Kampf­hun­de­er­laub­nis

Erlaubnis der Gemeinde, nicht des Landratsamts

Wer in Bay­ern einen Kampf­hund hal­ten will, braucht dafür eine Erlaub­nis — und zwar nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG die Erlaub­nis der Gemein­de, soweit das Bun­des­recht nichts ande­res vor­schreibt. Das über­rascht vie­le, weil im Hun­de­recht sonst häu­fig die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de zustän­dig ist; für die Aus­bil­dung auf gestei­ger­te Aggres­si­vi­tät nach Art. 37a Abs. 2 LStVG ist sie es auch.

Die Erlaub­nis­pflicht besteht unab­hän­gig davon, ob der Hund je auf­fäl­lig gewor­den ist. Sie knüpft allein an die Kampf­hun­de­ei­gen­schaft an.

Wer ist Kampfhund?

Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG defi­niert: Kampf­hun­de sind Hun­de, bei denen auf Grund ras­se­spe­zi­fi­scher Merk­ma­le, Zucht oder Aus­bil­dung von einer gestei­ger­ten Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit gegen­über Men­schen oder Tie­ren aus­zu­ge­hen ist. Der­sel­be Satz ermäch­tigt das Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern, durch Ver­ord­nung Ras­sen, Kreu­zun­gen und sons­ti­ge Grup­pen von Hun­den zu bestim­men, für wel­che die Eigen­schaft als Kampf­hun­de ver­mu­tet wird.

Die­se Ver­ord­nung — die Ver­ord­nung über Hun­de mit gestei­ger­ter Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit vom 10. Juli 1992 — kennt in § 1 zwei Kate­go­rien und einen Auffangtatbestand:

Kate­go­rie 1 (§ 1 Abs. 1): Bei Pit-Bull, Ban­dog, Ame­ri­can Staf­ford­shire Ter­ri­er, Staf­ford­shire Bull­ter­ri­er und Tosa-Inu sowie deren Kreu­zun­gen wird die Eigen­schaft als Kampf­hun­de stets ver­mu­tet. Ein Gegen­be­weis ist nicht vorgesehen.

Kate­go­rie 2 (§ 1 Abs. 2): Bei Ala­no, Ame­ri­can Bull­dog, Bull­ma­stiff, Bull­ter­ri­er, Cane Cor­so, Dog Argen­ti­no, Dogue de Bor­deaux, Fila Bra­silei­ro, Mastiff, Mastin Espa­nol, Masti­no Napo­le­t­a­no, Per­ro de Pre­sa Cana­rio (Dogo Cana­rio), Per­ro de Pre­sa Mal­lor­quin und Rott­wei­ler wird die Eigen­schaft ver­mu­tet, solan­ge nicht der zustän­di­gen Behör­de für den ein­zel­nen Hund nach­ge­wie­sen wird, dass er kei­ne gestei­ger­te Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit gegen­über Men­schen oder Tie­ren auf­weist. Das ist der Weg zum Negativzeugnis.

Der Ein­zel­fall (§ 1 Abs. 3): Unab­hän­gig davon kann sich die Eigen­schaft eines Hun­des als Kampf­hund im Ein­zel­fall aus sei­ner Aus­bil­dung mit dem Ziel einer gestei­ger­ten Aggres­si­vi­tät oder Gefähr­lich­keit ergeben.

Wenn die Rasse nicht auf der Liste steht

Ein prak­tisch bedeut­sa­mer Punkt betrifft Hun­de, die kei­ner der auf­ge­zähl­ten Ras­sen ange­hö­ren. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Beschluss vom 18. Novem­ber 2025 (10 CS 25.1543, 10 C 25.2060) zu einem Boer­b­oel ent­schie­den: Ist ein Hund einer soge­nann­ten „neu­en” Ras­se oder „Moderas­se” zuzu­ord­nen, die nicht in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Ver­ord­nung auf­ge­führt ist, kann sich die Kampf­hun­de­ei­gen­schaft den­noch dar­aus erge­ben, dass der Hund in sei­nen wesent­li­chen Merk­ma­len einer in der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Ras­se, Kreu­zung oder sons­ti­gen Grup­pe ent­spricht. Die fest­ge­stell­te Zuge­hö­rig­keit zu einer Moderas­se mache die wei­ter­ge­hen­de Prü­fung anhand der Kri­te­ri­en der Ver­ord­nung nicht entbehrlich.

