Fische­rei­recht

Wasserkraft, Durchgängigkeit und Wasserentnahme

Auf einen Blick: Wer eine Anla­ge betreibt, die den Fisch­zug erheb­lich beein­träch­tigt, kann auf eige­ne Kos­ten zur Her­stel­lung der Durch­gän­gig­keit ver­pflich­tet wer­den — auch bei Bestands­an­la­gen. Für den Min­der­wert der Fische­rei durch einen Fisch­weg gibt es kei­nen Ersatz. Und gegen zu hohe Ent­nah­men steht dem Fische­rei­be­rech­tig­ten ein eige­nes Antrags­recht offen.

Der freie Zug der Fische

Teil 4 des Baye­ri­schen Fische­rei­ge­set­zes (Art. 53 bis 59) regelt Schutz, Pfle­ge und Ent­wick­lung der Fische­rei. Für Fische­rei­be­rech­tig­te und Päch­ter sind es die prak­tisch wich­tigs­ten Vor­schrif­ten des Geset­zes, weil sie Ansprü­che gegen Drit­te begrün­den — gegen Anla­gen­be­trei­ber, Was­ser­kraft­un­ter­neh­men, Unter­hal­tungs­pflich­ti­ge und Wasserentnehmer.

Den Rah­men setzt Art. 54 Bay­FiG mit dem frei­en Zug der Fische; Art. 53 Bay­FiG ermäch­tigt das Staats­mi­nis­te­ri­um zur Fische­rei­ver­ord­nung über Zeit und Art des Fisch­fangs, beson­de­re Fang­be­schrän­kun­gen, Markt- und Ver­kehrs­ver­bo­te sowie Fanggeräte.

Durchgängigkeit und Fischwege — Art. 55 BayFiG

Art. 55 Abs. 1 Bay­FiG ist die zen­tra­le Anspruchs­grund­la­ge. Wer in einem nicht geschlos­se­nen Gewäs­ser Weh­re, Schleu­sen, Däm­me oder ande­re Anla­gen errich­tet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so ver­hin­dern oder erheb­lich beein­träch­ti­gen, dass die Erhal­tung eines dem Hege­ziel ent­spre­chen­den Fisch­be­stands gefähr­det ist, kann von der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de ver­pflich­tet wer­den, auf sei­ne Kos­ten die Durch­gän­gig­keit her­zu­stel­len — und zwar ent­spre­chend den Bewirt­schaf­tungs­zie­len des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG für ober­ir­di­sche Gewässer.

Der Tat­be­stand hat drei Stu­fen, und jede ist ein eige­ner Prüf­punkt: die Anla­ge muss den Fisch­zug ver­hin­dern oder erheb­lich beein­träch­ti­gen, dadurch muss die Erhal­tung eines dem Hege­ziel ent­spre­chen­den Bestands gefähr­det sein, und die Behör­de ent­schei­det dann nach Ermes­sen („kann“).

Bestands­an­la­gen sind nicht aus­ge­nom­men. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Bay­FiG erklärt die Vor­schrift für bestehen­de Anla­gen im Sinn des Abs. 1 für ent­spre­chend anwend­bar; Satz 2 bestimmt, dass erteil­te Zulas­sun­gen, soweit erfor­der­lich, inner­halb ange­mes­se­ner Fris­ten anzu­pas­sen sind. Eine alte Geneh­mi­gung schützt also nicht dau­er­haft vor der Nachrüstung.

Für Fische­rei­be­rech­tig­te ent­hält Abs. 3 dage­gen eine unan­ge­neh­me Kehr­sei­te: Für einen durch die Anla­ge eines Fisch­wegs ver­ur­sach­ten Min­der­wert einer Fische­rei ist ein Ersatz nicht zu leis­ten. Wer durch den Bau eines Fisch­wegs Fang­mög­lich­kei­ten ver­liert, hat inso­weit kei­nen Entschädigungsanspruch.

Abs. 4 ergänzt die Mög­lich­keit der Ent­eig­nung für Fisch­we­ge, die vom Staat oder nach Maß­ga­be eines geneh­mig­ten Plans vom Fische­rei­be­rech­tig­ten oder dem Unter­neh­mer eines Was­ser­werks aus­ge­führt wer­den — nach dem Baye­ri­schen Gesetz über die ent­schä­di­gungs­pflich­ti­ge Enteignung.

