Nega­tiv­zeug­nis und Wesenstest

Ein Begriff, den das Gesetz nicht kennt

„Nega­tiv­zeug­nis” und „Wesens­test” ste­hen weder im Lan­des­straf- und Ver­ord­nungs­ge­setz noch in der Kampf­hun­de­ver­ord­nung. Es sind Pra­xis­be­grif­fe für etwas, das § 1 Abs. 2 der Ver­ord­nung über Hun­de mit gestei­ger­ter Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit umschreibt: Bei den dort genann­ten Ras­sen wird die Eigen­schaft als Kampf­hun­de ver­mu­tet, „solan­ge nicht der zustän­di­gen Behör­de für die ein­zel­nen Hun­de nach­ge­wie­sen wird, dass die­se kei­ne gestei­ger­te Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit gegen­über Men­schen oder Tie­ren aufweisen”.

Dar­aus folgt drei­er­lei. Der Nach­weis ist für den ein­zel­nen Hund zu füh­ren, nicht für die Ras­se. Er ist gegen­über der zustän­di­gen Behör­de zu füh­ren. Und er betrifft aus­schließ­lich Kate­go­rie 2.

Kategorie 1 und Kategorie 2

§ 1 Abs. 1 der Ver­ord­nung nennt fünf Ras­sen und Grup­pen — Pit-Bull, Ban­dog, Ame­ri­can Staf­ford­shire Ter­ri­er, Staf­ford­shire Bull­ter­ri­er, Tosa-Inu — sowie deren Kreu­zun­gen unter­ein­an­der oder mit ande­ren Hun­den. Dort wird die Kampf­hun­de­ei­gen­schaft stets ver­mu­tet. Die Ver­ord­nung sieht für die­se Grup­pe kei­nen Gegen­be­weis vor.

Wie ernst das gemeint ist, zeigt die Recht­spre­chung. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Beschluss vom 7. Novem­ber 2022 (10 CS 22.1371) fest­ge­hal­ten — so der redak­tio­nel­le Leit­satz —, dass bei Kampf­hun­den kraft Geset­zes von einer gestei­ger­ten Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit gegen­über Men­schen oder Tie­ren aus­zu­ge­hen ist, wel­che auch nicht vor­über­ge­hend hin­ge­nom­men wer­den kann.

§ 1 Abs. 2 nennt vier­zehn wei­te­re Ras­sen: Ala­no, Ame­ri­can Bull­dog, Bull­ma­stiff, Bull­ter­ri­er, Cane Cor­so, Dog Argen­ti­no, Dogue de Bor­deaux, Fila Bra­silei­ro, Mastiff, Mastin Espa­nol, Masti­no Napo­le­t­a­no, Per­ro de Pre­sa Cana­rio (Dogo Cana­rio), Per­ro de Pre­sa Mal­lor­quin und Rott­wei­ler; Satz 2 erstreckt das auf Kreu­zun­gen die­ser Ras­sen unter­ein­an­der oder mit ande­ren als den von Absatz 1 erfass­ten Hun­den. Nur hier ist der Nach­weis eröffnet.

Der Streit beginnt oft eine Stufe früher

Bevor es um den Nach­weis geht, steht häu­fig die Fra­ge im Raum, ob der Hund über­haupt einer gelis­te­ten Ras­se zuzu­ord­nen ist. Papie­re feh­len, der Hund stammt aus dem Aus­land oder aus dem Tier­heim, und die Behör­de stützt sich auf ein Gutachten.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat dazu im Beschluss vom 18. Novem­ber 2025 (10 CS 25.1543, 10 C 25.2060) aus­ge­führt: Bei feh­len­dem Abstam­mungs­nach­weis kann die Ras­se grund­sätz­lich nach dem äuße­ren Erschei­nungs­bild — dem Phä­no­typ — bestimmt wer­den, ins­be­son­de­re nach Grö­ße, Kör­per­bau und Kopf­form; für eine Ras­se­zu­ord­nung müs­sen nicht alle dem Ras­se­stan­dard der Fédé­ra­ti­on Cyno­lo­gi­que Inter­na­tio­na­le ent­spre­chen­den Merk­ma­le vor­han­den sein.

Und der­sel­be Beschluss betrifft den heu­te häu­figs­ten Fall: Ist ein Hund einer „neu­en” Ras­se oder „Moderas­se” zuzu­ord­nen, die nicht in der Ver­ord­nung auf­ge­führt ist — dort ging es um einen Boer­b­oel —, kann sich die Kampf­hun­de­ei­gen­schaft den­noch dar­aus erge­ben, dass er in sei­nen wesent­li­chen Merk­ma­len einer auf­ge­führ­ten Ras­se ent­spricht. Die Zuge­hö­rig­keit zu einer Moderas­se macht die wei­ter­ge­hen­de Prü­fung nicht entbehrlich.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die Erfolgs­aus­sich­ten in jenem Ver­fah­ren als offen bezeich­net und nach einer Fol­gen­ab­wä­gung ent­schie­den. Das zeigt, dass die Anfor­de­run­gen an ein sol­ches Gut­ach­ten ein eige­ner Prü­fungs­ge­gen­stand sind.

