Negativzeugnis und Wesenstest
Ein Begriff, den das Gesetz nicht kennt
„Negativzeugnis” und „Wesenstest” stehen weder im Landesstraf- und Verordnungsgesetz noch in der Kampfhundeverordnung. Es sind Praxisbegriffe für etwas, das § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit umschreibt: Bei den dort genannten Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, „solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen”.
Daraus folgt dreierlei. Der Nachweis ist für den einzelnen Hund zu führen, nicht für die Rasse. Er ist gegenüber der zuständigen Behörde zu führen. Und er betrifft ausschließlich Kategorie 2.
Kategorie 1 und Kategorie 2
§ 1 Abs. 1 der Verordnung nennt fünf Rassen und Gruppen — Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu — sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Dort wird die Kampfhundeeigenschaft stets vermutet. Die Verordnung sieht für diese Gruppe keinen Gegenbeweis vor.
Wie ernst das gemeint ist, zeigt die Rechtsprechung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November 2022 (10 CS 22.1371) festgehalten — so der redaktionelle Leitsatz —, dass bei Kampfhunden kraft Gesetzes von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist, welche auch nicht vorübergehend hingenommen werden kann.
§ 1 Abs. 2 nennt vierzehn weitere Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler; Satz 2 erstreckt das auf Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden. Nur hier ist der Nachweis eröffnet.
Der Streit beginnt oft eine Stufe früher
Bevor es um den Nachweis geht, steht häufig die Frage im Raum, ob der Hund überhaupt einer gelisteten Rasse zuzuordnen ist. Papiere fehlen, der Hund stammt aus dem Ausland oder aus dem Tierheim, und die Behörde stützt sich auf ein Gutachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Beschluss vom 18. November 2025 (10 CS 25.1543, 10 C 25.2060) ausgeführt: Bei fehlendem Abstammungsnachweis kann die Rasse grundsätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild — dem Phänotyp — bestimmt werden, insbesondere nach Größe, Körperbau und Kopfform; für eine Rassezuordnung müssen nicht alle dem Rassestandard der Fédération Cynologique Internationale entsprechenden Merkmale vorhanden sein.
Und derselbe Beschluss betrifft den heute häufigsten Fall: Ist ein Hund einer „neuen” Rasse oder „Moderasse” zuzuordnen, die nicht in der Verordnung aufgeführt ist — dort ging es um einen Boerboel —, kann sich die Kampfhundeeigenschaft dennoch daraus ergeben, dass er in seinen wesentlichen Merkmalen einer aufgeführten Rasse entspricht. Die Zugehörigkeit zu einer Moderasse macht die weitergehende Prüfung nicht entbehrlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erfolgsaussichten in jenem Verfahren als offen bezeichnet und nach einer Folgenabwägung entschieden. Das zeigt, dass die Anforderungen an ein solches Gutachten ein eigener Prüfungsgegenstand sind.
Was der Nachweis leisten muss
Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 verlangt den Nachweis, dass der Hund „keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist”. Der Nachweis richtet sich also auf einen negativen Umstand, und er ist gegenüber der zuständigen Behörde zu führen — nicht gegenüber einem Verband, einer Hundeschule oder einem Züchterverein.
Wer den Nachweis anerkennt und welche Anforderungen an den Sachverständigen gestellt werden, ergibt sich nicht aus der Verordnung selbst. Wer ein solches Verfahren betreibt, klärt das deshalb sinnvollerweise vorher mit der Behörde, die später darüber entscheidet.
Was das Negativzeugnis nicht ersetzt
Ein verbreitetes Missverständnis: Das Negativzeugnis beseitigt die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft. Es ersetzt aber nicht die sicherheitsrechtliche Beurteilung des konkreten Hundes im Übrigen. Kommt es später zu einem Vorfall, bleibt Art. 18 Abs. 2 LStVG als Grundlage für Anordnungen im Einzelfall unberührt.
Umgekehrt gilt: Auch ohne Listenzugehörigkeit kann sich die Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 3 der Verordnung im Einzelfall aus der Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Prüfpunkte
- Stützt sich die Behörde auf Kategorie 1 oder Kategorie 2? Nur bei Kategorie 2 ist der Nachweis eröffnet.
- Steht die Rassezuordnung überhaupt fest — gibt es Papiere, oder wird nach dem Phänotyp bestimmt?
- Wenn ein Gutachten vorliegt: Wer hat es erstellt, welche Merkmale trägt es, und wurde rechtliches Gehör gewährt?
- Bei einer nicht gelisteten Rasse: Hat die Behörde geprüft, ob wesentliche Merkmale einer gelisteten Rasse vorliegen — oder nur behauptet?
- Wurde der Weg zum Nachweis nach § 1 Abs. 2 eröffnet, oder wurde er übergangen?
- Welche Anforderungen stellt die Behörde an den Nachweis, und sind sie vorher mitgeteilt worden?
- Wird parallel eine Abgabeverpflichtung oder Haltungsuntersagung verfügt?
- Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, und wie ist sie begründet?
Häufige Fragen
Kann ich für einen Pit-Bull ein Negativzeugnis bekommen?
§ 1 Abs. 1 der Verordnung sieht für die dort genannten Rassen keinen Gegenbeweis vor; die Vermutung gilt stets.
Für welche Rassen ist der Nachweis möglich?
Für die vierzehn in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.
Wer entscheidet über den Nachweis?
Nach dem Wortlaut der Verordnung ist er „der zuständigen Behörde” zu erbringen. Ein Zeugnis, das niemand anerkennt, hilft nicht weiter.
Mein Hund hat keine Papiere. Was passiert dann?
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2025 kann die Rasse bei fehlendem Abstammungsnachweis nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimmt werden, insbesondere nach Größe, Körperbau und Kopfform.
Muss der Hund alle Rassemerkmale aufweisen?
Nach derselben Entscheidung müssen für eine Rassezuordnung nicht alle dem FCI-Rassestandard entsprechenden Merkmale vorhanden sein.
Bin ich nach dem Negativzeugnis auf der sicheren Seite?
Die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft ist dann widerlegt. Anordnungen im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 2 LStVG bleiben davon unberührt.
Weiterführend
Zur Erlaubnispflicht siehe Kampfhund: die Erlaubnis nach Art. 37 LStVG. Zu Anordnungen nach einem Vorfall siehe Leinen- und Maulkorbzwang im Einzelfall. Zum Überblick siehe Hunderecht in Bayern.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Negativzeugnis oder zur Einstufung Ihres Hundes haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.