Wasserkraft

Die Nut­zung von Was­ser­kraft regelt Art. 56 Bay­FiG geson­dert. In der Sache grei­fen hier drei Ebe­nen inein­an­der: die was­ser­recht­li­che Gestat­tung der Benut­zung, die fische­rei­recht­li­chen Anfor­de­run­gen der Art. 55 und 56 Bay­FiG und die Bewirt­schaf­tungs­zie­le der §§ 27 bis 31 WHG.

Für die was­ser­recht­li­che Sei­te — Erlaub­nis, Bewil­li­gung, Wider­ruf und Dritt­an­fech­tung — ver­wei­sen wir auf unse­re Bei­trä­ge zur was­ser­recht­li­chen Erlaub­nis und Bewil­li­gung und zu Ein­wen­dun­gen Drit­ter und Dritt­an­fech­tung. Der Fische­rei­be­rech­tig­te ist in was­ser­recht­li­chen Ver­fah­ren regel­mä­ßig Betrof­fe­ner — sei­ne Ein­wen­dun­gen gehö­ren in das Ver­fah­ren und nicht in ein spä­te­res Beschwerdeschreiben.

Wasserentnahme und Absenkung — Art. 57 BayFiG

Art. 57 Bay­FiG betrifft die all­täg­li­che­ren Konflikte.

Absatz 1 ent­hält eine Schon­re­gel für die Gewäs­ser­un­ter­hal­tung: Zwi­schen Maß­nah­men, die mit einer nicht nur uner­heb­li­chen Absen­kung des Was­ser­stands in einem Fisch­was­ser ver­bun­den sind, soll ein Zeit­raum von min­des­tens drei Jah­ren lie­gen. Wer als Fische­rei­be­rech­tig­ter erlebt, dass in kur­zen Abstän­den abge­senkt wird, hat damit eine benenn­ba­re Vor­ga­be zur Hand — Nähe­res zur Unter­hal­tung selbst auf unse­rer Sei­te zur Gewäs­ser­un­ter­hal­tung.

Absatz 2 Satz 1 zieht eine mate­ri­el­le Gren­ze für Ent­nah­men zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen, teich­wirt­schaft­li­chen oder sons­ti­gen wirt­schaft­li­chen Zwe­cken sowie für Beschnei­ungs­an­la­gen: Einem Fisch­was­ser darf nur so viel Was­ser ent­zo­gen wer­den, dass sei­ne Eig­nung und Ent­wick­lungs­fä­hig­keit als Lebens­raum für einen stand­ort­ty­pi­schen und arten­rei­chen Fisch­be­stand erhal­ten bleibt.

Die aus­drück­li­che Nen­nung der Beschnei­ungs­an­la­gen macht die Vor­schrift für den Alpen­raum prak­tisch bedeut­sam: Sie erlaubt es, den Kon­flikt zwi­schen Ski­ge­biet und Fisch­was­ser auf einen gesetz­li­chen Maß­stab zu stüt­zen statt auf all­ge­mei­ne Naturschutzerwägungen.

Absatz 2 Satz 2 ist der eigent­li­che Hebel: Zum Aus­gleich zwi­schen Gewäs­ser­be­nut­zun­gen und Fische­rei fin­det § 22 WHG ent­spre­chen­de Anwen­dung. Nach die­ser Vor­schrift kön­nen Art, Maß und Zei­ten der Gewäs­ser­be­nut­zung im Rah­men von Erlaub­nis­sen, Bewil­li­gun­gen, alten Rech­ten und alten Befug­nis­sen in einem Aus­gleichs­ver­fah­ren gere­gelt oder beschränkt wer­den — auf Antrag eines Betei­lig­ten oder von Amts wegen, wenn das Was­ser nach Men­ge oder Beschaf­fen­heit nicht für alle Benut­zun­gen aus­reicht oder zumin­dest eine Benut­zung beein­träch­tigt ist und das Wohl der All­ge­mein­heit es erfor­dert. Der Aus­gleich ist unter Abwä­gung der Inter­es­sen der Betei­lig­ten und des Wohls der All­ge­mein­heit sowie unter Berück­sich­ti­gung des Gemein­ge­brauchs nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen festzulegen.

Das Antrags­recht ist ent­schei­dend. Der Fische­rei­be­rech­tig­te muss nicht abwar­ten, ob die Behör­de von Amts wegen tätig wird; er kann das Aus­gleichs­ver­fah­ren selbst in Gang setzen.

