Unter­sa­gung der Hundehaltung

Die schärfste Maßnahme des Hunderechts

Am Ende einer sicher­heits­recht­li­chen Eska­la­ti­on steht die Unter­sa­gung der Hun­de­hal­tung, häu­fig ver­bun­den mit der Ver­pflich­tung, den Hund abzu­ge­ben, und mit der Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung. Für den Hal­ter bedeu­tet das, dass der Hund weg ist, bevor irgend­ein Gericht über die Recht­mä­ßig­keit ent­schie­den hat. Des­halb wird die­ser Streit fast immer zuerst im Eil­ver­fah­ren nach § 80 Abs. 5 VwGO geführt.

Zu unter­schei­den sind zwei Wege in die Unter­sa­gung, die auf unter­schied­li­chen Vor­schrif­ten beru­hen und unter­schied­lich zu prü­fen sind.

Weg eins: Untersagung wegen des Verhaltens des Hundes

Art. 18 Abs. 2 LStVG erlaubt Anord­nun­gen für den Ein­zel­fall zur Hal­tung von Hun­den. Die Unter­sa­gung ist die ein­griffs­in­ten­sivs­te die­ser Anord­nun­gen — und damit an der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu messen.

Dass es mil­de­re Mit­tel gibt, hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen im Urteil vom 22. Mai 2025 (M 22 K 24.7838) aus­ge­spro­chen: Als mil­de­res Mit­tel vor einer Hal­tungs­un­ter­sa­gung erscheint eine kom­bi­nier­te Anord­nung von Lei­nen- und Maul­korb­zwang. Wer also unmit­tel­bar mit einer Unter­sa­gung kon­fron­tiert wird, ohne dass zuvor mil­de­re Anord­nun­gen erlas­sen oder wenigs­tens erwo­gen wur­den, hat an die­ser Stel­le einen Ansatz.

Umge­kehrt setzt die Recht­spre­chung die Schwel­le für das behörd­li­che Ein­schrei­ten nicht hoch an. Das­sel­be Urteil hält fest, dass die Sicher­heits­be­hör­den regel­mä­ßig allein auf Grund­la­ge der Aus­sa­gen der betei­lig­ten Hun­de­hal­ter ent­schei­den müs­sen und von der Rich­tig­keit einer detail­liert und nach­voll­zieh­bar geschil­der­ten Anzei­ge aus­ge­hen dür­fen; eine Auf­klä­rung wie im Straf­ver­fah­ren sei nicht Voraussetzung.

Weg zwei: Untersagung wegen fehlender Erlaubnis

Der zwei­te Weg hat mit dem Ver­hal­ten des Hun­des gar nichts zu tun. Er knüpft dar­an an, dass ein Kampf­hund ohne die nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erfor­der­li­che Erlaub­nis gehal­ten wird.

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat dazu im Beschluss vom 18. Novem­ber 2025 (10 CS 25.1543, 10 C 25.2060) nach dem ers­ten redak­tio­nel­len Leit­satz fest­ge­hal­ten: Eine Hal­tungs­un­ter­sa­gung kann auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Ver­bin­dung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt wer­den, weil und sofern die Hal­tung eines Kampf­hun­des ohne die erfor­der­li­che Erlaub­nis fort­wäh­rend eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG darstellt.

Der Ansatz­punkt liegt hier eine Stu­fe frü­her: bei der Fra­ge, ob der Hund über­haupt Kampf­hund ist und ob die Erlaub­nis wirk­lich fehlt. In dem ent­schie­de­nen Fall ging es um die Ras­se­zu­ord­nung eines Boer­b­oel; der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hielt die Erfolgs­aus­sich­ten für offen und ent­schied nach einer ergän­zen­den Folgenabwägung.

Bei Hun­den der Kate­go­rie 1 ist der Spiel­raum enger. Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 7. Novem­ber 2022 (10 CS 22.1371) ist bei Kampf­hun­den kraft Geset­zes von einer gestei­ger­ten Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit aus­zu­ge­hen, die auch nicht vor­über­ge­hend hin­ge­nom­men wer­den kann — eine For­mu­lie­rung, die im Eil­ver­fah­ren regel­mä­ßig gegen den Hal­ter wirkt.

Wer überhaupt Adressat sein kann

Eine Unter­sa­gung geht an den Hal­ter. Wer das ist, beur­teilt sich nicht nach der Hun­de­steu­er. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat im Beschluss vom 21. Febru­ar 2024 (10 CS 24.190) klar­ge­stellt, dass der sicher­heits­recht­li­che und der hun­de­steu­er­li­che Hal­ter­be­griff nicht iden­tisch sind: Hal­ter im sicher­heits­recht­li­chen Sin­ne ist der Inha­ber der tat­säch­li­chen Gewalt, der die Ver­ant­wor­tung dafür trägt, dass die ver­füg­ten Maß­nah­men umge­setzt und die Ver­pflich­tun­gen ein­ge­hal­ten wer­den; Eigen­tum und Eigen­be­sitz sind dafür nicht Voraussetzung.

