Umweltstrafrecht
Unerlaubter Umgang mit Abfällen — § 326 StGB
Auf einen Blick: § 326 StGB trifft nicht jeden Abfall, sondern vier eng umschriebene Kategorien. Strafbar wird der Umgang mit ihnen erst außerhalb einer zugelassenen Anlage oder bei wesentlicher Abweichung vom vorgeschriebenen Verfahren. Und Absatz 6 nimmt die Tat vollständig aus der Strafbarkeit heraus, wenn schädliche Einwirkungen wegen der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen sind — das ist in landwirtschaftlichen und handwerklichen Fällen der wichtigste Ansatz.
Ein Fass Altöl hinter der Maschinenhalle, ein Haufen Bauschutt am Feldrand, ein paar Sack Asbestplatten in der Scheune: Ermittlungsverfahren wegen § 326 StGB beginnen fast immer mit einem Bild, das eindeutig aussieht. Der Tatbestand ist es nicht. Er verlangt drei Prüfungen, die unabhängig voneinander scheitern können — und eine vierte, die selbst dann noch aus der Strafbarkeit führt, wenn die ersten drei erfüllt sind.
Nur vier Abfallkategorien — § 326 Abs. 1 StGB
§ 326 Abs. 1 StGB ist kein allgemeines Abfallstrafrecht. Erfasst sind ausschließlich Abfälle, die
- Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (Nr. 1),
- für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind (Nr. 2),
- explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind (Nr. 3) oder
- nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder einen Tier- oder Pflanzenbestand zu gefährden (Nr. 4).
Nummer 4 ist der Auffangtatbestand und in der Praxis der Streitpunkt. Das Gesetz verlangt dort Eignung zur nachhaltigen Verunreinigung — nicht jede Verschmutzung, sondern eine, die von Dauer ist. Und es stellt ausdrücklich auf Art, Beschaffenheit oder Menge ab. Damit ist die Menge kein Nebenaspekt, sondern Tatbestandsmerkmal: Dieselben Stoffe können in kleiner Menge aus Nummer 4 herausfallen.
Die Tathandlung: außerhalb der zugelassenen Anlage
Der Katalog der Tathandlungen ist weit — sammeln, befördern, behandeln, verwerten, lagern, ablagern, ablassen, beseitigen, handeln, makeln oder sonst bewirtschaften. Nahezu jeder Umgang ist erfasst. Die Einschränkung liegt an anderer Stelle: Strafbar ist das nur, wenn es außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage geschieht oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren.
Daraus folgt zweierlei. Wer in einer zugelassenen Anlage verfahrensgemäß arbeitet, verwirklicht den Tatbestand nicht, auch wenn der Stoff gefährlich ist. Und wer in einer zugelassenen Anlage vom Verfahren abweicht, wird nur strafbar, wenn die Abweichung wesentlich ist. Der Vorwurf einer bloßen Dokumentations- oder Formalabweichung trägt § 326 Abs. 1 StGB nicht.
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach § 326 Abs. 4 StGB ist bereits der Versuch strafbar; nach Absatz 5 auch die fahrlässige Begehung, dann mit bis zu drei Jahren.
Absatz 6: die Geringfügigkeitsklausel
§ 326 Abs. 6 StGB lautet: Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Diese Vorschrift wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig übersehen, obwohl sie in kleineren Fällen den ganzen Vorwurf trägt oder fallen lässt. Drei Punkte sind wichtig:
- Sie ist keine Ermessens- oder Opportunitätsregel. Das Gesetz sagt, die Tat sei nicht strafbar — nicht, sie könne eingestellt werden.
- Anknüpfungspunkt ist ausschließlich die geringe Menge. Nicht die Sorgfalt, nicht die Absicht, nicht die spätere Beseitigung.
- Der Ausschluss muss offensichtlich sein. Steht die Menge fest und ist sie klein, ist das im Regelfall keine Beweisfrage, sondern eine Bewertungsfrage — und die lässt sich schriftlich führen, bevor Anklage erhoben wird.
Weil Absatz 6 an die Menge anknüpft, entscheidet die Mengenfeststellung über den Ausgang. Sie steht in der Akte — in Fotos, Wiegescheinen, Entsorgungsnachweisen, Aussagen. Wer sie früh prüft, prüft den Kern des Verfahrens.
Radioaktive Abfälle — § 326 Abs. 3 StGB
Absatz 3 stellt gesondert unter Strafe, wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren; fahrlässiges Handeln ist nach Absatz 5 mit bis zu einem Jahr bedroht. Für die Praxis von Land- und Forstwirtschaft, Bau und Handwerk spielt die Vorschrift kaum eine Rolle — sie zeigt aber, dass der Gesetzgeber jeden Absatz des § 326 StGB mit einem eigenen Strafrahmen versehen hat.
Abgrenzung zu § 324 StGB
Wer Abfall am Gewässerrand lagert und dabei Stoffe ins Wasser gelangen lässt, steht schnell auch im Anwendungsbereich der Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB. Der Unterschied ist erheblich: § 324 StGB verlangt keine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten und keine Erheblichkeitsschwelle — und er kennt keine Geringfügigkeitsklausel wie § 326 Abs. 6 StGB. Wo beide Vorschriften im Raum stehen, ist die Frage, welchen Weg die Stoffe genommen haben, die entscheidende.
Wer haftet im Betrieb?
Bei Abfallvorwürfen in Unternehmen richtet sich der Vorwurf oft gegen den Geschäftsführer, obwohl vor Ort jemand anderes entschieden hat — oder umgekehrt gegen den Mitarbeiter, obwohl die Zuständigkeit nie förmlich übertragen wurde. Maßstab ist § 14 StGB, dessen Absatz 2 Nr. 2 eine ausdrückliche Beauftragung verlangt. Näheres unter Verantwortlichkeit im Betrieb — § 14 StGB.
Häufige Fragen
Ist jede illegale Abfallablagerung nach § 326 StGB strafbar?
Nein. Erfasst sind nur Abfälle aus den vier Kategorien des § 326 Abs. 1 StGB. Ablagerungen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, bleiben Ordnungswidrigkeit oder Verwaltungsverstoß.
Was bedeutet „geringe Menge“ in § 326 Abs. 6 StGB?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Es verlangt, dass schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist damit das Verhältnis von Menge und Gefährdungspotenzial des konkreten Stoffes, nicht ein fester Grenzwert.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 326 Abs. 4 StGB.
Genügt Fahrlässigkeit?
Ja. § 326 Abs. 5 StGB stellt fahrlässiges Handeln unter Strafe — bis zu drei Jahre in den Fällen der Absätze 1 und 2, bis zu einem Jahr im Fall des Absatzes 3.
Schützt mich eine erteilte Genehmigung immer?
Nicht immer. Nach § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB steht eine durch Drohung, Bestechung, Kollusion oder unrichtige Angaben erschlichene Genehmigung dem Handeln ohne Genehmigung gleich. Mehr dazu unter Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.