Absatz 3 begrün­det schließ­lich eine Anzei­ge­pflicht des zur Ablei­tung Berech­tig­ten gegen­über dem Fische­rei­be­rech­tig­ten über Beginn und vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Ablei­tung — außer bei Not­fäl­len und bei zu bestimm­ter Zeit wie­der­keh­ren­den Ablei­tun­gen. Ihre Ver­let­zung ist nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 Bay­FiG bußgeldbewehrt.

Schlämmen und Schonbezirke

Art. 58 Bay­FiG regelt das Schläm­men und die Besei­ti­gung von Was­ser­pflan­zen, Art. 59 Bay­FiG die Schon­be­zir­ke mit einer eige­nen Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung. Bei­de Vor­schrif­ten sind bei Unter­hal­tungs- und Aus­bau­maß­nah­men mit­zu­prü­fen; zum Aus­bau selbst sie­he unse­ren Bei­trag zu Gewäs­ser­aus­bau und Plan­fest­stel­lung.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Lie­gen Aus­gangs­da­ten zum Bestand vor, bevor die Anla­ge kommt? Der Tat­be­stand des Art. 55 Abs. 1 Bay­FiG knüpft an die Gefähr­dung eines dem Hege­ziel ent­spre­chen­den Bestands an – ohne sol­che Daten ist die Gefähr­dung schwer zu belegen.
  • Geht es um eine Bestands­an­la­ge? Dann ist Art. 55 Abs. 2 Bay­FiG ein­schlä­gig: Die Anpas­sung erteil­ter Zulas­sun­gen ist aus­drück­lich vorgesehen.
  • Wird auf Ent­schä­di­gung gesetzt? Für den Min­der­wert durch Fisch­we­ge sieht Abs. 3 kei­nen Ersatz vor.
  • Bei Ent­nah­me­kon­flik­ten: Kommt das Aus­gleichs­ver­fah­ren nach § 22 WHG in Betracht, statt auf ein Ein­schrei­ten von Amts wegen zu warten?
  • Wer­den die Anzei­gen nach Art. 57 Abs. 3 Bay­FiG erstat­tet? Ihr Aus­blei­ben ist bußgeldbewehrt.
  • Sind im was­ser­recht­li­chen Ver­fah­ren die Ein­wen­dun­gen frist­ge­recht erho­ben? Spä­ter ist der Vor­trag regel­mä­ßig ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Ein Kraftwerk sperrt meinem Fischwasser den Aufstieg. Was kann ich verlangen?

Die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de kann den Betrei­ber nach Art. 55 Abs. 1 Bay­FiG ver­pflich­ten, auf eige­ne Kos­ten die Durch­gän­gig­keit her­zu­stel­len, wenn der Fisch­zug erheb­lich beein­träch­tigt und dadurch das Hege­ziel gefähr­det ist.

Gilt das auch für alte Anlagen?

Ja. Art. 55 Abs. 2 Bay­FiG erklärt die Vor­schrift für bestehen­de Anla­gen ent­spre­chend anwend­bar und sieht die Anpas­sung erteil­ter Zulas­sun­gen inner­halb ange­mes­se­ner Fris­ten vor.

Bekomme ich Ersatz, wenn ein Fischweg meine Fischerei entwertet?

Nein. Art. 55 Abs. 3 Bay­FiG schließt einen Ersatz für den dadurch ver­ur­sach­ten Min­der­wert aus­drück­lich aus.

Wie viel Wasser darf entnommen werden?

Nur so viel, dass die Eig­nung und Ent­wick­lungs­fä­hig­keit des Fisch­was­sers als Lebens­raum für einen stand­ort­ty­pi­schen und arten­rei­chen Fisch­be­stand erhal­ten bleibt (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Bay­FiG) — aus­drück­lich auch bei Beschneiungsanlagen.

Kann ich selbst ein Verfahren anstoßen?

Ja. Über Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Bay­FiG gilt § 22 WHG ent­spre­chend; das Aus­gleichs­ver­fah­ren kann auf Antrag eines Betei­lig­ten ein­ge­lei­tet werden.

Muss man mir eine Wasserableitung ankündigen?

Art. 57 Abs. 3 Bay­FiG ver­pflich­tet den Ablei­tungs­be­rech­tig­ten, Beginn und vor­aus­sicht­li­che Dau­er anzu­zei­gen — außer bei Not­fäl­len und regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ableitungen.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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