Umwelt­straf­recht

Unerlaubter Umgang mit Abfällen — § 326 StGB

Auf einen Blick: § 326 StGB trifft nicht jeden Abfall, son­dern vier eng umschrie­be­ne Kate­go­rien. Straf­bar wird der Umgang mit ihnen erst außer­halb einer zuge­las­se­nen Anla­ge oder bei wesent­li­cher Abwei­chung vom vor­ge­schrie­be­nen Ver­fah­ren. Und Absatz 6 nimmt die Tat voll­stän­dig aus der Straf­bar­keit her­aus, wenn schäd­li­che Ein­wir­kun­gen wegen der gerin­gen Men­ge offen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen sind — das ist in land­wirt­schaft­li­chen und hand­werk­li­chen Fäl­len der wich­tigs­te Ansatz.

Ein Fass Alt­öl hin­ter der Maschi­nen­hal­le, ein Hau­fen Bau­schutt am Feld­rand, ein paar Sack Asbest­plat­ten in der Scheu­ne: Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen § 326 StGB begin­nen fast immer mit einem Bild, das ein­deu­tig aus­sieht. Der Tat­be­stand ist es nicht. Er ver­langt drei Prü­fun­gen, die unab­hän­gig von­ein­an­der schei­tern kön­nen — und eine vier­te, die selbst dann noch aus der Straf­bar­keit führt, wenn die ers­ten drei erfüllt sind.

Nur vier Abfallkategorien — § 326 Abs. 1 StGB

§ 326 Abs. 1 StGB ist kein all­ge­mei­nes Abfall­straf­recht. Erfasst sind aus­schließ­lich Abfäl­le, die

  • Gif­te oder Erre­ger von auf Men­schen oder Tie­re über­trag­ba­ren gemein­ge­fähr­li­chen Krank­hei­ten ent­hal­ten oder her­vor­brin­gen kön­nen (Nr. 1),
  • für den Men­schen krebs­er­zeu­gend, fort­pflan­zungs­ge­fähr­dend oder erb­gut­ver­än­dernd sind (Nr. 2),
  • explo­si­ons­ge­fähr­lich, selbst­ent­zünd­lich oder nicht nur gering­fü­gig radio­ak­tiv sind (Nr. 3) oder
  • nach Art, Beschaf­fen­heit oder Men­ge geeig­net sind, nach­hal­tig ein Gewäs­ser, die Luft oder den Boden zu ver­un­rei­ni­gen oder einen Tier- oder Pflan­zen­be­stand zu gefähr­den (Nr. 4).

Num­mer 4 ist der Auf­fang­tat­be­stand und in der Pra­xis der Streit­punkt. Das Gesetz ver­langt dort Eig­nung zur nach­hal­ti­gen Ver­un­rei­ni­gung — nicht jede Ver­schmut­zung, son­dern eine, die von Dau­er ist. Und es stellt aus­drück­lich auf Art, Beschaf­fen­heit oder Men­ge ab. Damit ist die Men­ge kein Neben­aspekt, son­dern Tat­be­stands­merk­mal: Die­sel­ben Stof­fe kön­nen in klei­ner Men­ge aus Num­mer 4 herausfallen.

Die Tathandlung: außerhalb der zugelassenen Anlage

Der Kata­log der Tat­hand­lun­gen ist weit — sam­meln, beför­dern, behan­deln, ver­wer­ten, lagern, abla­gern, ablas­sen, besei­ti­gen, han­deln, makeln oder sonst bewirt­schaf­ten. Nahe­zu jeder Umgang ist erfasst. Die Ein­schrän­kung liegt an ande­rer Stel­le: Straf­bar ist das nur, wenn es außer­halb einer dafür zuge­las­se­nen Anla­ge geschieht oder unter wesent­li­cher Abwei­chung von einem vor­ge­schrie­be­nen oder zuge­las­se­nen Ver­fah­ren.

Dar­aus folgt zwei­er­lei. Wer in einer zuge­las­se­nen Anla­ge ver­fah­rens­ge­mäß arbei­tet, ver­wirk­licht den Tat­be­stand nicht, auch wenn der Stoff gefähr­lich ist. Und wer in einer zuge­las­se­nen Anla­ge vom Ver­fah­ren abweicht, wird nur straf­bar, wenn die Abwei­chung wesent­lich ist. Der Vor­wurf einer blo­ßen Doku­men­ta­ti­ons- oder For­mal­ab­wei­chung trägt § 326 Abs. 1 StGB nicht.

Der Straf­rah­men reicht bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe. Nach § 326 Abs. 4 StGB ist bereits der Ver­such straf­bar; nach Absatz 5 auch die fahr­läs­si­ge Bege­hung, dann mit bis zu drei Jahren.

Absatz 6: die Geringfügigkeitsklausel

§ 326 Abs. 6 StGB lau­tet: Die Tat ist dann nicht straf­bar, wenn schäd­li­che Ein­wir­kun­gen auf die Umwelt, ins­be­son­de­re auf Men­schen, Gewäs­ser, die Luft, den Boden, Nutz­tie­re oder Nutz­pflan­zen, wegen der gerin­gen Men­ge der Abfäl­le offen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen sind.

