Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB

§ 1004 BGB ist die Klammer des privaten Nachbarrechts. Wo § 906 BGB die Duldungspflicht bei Immissionen regelt und § 910 BGB ein Selbsthilferecht bei Überhang gibt, liefert § 1004 BGB den Anspruch gegen den Nachbarn – und damit den Titel, aus dem vollstreckt wird.

Der Wortlaut und seine drei Bausteine

Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Satz 2 ergänzt: Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Daraus ergeben sich drei Prüfungspunkte. Erstens eine Beeinträchtigung des Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegt – dafür gilt § 985 BGB. Zweitens ein Störer, gegen den sich der Anspruch richtet. Und drittens, für den Unterlassungsanspruch, die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen.

Die Unterscheidung zwischen Beseitigung und Unterlassung ist keine Formalie. Der Beseitigungsanspruch zielt auf den bestehenden Zustand, der Unterlassungsanspruch auf künftiges Verhalten. Wer den falschen Antrag stellt, bekommt einen Titel, aus dem sich das Gewünschte nicht vollstrecken lässt.

Wer Störer ist

Das Gesetz verwendet den Begriff, ohne ihn zu definieren. In der Praxis wird zwischen demjenigen unterschieden, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten verursacht, und demjenigen, von dessen Grundstück oder Sache sie ausgeht. Wer in Anspruch genommen werden kann, ist deshalb nicht immer der Eigentümer: Bei einem vermieteten Grundstück kann der Mieter derjenige sein, dessen Verhalten stört, während der Eigentümer für den Zustand einzustehen hat.

Zu prüfen ist deshalb vor jeder Klage, wessen Beitrag die Beeinträchtigung trägt – und ob der Anspruch gegen diese Person auf Beseitigung oder nur auf Unterlassung geht.

Die Duldungspflicht als Ausschlussgrund

§ 1004 Abs. 2 BGB besteht aus einem einzigen Satz: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Hier laufen die Fäden zusammen. Die Duldungspflichten stehen nicht in § 1004 BGB selbst, sondern in den Vorschriften, auf die er verweist – vor allem in § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB für Immissionen, daneben in vertraglichen Vereinbarungen, in Dienstbarkeiten und in öffentlich-rechtlichen Gestattungen. Ein Nachbarstreit über Lärm oder Geruch entscheidet sich deshalb fast nie am Wortlaut des § 1004 BGB, sondern an der Frage, ob eine Duldungspflicht nach § 906 BGB besteht.

Umgekehrt gilt: Wo die Duldungspflicht den Abwehranspruch ausschließt, kann der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB an seine Stelle treten. Die Prüfung endet also nicht mit dem Ergebnis „muss geduldet werden“.

Das Verhältnis zu den anderen Vorschriften

Für Zweige und Wurzeln gibt § 910 BGB ein Selbsthilferecht, § 1004 BGB dagegen einen Anspruch gegen den Nachbarn. Wer selbst schneidet, trägt die Kosten und das Risiko; wer klagt, braucht Zeit, hat aber am Ende einen vollstreckbaren Titel. Für Grenzabstände von Pflanzen gilt in Bayern Art. 47 ff. AGBGB mit der Ausschlussfrist des Art. 52 AGBGB – ist sie abgelaufen, hilft auch § 1004 BGB nicht mehr weiter.

Was sich prüfen lässt

  • Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor, die nicht Besitzentziehung oder ‑vorenthaltung ist?
  • Wer ist Störer – der Handelnde, der Eigentümer oder beide?
  • Geht es um einen bestehenden Zustand (Beseitigung) oder um künftiges Verhalten (Unterlassung)?
  • Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, sodass der Unterlassungsanspruch trägt?
  • Besteht eine Duldungspflicht nach § 906 BGB, aus einem Vertrag, einer Dienstbarkeit oder einer behördlichen Gestattung?
  • Kommt bei bestehender Duldungspflicht ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht?
  • Ist bei Pflanzen die Frist des Art. 52 AGBGB bereits abgelaufen?
  • Ist der Antrag so gefasst, dass sich aus dem Titel auch vollstrecken lässt?

Häufige Fragen zum Abwehranspruch

Nach Absatz 1 Satz 1 die Besei­ti­gung einer bestehen­den Beein­träch­ti­gung des Eigen­tums und nach Satz 2 – wenn wei­te­re Beein­träch­ti­gun­gen zu besor­gen sind – die Unter­las­sung künf­ti­ger Störungen.

Gegen den Stö­rer. Das muss nicht der Eigen­tü­mer sein: Bei einem ver­mie­te­ten Grund­stück kann der Mie­ter der­je­ni­ge sein, des­sen Ver­hal­ten stört, wäh­rend der Eigen­tü­mer für den Zustand ein­zu­ste­hen hat.

Nach § 1004 Abs. 2 BGB, wenn der Eigen­tü­mer zur Dul­dung ver­pflich­tet ist. Die Dul­dungs­pflich­ten fol­gen vor allem aus § 906 BGB, dane­ben aus Ver­trä­gen, Dienst­bar­kei­ten und behörd­li­chen Gestattungen.

Der Besei­ti­gungs­an­spruch rich­tet sich auf den bestehen­den Zustand, der Unter­las­sungs­an­spruch auf künf­ti­ges Ver­hal­ten. Bei­de set­zen Unter­schied­li­ches vor­aus und füh­ren zu unter­schied­li­chen Titeln.

Nicht zwin­gend. Wo § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Dul­dung ver­pflich­tet, kann nach Satz 2 ein ange­mes­se­ner Aus­gleich in Geld ver­langt wer­den, wenn die Ein­wir­kung über das zumut­ba­re Maß hin­aus beeinträchtigt.

Nur inner­halb der Fris­ten des baye­ri­schen Nach­bar­rechts. Art. 47 ff. AGBGB regeln die Abstän­de, Art. 52 AGBGB ent­hält eine Aus­schluss­frist; ist sie abge­lau­fen, lässt sich die Besei­ti­gung nicht mehr verlangen.

Für Zwei­ge und Wur­zeln gibt § 910 BGB ein Selbst­hil­fe­recht. Wer nicht selbst tätig wer­den will oder die Kos­ten nicht tra­gen möch­te, braucht dage­gen einen Anspruch gegen den Nach­barn – und der folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB.

Der Besei­ti­gungs­an­spruch unter­liegt der Ver­jäh­rung nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten; bei einer fort­dau­ern­den Stö­rung ent­steht er aller­dings immer wie­der neu. Son­der­fris­ten wie Art. 52 AGBGB gehen vor.

Weiterführend

Zu Immissionen und zur Duldungspflicht siehe Lärm, Geruch und Rauch nach § 906 BGB, zum Selbsthilferecht Überhängende Äste und eingedrungene Wurzeln. Zu Grenzverlauf, Grenzbaum und den bayerischen Abständen siehe Grenzstreitigkeiten und Nachbarrecht in Bayern.

Kontakt

Sollten Sie Fragen zu einem nachbarrechtlichen Abwehranspruch haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: September 2026

Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.