Kampfhundeerlaubnis
Erlaubnis der Gemeinde, nicht des Landratsamts
Wer in Bayern einen Kampfhund halten will, braucht dafür eine Erlaubnis — und zwar nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG die Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Das überrascht viele, weil im Hunderecht sonst häufig die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist; für die Ausbildung auf gesteigerte Aggressivität nach Art. 37a Abs. 2 LStVG ist sie es auch.
Die Erlaubnispflicht besteht unabhängig davon, ob der Hund je auffällig geworden ist. Sie knüpft allein an die Kampfhundeeigenschaft an.
Wer ist Kampfhund?
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG definiert: Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Derselbe Satz ermächtigt das Staatsministerium des Innern, durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden zu bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.
Diese Verordnung — die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 — kennt in § 1 zwei Kategorien und einen Auffangtatbestand:
Kategorie 1 (§ 1 Abs. 1): Bei Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet. Ein Gegenbeweis ist nicht vorgesehen.
Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2): Bei Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler wird die Eigenschaft vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Das ist der Weg zum Negativzeugnis.
Der Einzelfall (§ 1 Abs. 3): Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Wenn die Rasse nicht auf der Liste steht
Ein praktisch bedeutsamer Punkt betrifft Hunde, die keiner der aufgezählten Rassen angehören. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. November 2025 (10 CS 25.1543, 10 C 25.2060) zu einem Boerboel entschieden: Ist ein Hund einer sogenannten „neuen” Rasse oder „Moderasse” zuzuordnen, die nicht in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung aufgeführt ist, kann sich die Kampfhundeeigenschaft dennoch daraus ergeben, dass der Hund in seinen wesentlichen Merkmalen einer in der Verordnung aufgeführten Rasse, Kreuzung oder sonstigen Gruppe entspricht. Die festgestellte Zugehörigkeit zu einer Moderasse mache die weitergehende Prüfung anhand der Kriterien der Verordnung nicht entbehrlich.
Zur Feststellung selbst hält dieselbe Entscheidung fest, dass bei fehlendem Abstammungsnachweis die Rasse grundsätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild — insbesondere Größe, Körperbau und Kopfform — bestimmt werden kann und dass für eine Rassezuordnung nicht alle dem Rassestandard der Fédération Cynologique Internationale entsprechenden Merkmale vorhanden sein müssen.
Der Streit verlagert sich damit häufig auf das Gutachten und dessen Grundlagen.
Die drei Voraussetzungen der Erlaubnis
Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG erlaubt die Erteilung nur, wenn der Antragsteller
- ein berechtigtes Interesse nachweist,
- gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
Zum berechtigten Interesse nennt das Gesetz ein Regelbeispiel: Es kann insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Damit ist der Maßstab hoch angesetzt — die Zuneigung zum Tier oder der Wunsch, einen bestimmten Hund aus dem Tierheim zu übernehmen, fällt nicht ohne Weiteres darunter.
Nach Satz 2 kann die Erlaubnis vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Satz 3 stellt klar, dass Versagungsgründe aus anderen Vorschriften unberührt bleiben. Absatz 3 nimmt Diensthunde von Polizei, Strafvollzug, Bundesgrenzschutz und Zollverwaltung aus.
Was der Verstoß kostet
Art. 37 Abs. 4 LStVG sieht eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
Die Vorschrift hat eine zweite, oft übersehene Funktion. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 18. November 2025 nach dem ersten redaktionellen Leitsatz festgehalten, dass eine Haltungsuntersagung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden kann, weil und sofern die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis fortwährend eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die fehlende Erlaubnis ist also nicht nur eine Geldbußenfrage.
Zucht und Ausbildung
Art. 37a LStVG regelt beides gesondert und deutlich schärfer. Nach Absatz 1 kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt. Nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausbildet; sie darf nur erteilt werden, wenn Sachkunde und Zuverlässigkeit vorliegen und die Ausbildung Schutzzwecken dient, und nach Satz 3 nicht für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.
Prüfpunkte
- Auf welche Kategorie stützt sich die Behörde — § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung?
- Liegt ein Abstammungsnachweis vor, oder wird nach dem Phänotyp zugeordnet?
- Wenn ein Gutachten vorliegt: Auf welche Merkmale stützt es sich, und wer hat es erstellt?
- Bei Kategorie 2: Ist der Weg über den Nachweis für den einzelnen Hund eröffnet worden?
- Welches berechtigte Interesse wurde geltend gemacht, und wie hat die Gemeinde es gewürdigt?
- Worauf stützen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit?
- Sind der Erlaubnis Auflagen beigefügt, und sind sie hinreichend bestimmt?
- Wird zugleich die Haltung untersagt — und auf welche Vorschrift?
- Welche Rechtsbehelfsfrist nennt der Bescheid, und ist die sofortige Vollziehung angeordnet?
Häufige Fragen
Welche Rassen gelten in Bayern als Kampfhunde?
§ 1 Abs. 1 der Verordnung nennt Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu mit stets vermuteter Eigenschaft; § 1 Abs. 2 nennt vierzehn weitere Rassen mit widerleglicher Vermutung.
Mein Hund ist ein Mischling. Gilt die Liste trotzdem?
Die Verordnung erfasst ausdrücklich auch Kreuzungen — bei Kategorie 1 untereinander oder mit anderen Hunden, bei Kategorie 2 untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.
Meine Rasse steht auf keiner Liste. Bin ich damit raus?
Nicht zwingend. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2025 kann sich die Eigenschaft daraus ergeben, dass der Hund in seinen wesentlichen Merkmalen einer aufgeführten Rasse entspricht.
Wer erteilt die Erlaubnis?
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG die Gemeinde. Für die Ausbildung auf gesteigerte Aggressivität ist nach Art. 37a Abs. 2 LStVG die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Reicht es, dass ich den Hund liebe?
Das Gesetz verlangt ein berechtigtes Interesse und nennt als Regelbeispiel die Bewachung eines gefährdeten Besitztums. Die Anforderungen sind entsprechend hoch.
Was droht ohne Erlaubnis?
Art. 37 Abs. 4 LStVG sieht bis zu zehntausend Euro Geldbuße vor. Darüber hinaus kann die fortdauernde erlaubnislose Haltung nach der Rechtsprechung eine Haltungsuntersagung tragen.
Weiterführend
Zur Widerlegung der Vermutung bei Kategorie 2 siehe Negativzeugnis und Wesenstest. Zur Untersagung siehe Untersagung der Hundehaltung. Zum Überblick siehe Hunderecht in Bayern.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Kampfhundeerlaubnis haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.