In Kon­stel­la­tio­nen mit meh­re­ren Per­so­nen im Haus­halt, mit Pfle­ge­stel­len oder mit einem Hund, der auf eine ande­re Per­son ange­mel­det ist, lohnt des­halb der Blick dar­auf, ob die Ver­fü­gung den Rich­ti­gen trifft.

Sofortige Vollziehung und Eilrechtsschutz

Ord­net die Behör­de die sofor­ti­ge Voll­zie­hung an, muss sie das nach § 80 Abs. 3 VwGO schrift­lich begrün­den, und zwar auf den Ein­zel­fall bezo­gen. For­mel­haf­te Begrün­dun­gen, die bei jeder Hun­de­ver­fü­gung pas­sen wür­den, genü­gen dem nicht.

Im Ver­fah­ren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht zunächst die Erfolgs­aus­sich­ten in der Haupt­sa­che. Sind sie offen — wie in der Ent­schei­dung vom 18. Novem­ber 2025 —, ent­schei­det eine Fol­gen­ab­wä­gung. Dabei spielt eine Rol­le, was mit dem Hund in der Zwi­schen­zeit geschieht und ob eine spä­te­re Rück­gän­gig­ma­chung prak­tisch noch mög­lich wäre.

Die Abgrenzung zum Tierschutzrecht

Nicht zu ver­wech­seln ist die sicher­heits­recht­li­che Unter­sa­gung mit dem tier­schutz­recht­li­chen Hal­te- und Betreu­ungs­ver­bot nach dem Tier­schutz­ge­setz. Die­ses schützt das Tier, wird vom Vete­ri­när­amt ver­fügt und folgt ande­ren Vor­aus­set­zun­gen. Dazu fin­den Sie eine eige­ne Dar­stel­lung unter Tier­hal­tungs­ver­bot und Betreu­ungs­ver­bot.

Prüfpunkte

  • Auf wel­che Vor­schrift stützt sich die Unter­sa­gung — Art. 18 Abs. 2 LStVG oder Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG?
  • Gab es zuvor mil­de­re Anord­nun­gen, und sind sie gescheitert?
  • Hat die Behör­de erwo­gen, ob ein kom­bi­nier­ter Lei­nen- und Maul­korb­zwang genügt?
  • Ist der Adres­sat Hal­ter im sicher­heits­recht­li­chen Sinn — hat er die tat­säch­li­che Gewalt?
  • Bei feh­len­der Erlaub­nis: Steht die Kampf­hun­de­ei­gen­schaft fest, und wor­auf stützt sie sich?
  • Ist eine Abga­be­ver­pflich­tung ver­fügt, und mit wel­cher Frist?
  • Ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ein­zel­fall­be­zo­gen begründet?
  • Ist die Zwangs­geld­an­dro­hung einer bestimm­ten Pflicht zugeordnet?
  • Wel­che Kla­ge­frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung?

Häufige Fragen

Kann mir die Haltung ohne vorherige Anordnung untersagt werden?

Die Unter­sa­gung ist an der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu mes­sen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat den kom­bi­nier­ten Lei­nen- und Maul­korb­zwang aus­drück­lich als mil­de­res Mit­tel bezeichnet.

Muss ich den Hund sofort abgeben?

Nur, wenn die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net ist. Dage­gen führt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht.

Der Hund läuft auf meine Frau. Trifft mich die Verfügung?

Maß­geb­lich ist nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 21. Febru­ar 2024 die tat­säch­li­che Gewalt, nicht die Anmel­dung zur Hun­de­steu­er und nicht das Eigentum.

Kann die Haltung untersagt werden, obwohl nichts passiert ist?

Ja. Wird ein Kampf­hund ohne die erfor­der­li­che Erlaub­nis gehal­ten, kann das nach dem Beschluss vom 18. Novem­ber 2025 eine Unter­sa­gung tra­gen, weil die erlaub­nis­lo­se Hal­tung fort­wäh­rend eine Ord­nungs­wid­rig­keit darstellt.

Was gilt bei einem Hund der Kategorie 1?

Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 7. Novem­ber 2022 ist bei Kampf­hun­den kraft Geset­zes von einer gestei­ger­ten Aggres­si­vi­tät und Gefähr­lich­keit aus­zu­ge­hen, die auch nicht vor­über­ge­hend hin­ge­nom­men wer­den kann.

Ist das dasselbe wie ein Tierhaltungsverbot?

Nein. Das Tier­hal­tungs­ver­bot beruht auf dem Tier­schutz­ge­setz und schützt das Tier; die Unter­sa­gung nach dem LStVG schützt vor dem Tier.

Weiterführend

Zu den mil­de­ren Maß­nah­men sie­he Lei­nen- und Maul­korb­zwang im Ein­zel­fall. Zur Erlaub­nis­pflicht sie­he Kampf­hund: die Erlaub­nis nach Art. 37 LStVG. Zum Über­blick sie­he Hun­de­recht in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Unter­sa­gung der Hun­de­hal­tung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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