Zur Fest­stel­lung selbst hält die­sel­be Ent­schei­dung fest, dass bei feh­len­dem Abstam­mungs­nach­weis die Ras­se grund­sätz­lich nach dem äuße­ren Erschei­nungs­bild — ins­be­son­de­re Grö­ße, Kör­per­bau und Kopf­form — bestimmt wer­den kann und dass für eine Ras­se­zu­ord­nung nicht alle dem Ras­se­stan­dard der Fédé­ra­ti­on Cyno­lo­gi­que Inter­na­tio­na­le ent­spre­chen­den Merk­ma­le vor­han­den sein müssen.

Der Streit ver­la­gert sich damit häu­fig auf das Gut­ach­ten und des­sen Grundlagen.

Die drei Voraussetzungen der Erlaubnis

Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG erlaubt die Ertei­lung nur, wenn der Antragsteller

  • ein berech­tig­tes Inter­es­se nachweist,
  • gegen sei­ne Zuver­läs­sig­keit kei­ne Beden­ken bestehen und
  • Gefah­ren für Leben, Gesund­heit, Eigen­tum oder Besitz nicht entgegenstehen.

Zum berech­tig­ten Inter­es­se nennt das Gesetz ein Regel­bei­spiel: Es kann ins­be­son­de­re vor­lie­gen, wenn die Hal­tung der Bewa­chung eines gefähr­de­ten Besitz­tums dient. Damit ist der Maß­stab hoch ange­setzt — die Zunei­gung zum Tier oder der Wunsch, einen bestimm­ten Hund aus dem Tier­heim zu über­neh­men, fällt nicht ohne Wei­te­res darunter.

Nach Satz 2 kann die Erlaub­nis vom Nach­weis des Bestehens einer beson­de­ren Haft­pflicht­ver­si­che­rung abhän­gig gemacht wer­den. Satz 3 stellt klar, dass Ver­sa­gungs­grün­de aus ande­ren Vor­schrif­ten unbe­rührt blei­ben. Absatz 3 nimmt Dienst­hun­de von Poli­zei, Straf­voll­zug, Bun­des­grenz­schutz und Zoll­ver­wal­tung aus.

Was der Verstoß kostet

Art. 37 Abs. 4 LStVG sieht eine Geld­bu­ße bis zu zehn­tau­send Euro vor, wenn jemand vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig einen Kampf­hund ohne die erfor­der­li­che Erlaub­nis hält oder die mit der Erlaub­nis ver­bun­de­nen voll­zieh­ba­ren Auf­la­gen nicht erfüllt.

Die Vor­schrift hat eine zwei­te, oft über­se­he­ne Funk­ti­on. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat in der Ent­schei­dung vom 18. Novem­ber 2025 nach dem ers­ten redak­tio­nel­len Leit­satz fest­ge­hal­ten, dass eine Hal­tungs­un­ter­sa­gung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Ver­bin­dung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt wer­den kann, weil und sofern die Hal­tung eines Kampf­hun­des ohne die erfor­der­li­che Erlaub­nis fort­wäh­rend eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt. Die feh­len­de Erlaub­nis ist also nicht nur eine Geldbußenfrage.