Was der Nachweis leisten muss

Der Wort­laut des § 1 Abs. 2 ver­langt den Nach­weis, dass der Hund „kei­ne gestei­ger­te Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit gegen­über Men­schen oder Tie­ren auf­weist”. Der Nach­weis rich­tet sich also auf einen nega­ti­ven Umstand, und er ist gegen­über der zustän­di­gen Behör­de zu füh­ren — nicht gegen­über einem Ver­band, einer Hun­de­schu­le oder einem Züchterverein.

Wer den Nach­weis aner­kennt und wel­che Anfor­de­run­gen an den Sach­ver­stän­di­gen gestellt wer­den, ergibt sich nicht aus der Ver­ord­nung selbst. Wer ein sol­ches Ver­fah­ren betreibt, klärt das des­halb sinn­vol­ler­wei­se vor­her mit der Behör­de, die spä­ter dar­über entscheidet.

Was das Negativzeugnis nicht ersetzt

Ein ver­brei­te­tes Miss­ver­ständ­nis: Das Nega­tiv­zeug­nis besei­tigt die Ver­mu­tung der Kampf­hun­de­ei­gen­schaft. Es ersetzt aber nicht die sicher­heits­recht­li­che Beur­tei­lung des kon­kre­ten Hun­des im Übri­gen. Kommt es spä­ter zu einem Vor­fall, bleibt Art. 18 Abs. 2 LStVG als Grund­la­ge für Anord­nun­gen im Ein­zel­fall unberührt.

Umge­kehrt gilt: Auch ohne Lis­ten­zu­ge­hö­rig­keit kann sich die Kampf­hun­de­ei­gen­schaft nach § 1 Abs. 3 der Ver­ord­nung im Ein­zel­fall aus der Aus­bil­dung mit dem Ziel einer gestei­ger­ten Aggres­si­vi­tät oder Gefähr­lich­keit ergeben.

Prüfpunkte

  • Stützt sich die Behör­de auf Kate­go­rie 1 oder Kate­go­rie 2? Nur bei Kate­go­rie 2 ist der Nach­weis eröffnet.
  • Steht die Ras­se­zu­ord­nung über­haupt fest — gibt es Papie­re, oder wird nach dem Phä­no­typ bestimmt?
  • Wenn ein Gut­ach­ten vor­liegt: Wer hat es erstellt, wel­che Merk­ma­le trägt es, und wur­de recht­li­ches Gehör gewährt?
  • Bei einer nicht gelis­te­ten Ras­se: Hat die Behör­de geprüft, ob wesent­li­che Merk­ma­le einer gelis­te­ten Ras­se vor­lie­gen — oder nur behauptet?
  • Wur­de der Weg zum Nach­weis nach § 1 Abs. 2 eröff­net, oder wur­de er übergangen?
  • Wel­che Anfor­de­run­gen stellt die Behör­de an den Nach­weis, und sind sie vor­her mit­ge­teilt worden?
  • Wird par­al­lel eine Abga­be­ver­pflich­tung oder Hal­tungs­un­ter­sa­gung verfügt?
  • Ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net, und wie ist sie begründet?

Häufige Fragen

Kann ich für einen Pit-Bull ein Negativzeugnis bekommen?

§ 1 Abs. 1 der Ver­ord­nung sieht für die dort genann­ten Ras­sen kei­nen Gegen­be­weis vor; die Ver­mu­tung gilt stets.

Für welche Rassen ist der Nachweis möglich?

Für die vier­zehn in § 1 Abs. 2 genann­ten Ras­sen und deren Kreu­zun­gen unter­ein­an­der oder mit ande­ren als den von Absatz 1 erfass­ten Hunden.

Wer entscheidet über den Nachweis?

Nach dem Wort­laut der Ver­ord­nung ist er „der zustän­di­gen Behör­de” zu erbrin­gen. Ein Zeug­nis, das nie­mand aner­kennt, hilft nicht weiter.

Mein Hund hat keine Papiere. Was passiert dann?

Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 18. Novem­ber 2025 kann die Ras­se bei feh­len­dem Abstam­mungs­nach­weis nach dem äuße­ren Erschei­nungs­bild bestimmt wer­den, ins­be­son­de­re nach Grö­ße, Kör­per­bau und Kopfform.

Muss der Hund alle Rassemerkmale aufweisen?

Nach der­sel­ben Ent­schei­dung müs­sen für eine Ras­se­zu­ord­nung nicht alle dem FCI-Ras­se­stan­dard ent­spre­chen­den Merk­ma­le vor­han­den sein.

Bin ich nach dem Negativzeugnis auf der sicheren Seite?

Die Ver­mu­tung der Kampf­hun­de­ei­gen­schaft ist dann wider­legt. Anord­nun­gen im Ein­zel­fall nach Art. 18 Abs. 2 LStVG blei­ben davon unberührt.

Weiterführend

Zur Erlaub­nis­pflicht sie­he Kampf­hund: die Erlaub­nis nach Art. 37 LStVG. Zu Anord­nun­gen nach einem Vor­fall sie­he Lei­nen- und Maul­korb­zwang im Ein­zel­fall. Zum Über­blick sie­he Hun­de­recht in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Nega­tiv­zeug­nis oder zur Ein­stu­fung Ihres Hun­des haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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