Die­se Vor­schrift wird in Ermitt­lungs­ver­fah­ren regel­mä­ßig über­se­hen, obwohl sie in klei­ne­ren Fäl­len den gan­zen Vor­wurf trägt oder fal­len lässt. Drei Punk­te sind wichtig:

  • Sie ist kei­ne Ermes­sens- oder Oppor­tu­ni­täts­re­gel. Das Gesetz sagt, die Tat sei nicht straf­bar — nicht, sie kön­ne ein­ge­stellt werden.
  • Anknüp­fungs­punkt ist aus­schließ­lich die gerin­ge Men­ge. Nicht die Sorg­falt, nicht die Absicht, nicht die spä­te­re Beseitigung.
  • Der Aus­schluss muss offen­sicht­lich sein. Steht die Men­ge fest und ist sie klein, ist das im Regel­fall kei­ne Beweis­fra­ge, son­dern eine Bewer­tungs­fra­ge — und die lässt sich schrift­lich füh­ren, bevor Ankla­ge erho­ben wird.

Weil Absatz 6 an die Men­ge anknüpft, ent­schei­det die Men­gen­fest­stel­lung über den Aus­gang. Sie steht in der Akte — in Fotos, Wie­ge­schei­nen, Ent­sor­gungs­nach­wei­sen, Aus­sa­gen. Wer sie früh prüft, prüft den Kern des Verfahrens.

Radioaktive Abfälle — § 326 Abs. 3 StGB

Absatz 3 stellt geson­dert unter Stra­fe, wer radio­ak­ti­ve Abfäl­le unter Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten nicht ablie­fert. Der Straf­rah­men reicht bis zu drei Jah­ren; fahr­läs­si­ges Han­deln ist nach Absatz 5 mit bis zu einem Jahr bedroht. Für die Pra­xis von Land- und Forst­wirt­schaft, Bau und Hand­werk spielt die Vor­schrift kaum eine Rol­le — sie zeigt aber, dass der Gesetz­ge­ber jeden Absatz des § 326 StGB mit einem eige­nen Straf­rah­men ver­se­hen hat.

Abgrenzung zu § 324 StGB

Wer Abfall am Gewäs­ser­rand lagert und dabei Stof­fe ins Was­ser gelan­gen lässt, steht schnell auch im Anwen­dungs­be­reich der Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung nach § 324 StGB. Der Unter­schied ist erheb­lich: § 324 StGB ver­langt kei­ne Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten und kei­ne Erheb­lich­keits­schwel­le — und er kennt kei­ne Gering­fü­gig­keits­klau­sel wie § 326 Abs. 6 StGB. Wo bei­de Vor­schrif­ten im Raum ste­hen, ist die Fra­ge, wel­chen Weg die Stof­fe genom­men haben, die entscheidende.

Wer haftet im Betrieb?

Bei Abfall­vor­wür­fen in Unter­neh­men rich­tet sich der Vor­wurf oft gegen den Geschäfts­füh­rer, obwohl vor Ort jemand ande­res ent­schie­den hat — oder umge­kehrt gegen den Mit­ar­bei­ter, obwohl die Zustän­dig­keit nie förm­lich über­tra­gen wur­de. Maß­stab ist § 14 StGB, des­sen Absatz 2 Nr. 2 eine aus­drück­li­che Beauf­tra­gung ver­langt. Nähe­res unter Ver­ant­wort­lich­keit im Betrieb — § 14 StGB.

Häufige Fragen

Ist jede illegale Abfallablagerung nach § 326 StGB strafbar?

Nein. Erfasst sind nur Abfäl­le aus den vier Kate­go­rien des § 326 Abs. 1 StGB. Abla­ge­run­gen, die kei­ne die­ser Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, blei­ben Ord­nungs­wid­rig­keit oder Verwaltungsverstoß.

Was bedeutet „geringe Menge“ in § 326 Abs. 6 StGB?

Das Gesetz nennt kei­ne Zahl. Es ver­langt, dass schäd­li­che Ein­wir­kun­gen auf die Umwelt wegen der gerin­gen Men­ge offen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen sind. Maß­geb­lich ist damit das Ver­hält­nis von Men­ge und Gefähr­dungs­po­ten­zi­al des kon­kre­ten Stof­fes, nicht ein fes­ter Grenzwert.

Ist der Versuch strafbar?

Ja, in den Fäl­len der Absät­ze 1 und 2 nach § 326 Abs. 4 StGB.

Genügt Fahrlässigkeit?

Ja. § 326 Abs. 5 StGB stellt fahr­läs­si­ges Han­deln unter Stra­fe — bis zu drei Jah­re in den Fäl­len der Absät­ze 1 und 2, bis zu einem Jahr im Fall des Absat­zes 3.

Schützt mich eine erteilte Genehmigung immer?

Nicht immer. Nach § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB steht eine durch Dro­hung, Bestechung, Kol­lu­si­on oder unrich­ti­ge Anga­ben erschli­che­ne Geneh­mi­gung dem Han­deln ohne Geneh­mi­gung gleich. Mehr dazu unter Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät im Umwelt­straf­recht.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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