Die erste Frage in fast jedem denkmalschutzrechtlichen Verfahren lautet: Ist das Gebäude überhaupt ein Denkmal? Und die zweite, fast ebenso häufige: Es steht doch gar nicht in der Denkmalliste – oder es steht darin, obwohl es das nach Auffassung des Eigentümers nicht verdient. Beide Fragen haben in Bayern eine Antwort, die viele überrascht.

Die Denkmalliste ist nur nachrichtlich

Art. 2 Satz 1 BayDSchG bestimmt, dass Baudenkmäler und Bodendenkmäler nachrichtlich in ein Verzeichnis, die Denkmalliste, aufgenommen werden sollen. „Nachrichtlich“ heißt: Die Eintragung schafft die Denkmaleigenschaft nicht, sie verlautbart sie nur. Bayern folgt damit dem nachrichtlichen Prinzip, während andere Bundesländer konstitutive Listen führen, bei denen erst die Eintragung den Schutz auslöst.

Daraus folgen zwei Dinge, die in der Beratung regelmäßig eine Rolle spielen.

Ein Gebäude kann Denkmal sein, ohne in der Liste zu stehen. Wer sein Haus umbauen oder abreißen will und in der Liste nichts findet, ist deshalb nicht sicher. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Art. 1 BayDSchG vorliegen. Eine Baugenehmigung, die diesen Punkt übergeht, schützt nicht vor einer späteren Anordnung – und ein Abbruch ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, selbst wenn das Gebäude nicht gelistet war.

Die Eintragung als solche ist kein Verwaltungsakt, den man anfechten könnte. Wer die Denkmaleigenschaft bestreitet, kann dies nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Listeneintragung tun, sondern muss die Frage in dem Verfahren aufwerfen, in dem sie sich auswirkt – also gegen die Versagung einer Erlaubnis, gegen eine Instandsetzungsanordnung oder im Wege der Feststellungsklage. Das ist ein Umweg, aber es ist der Weg, den das bayerische System vorgibt.

Was ein Denkmal ist: Art. 1 BayDSchG

Nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sind Denkmäler von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Der Tatbestand hat drei Stufen, die getrennt zu prüfen sind. Erstens die Bedeutung aus einer der fünf genannten Kategorien – die Aufzählung ist abschließend, und „schön“ oder „alt“ ist keine davon. Zweitens das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit: Nicht jede Bedeutung begründet ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gerade dieses Objekts. Drittens die Herkunft aus vergangener Zeit, was keine feste Altersgrenze meint, aber einen abgeschlossenen historischen Zusammenhang voraussetzt.

Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG überträgt das auf Baudenkmäler – bauliche Anlagen oder Teile davon einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke. Satz 2 erfasst auch bewegliche Sachen als historische Ausstattungsstücke, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. Satz 3 stellt Gartenanlagen den Baudenkmälern gleich, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Das Ensemble

Art. 1 Abs. 3 BayDSchG erweitert den Begriff erheblich: Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen gehören – ein Ensemble – „und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts‑, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist”.

Der Halbsatz ist entscheidend. Ein Haus kann Teil eines Ensembles sein, obwohl es für sich genommen kein Denkmal ist – geschützt ist dann das Bild, nicht die einzelne Substanz. Welche Folgen das für die Erlaubnispflicht hat, regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG eigenständig und deutlich enger als beim Einzeldenkmal.

Die neue Kategorie: nur das Erscheinungsbild

Das bayerische Recht kennt inzwischen eine abgestufte Schutzintensität. Art. 2 Satz 2 BayDSchG verpflichtet das Landesamt für Denkmalpflege, in der Denkmalliste diejenigen Baudenkmäler zu kennzeichnen, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist – sowie die Denkmäler, für die es einer Unterlage zur Pflege (Denkmalpflegewerk) zugestimmt hat.

Für diese Objekte ist die Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG auf Veränderungen beschränkt, die sich auf Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können. Wer im Inneren umbaut, braucht dann keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Art. 2 Satz 5 BayDSchG regelt zudem, dass eine Neueintragung in diese Kategorie nur auf Antrag des Eigentümers erfolgt – oder in besonders wichtigen Fällen durch das Landesamt im Benehmen mit der Gemeinde. Der Antrag des Eigentümers ist damit ein echtes Gestaltungsmittel.

