Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt oder besitzt, wird auf seine Zuverlässigkeit geprüft. Das ist keine Aktendurchsicht nach Ermessen der Behörde: § 5 Abs. 5 WaffG schreibt vier Erkundigungen vor, die sie einzuholen hat. Wer weiß, was dort abgefragt wird, versteht, woher eine Nachfrage der Behörde kommt.

Die vier Auskünfte

Erstens die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die Behörde arbeitet also nicht mit einem Führungszeugnis, das der Antragsteller selbst vorlegt.

Zweitens die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, und zwar hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten. Dieses Register erfasst auch Verfahren, die noch laufen oder eingestellt wurden – Vorgänge also, die in keinem Führungszeugnis stehen.

Drittens Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei, der zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamts sowie der zuständigen Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamts, im Einzelfall auch des Bundeskriminalamts, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

Viertens die Auskunft der für den Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG begründen. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zuständig.

Die Zweckbindung, die leicht übersehen wird

§ 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG bestimmt: Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten – also die Angaben aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister – dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

Das ist keine Formalie. Wird ein Vorgang, der über diesen Weg in die Waffenakte gelangt ist, an anderer Stelle verwertet, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser Verwendung.

Warum das für die Verteidigung zählt

Die Prüfung stützt sich damit auf Erkenntnisse aus vier Quellen, von denen drei nicht aus der Sphäre des Antragstellers stammen. Eine Anhörung, in der die Behörde Tatsachen vorhält, geht in aller Regel auf eine dieser Stellungnahmen zurück. Welche es war, ist der erste Ansatzpunkt – denn eine Stellungnahme der Polizei ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Mitteilung, deren Grundlage sich überprüfen lässt.

Ob aus den mitgeteilten Tatsachen eine Unzuverlässigkeit folgt, ist eine davon getrennte Frage; die Maßstäbe dafür stehen in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG und sind auf der Seite zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dargestellt.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • § 5 Abs. 5 WaffG schreibt vier Erkundigungen vor; auf welche eine Entscheidung gestützt ist und ob sie aktenkundig ist, wird regelmäßig streitig.
  • Bei einer Mitteilung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister stellt sich die Frage, ob sie eine von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfasste Straftat betrifft.
  • Wie eingestellte oder noch laufende Verfahren zu gewichten sind, ist ein eigener Streitpunkt.
  • Ob eine polizeiliche Stellungnahme auf festgestellten Tatsachen oder auf einer Bewertung beruht, macht für ihren Beweiswert einen Unterschied.
  • § 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG lässt es nicht zu, Erkenntnisse aus dem Verfahrensregister außerhalb der Zuverlässigkeitsprüfung zu verwenden.
  • Die Anhörung vor der Entscheidung ist eigener Verfahrensgegenstand.
  • Als Folgen kommen Versagung, Widerruf und Rücknahme in Betracht.

Den Überblick zum Rechtsgebiet gibt die Seite Waffenrecht.

Für Fragen zum Waffenrecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.