächen ziehen aus der Straße keinen Erschließungsvorteil, gehen aber in die Fläche ein. Für leitungsgebundene Einrichtungen verlangt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG deshalb ausdrücklich, in der Beitragssatzung für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen. Für den Erschließungsbeitrag gilt diese Vorschrift über Art. 5a Abs. 5 KAG entsprechend.

Weil es sich um eine Pflicht und nicht um eine Möglichkeit handelt, lohnt der Blick in die Satzung: Fehlt eine solche Tiefenbegrenzung dort, wo sie vorgeschrieben ist, betrifft der Mangel nicht nur das einzelne Grundstück, sondern die Satzung selbst.

Nachträgliche Änderungen: Art. 5 Abs. 2a KAG

Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, entsteht nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG ein zusätzlicher Beitrag. Satz 2 verpflichtet die Beitragspflichtigen, solche Veränderungen unverzüglich zu melden und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, auch unter Vorlage von Unterlagen.

Diese Mitwirkungspflicht ist mehr als eine Ordnungsvorschrift: Ihr Verstoß ist der einzige Grund, aus dem sich die Höchstfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG von 20 auf 25 Jahre verlängert – und auch das nur, wenn der Beitrag gerade deswegen nicht festgesetzt werden konnte.

Weiterführend:Beitragsfähiger Aufwand und Gemeindeanteil, Erschließungsbeitragsbescheid prüfen und anfechten und Fälligkeit, Stundung und Erlass.

Häufige Fragen zum Verteilungsmaßstab

Nach § 131 Abs. 2 BauGB nach Art und Maß der bau­li­chen oder sons­ti­gen Nut­zung, nach den Grund­stücks­flä­chen und nach der Grund­stücks­brei­te an der Erschlie­ßungs­an­la­ge. Die Maß­stä­be dür­fen kom­bi­niert wer­den; wel­che Kom­bi­na­ti­on gilt, bestimmt die Satzung.

Unmit­tel­bar. Wird ein erschlos­se­nes Grund­stück zu Unrecht aus der Ver­tei­lung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB her­aus­ge­las­sen, fällt Ihr Anteil zu hoch aus. Das ist ein Feh­ler Ihres Bescheids und nicht nur eine Ungleich­be­hand­lung des Nachbarn.

Das hängt von § 133 Abs. 1 BauGB ab. Ist eine bau­li­che oder gewerb­li­che Nut­zung fest­ge­setzt, unter­liegt das Grund­stück der Bei­trags­pflicht, sobald es bebaut oder gewerb­lich genutzt wer­den darf – auf die tat­säch­li­che Bebau­ung kommt es nicht an. Ohne sol­che Fest­set­zung ist erfor­der­lich, dass das Grund­stück nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung Bau­land ist und zur Bebau­ung ansteht.

Bei gemein­sa­mer Auf­wand­ser­mitt­lung in einer Erschlie­ßungs­ein­heit ist es nach § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur ein­mal zu berück­sich­ti­gen. Wer­den die Stra­ßen getrennt abge­rech­net, rich­tet sich eine Eck­grund­stücks­ver­güns­ti­gung aus­schließ­lich nach der gemeind­li­chen Satzung.

Dann ist die Tie­fen­be­gren­zung in der Sat­zung zu prü­fen. Für über­gro­ße Grund­stü­cke in unbe­plan­ten Gebie­ten schreibt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG – über Art. 5a Abs. 5 KAG auch für den Erschlie­ßungs­bei­trag – eine Begren­zung der bei­trags­pflich­ti­gen Flä­che vor.

In Gebie­ten, die nach Inkraft­tre­ten des Bun­des­bau­ge­set­zes erschlos­sen wur­den, nicht ohne Wei­te­res: § 131 Abs. 3 BauGB ver­langt bei unter­schied­li­cher zuläs­si­ger Nut­zung eine Anwen­dung der Maß­stä­be, die der Ver­schie­den­heit nach Art und Maß entspricht.

Erhöht sich dadurch der Vor­teil, ent­steht nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG ein zusätz­li­cher Bei­trag. Satz 2 ver­pflich­tet Sie, die Ver­än­de­rung unver­züg­lich zu melden.

Kei­ne rechts­be­grün­den­de. § 133 Abs. 1 Satz 3 Halb­satz 2 BauGB sagt das aus­drück­lich. Aus ihrem Feh­len folgt kei­ne Bei­trags­frei­heit, aus ihrem Vor­lie­gen kei­ne Beitragspflicht.