Wie eine Eintragung zustande kommt

Nach Art. 2 Satz 3 BayDSchG erfolgt die Eintragung durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. Satz 4 erlaubt dem Berechtigten und dem zuständigen Heimatpfleger, eine Eintragung anzuregen. Satz 6 verlangt, die Eintragung im Bebauungsplan kenntlich zu machen, und Satz 7 stellt klar, dass die Liste von jedermann eingesehen werden kann – ein Punkt, der bei jedem Grundstückskauf zur Routine gehören sollte.

Weiterführend:Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG, Ensemble und Umgebungsschutz und Abbruch eines Baudenkmals und Unzumutbarkeit.

Häufige Fragen zur Denkmaleigenschaft

Nein. Die Lis­te ist nach Art. 2 Satz 1 BayDSchG nur nach­richt­lich. Maß­geb­lich ist allein, ob die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 1 BayDSchG vor­lie­gen. Ein nicht gelis­te­tes Gebäu­de kann Denk­mal sein, und Maß­nah­men dar­an kön­nen erlaub­nis­pflich­tig sein.

Nicht als sol­che. Weil die Ein­tra­gung nur nach­richt­lich ist, fehlt ihr die Rege­lungs­wir­kung eines Ver­wal­tungs­akts. Die Denk­mal­ei­gen­schaft ist des­halb in dem Ver­fah­ren zu klä­ren, in dem sie sich aus­wirkt – etwa gegen eine Ver­sa­gung nach Art. 6 BayDSchG oder eine Anord­nung nach Art. 4 BayDSchG – oder im Wege der Feststellungsklage.

Eine geschicht­li­che, künst­le­ri­sche, städ­te­bau­li­che, wis­sen­schaft­li­che oder volks­kund­li­che (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Die Auf­zäh­lung ist abschlie­ßend. Zusätz­lich muss die Erhal­tung im Inter­es­se der All­ge­mein­heit liegen.

Das Gesetz nennt kei­ne Alters­gren­ze, son­dern ver­langt Her­kunft „aus ver­gan­ge­ner Zeit“. Ent­schei­dend ist ein abge­schlos­se­ner his­to­ri­scher Zusam­men­hang, nicht eine Jah­res­zahl. Auch Bau­ten der Nach­kriegs­mo­der­ne kön­nen des­halb Denk­mä­ler sein.

Eine Mehr­heit bau­li­cher Anla­gen, deren Orts‑, Platz- oder Stra­ßen­bild ins­ge­samt erhal­tens­wür­dig ist – nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG aus­drück­lich auch dann, wenn kei­ne oder nur ein­zel­ne der dazu­ge­hö­ri­gen Anla­gen für sich Denk­mal sind.

Die Erlaub­nis­pflicht ist ein­ge­schränkt: Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG bedarf die Ver­än­de­rung eines Ensem­bles der Erlaub­nis nur, wenn sie eine bau­li­che Anla­ge betrifft, die für sich genom­men ein Bau­denk­mal ist, oder wenn sie sich auf das Erschei­nungs­bild des Ensem­bles aus­wir­ken kann.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG ist die Erlaub­nis dann nur für Ver­än­de­run­gen erfor­der­lich, die sich auf Bestand oder Erschei­nungs­bild aus­wir­ken kön­nen. Eine Neu­ein­tra­gung in die­se Kate­go­rie erfolgt nach Art. 2 Satz 5 BayDSchG nur auf Antrag des Eigen­tü­mers oder in beson­ders wich­ti­gen Fäl­len von Amts wegen.

His­to­ri­sche Aus­stat­tungs­stü­cke ja, wenn sie für das Bau­denk­mal bestimmt sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG). Beweg­li­che Sachen nur, wenn sie inte­gra­le Bestand­tei­le einer his­to­ri­schen Raum­kon­zep­ti­on oder einer gleich­zu­set­zen­den his­to­risch abge­schlos­se­nen Neu­aus­stat­tung sind (Satz 2).

Gar­ten­an­la­gen gel­ten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG als Bau­denk­mä­ler, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfül­len – also die­sel­be Bedeu­tungs- und Inter­es­sen­prü­fung durchlaufen.