Zucht und Ausbildung

Art. 37a LStVG regelt bei­des geson­dert und deut­lich schär­fer. Nach Absatz 1 kann mit Geld­bu­ße bis zu fünf­zig­tau­send Euro belegt wer­den, wer Kampf­hun­de im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züch­tet oder kreuzt. Nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Erlaub­nis der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de, wer Hun­de mit dem Ziel einer gestei­ger­ten Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit aus­bil­det; sie darf nur erteilt wer­den, wenn Sach­kun­de und Zuver­läs­sig­keit vor­lie­gen und die Aus­bil­dung Schutz­zwe­cken dient, und nach Satz 3 nicht für Hun­de im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halb­satz 2.

Prüfpunkte

  • Auf wel­che Kate­go­rie stützt sich die Behör­de — § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung?
  • Liegt ein Abstam­mungs­nach­weis vor, oder wird nach dem Phä­no­typ zugeordnet?
  • Wenn ein Gut­ach­ten vor­liegt: Auf wel­che Merk­ma­le stützt es sich, und wer hat es erstellt?
  • Bei Kate­go­rie 2: Ist der Weg über den Nach­weis für den ein­zel­nen Hund eröff­net worden?
  • Wel­ches berech­tig­te Inter­es­se wur­de gel­tend gemacht, und wie hat die Gemein­de es gewürdigt?
  • Wor­auf stüt­zen sich Beden­ken gegen die Zuverlässigkeit?
  • Sind der Erlaub­nis Auf­la­gen bei­gefügt, und sind sie hin­rei­chend bestimmt?
  • Wird zugleich die Hal­tung unter­sagt — und auf wel­che Vorschrift?
  • Wel­che Rechts­be­helfs­frist nennt der Bescheid, und ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung angeordnet?

Häufige Fragen

Welche Rassen gelten in Bayern als Kampfhunde?

§ 1 Abs. 1 der Ver­ord­nung nennt Pit-Bull, Ban­dog, Ame­ri­can Staf­ford­shire Ter­ri­er, Staf­ford­shire Bull­ter­ri­er und Tosa-Inu mit stets ver­mu­te­ter Eigen­schaft; § 1 Abs. 2 nennt vier­zehn wei­te­re Ras­sen mit wider­leg­li­cher Vermutung.

Mein Hund ist ein Mischling. Gilt die Liste trotzdem?

Die Ver­ord­nung erfasst aus­drück­lich auch Kreu­zun­gen — bei Kate­go­rie 1 unter­ein­an­der oder mit ande­ren Hun­den, bei Kate­go­rie 2 unter­ein­an­der oder mit ande­ren als den von Absatz 1 erfass­ten Hunden.

Meine Rasse steht auf keiner Liste. Bin ich damit raus?

Nicht zwin­gend. Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 18. Novem­ber 2025 kann sich die Eigen­schaft dar­aus erge­ben, dass der Hund in sei­nen wesent­li­chen Merk­ma­len einer auf­ge­führ­ten Ras­se entspricht.

Wer erteilt die Erlaubnis?

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG die Gemein­de. Für die Aus­bil­dung auf gestei­ger­te Aggres­si­vi­tät ist nach Art. 37a Abs. 2 LStVG die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de zuständig.

Reicht es, dass ich den Hund liebe?

Das Gesetz ver­langt ein berech­tig­tes Inter­es­se und nennt als Regel­bei­spiel die Bewa­chung eines gefähr­de­ten Besitz­tums. Die Anfor­de­run­gen sind ent­spre­chend hoch.

Was droht ohne Erlaubnis?

Art. 37 Abs. 4 LStVG sieht bis zu zehn­tau­send Euro Geld­bu­ße vor. Dar­über hin­aus kann die fort­dau­ern­de erlaub­nis­lo­se Hal­tung nach der Recht­spre­chung eine Hal­tungs­un­ter­sa­gung tragen.

Weiterführend

Zur Wider­le­gung der Ver­mu­tung bei Kate­go­rie 2 sie­he Nega­tiv­zeug­nis und Wesens­test. Zur Unter­sa­gung sie­he Unter­sa­gung der Hun­de­hal­tung. Zum Über­blick sie­he Hun­de­recht in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zur Kampf­hun­de­er­laub­nis haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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