Untersagung der Hundehaltung
Die schärfste Maßnahme des Hunderechts
Am Ende einer sicherheitsrechtlichen Eskalation steht die Untersagung der Hundehaltung, häufig verbunden mit der Verpflichtung, den Hund abzugeben, und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Für den Halter bedeutet das, dass der Hund weg ist, bevor irgendein Gericht über die Rechtmäßigkeit entschieden hat. Deshalb wird dieser Streit fast immer zuerst im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geführt.
Zu unterscheiden sind zwei Wege in die Untersagung, die auf unterschiedlichen Vorschriften beruhen und unterschiedlich zu prüfen sind.
Weg eins: Untersagung wegen des Verhaltens des Hundes
Art. 18 Abs. 2 LStVG erlaubt Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden. Die Untersagung ist die eingriffsintensivste dieser Anordnungen — und damit an der Verhältnismäßigkeit zu messen.
Dass es mildere Mittel gibt, hat das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 22. Mai 2025 (M 22 K 24.7838) ausgesprochen: Als milderes Mittel vor einer Haltungsuntersagung erscheint eine kombinierte Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang. Wer also unmittelbar mit einer Untersagung konfrontiert wird, ohne dass zuvor mildere Anordnungen erlassen oder wenigstens erwogen wurden, hat an dieser Stelle einen Ansatz.
Umgekehrt setzt die Rechtsprechung die Schwelle für das behördliche Einschreiten nicht hoch an. Dasselbe Urteil hält fest, dass die Sicherheitsbehörden regelmäßig allein auf Grundlage der Aussagen der beteiligten Hundehalter entscheiden müssen und von der Richtigkeit einer detailliert und nachvollziehbar geschilderten Anzeige ausgehen dürfen; eine Aufklärung wie im Strafverfahren sei nicht Voraussetzung.
Weg zwei: Untersagung wegen fehlender Erlaubnis
Der zweite Weg hat mit dem Verhalten des Hundes gar nichts zu tun. Er knüpft daran an, dass ein Kampfhund ohne die nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis gehalten wird.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Beschluss vom 18. November 2025 (10 CS 25.1543, 10 C 25.2060) nach dem ersten redaktionellen Leitsatz festgehalten: Eine Haltungsuntersagung kann auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden, weil und sofern die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis fortwährend eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG darstellt.
Der Ansatzpunkt liegt hier eine Stufe früher: bei der Frage, ob der Hund überhaupt Kampfhund ist und ob die Erlaubnis wirklich fehlt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Rassezuordnung eines Boerboel; der Verwaltungsgerichtshof hielt die Erfolgsaussichten für offen und entschied nach einer ergänzenden Folgenabwägung.
Bei Hunden der Kategorie 1 ist der Spielraum enger. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2022 (10 CS 22.1371) ist bei Kampfhunden kraft Gesetzes von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden kann — eine Formulierung, die im Eilverfahren regelmäßig gegen den Halter wirkt.
Wer überhaupt Adressat sein kann
Eine Untersagung geht an den Halter. Wer das ist, beurteilt sich nicht nach der Hundesteuer. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 21. Februar 2024 (10 CS 24.190) klargestellt, dass der sicherheitsrechtliche und der hundesteuerliche Halterbegriff nicht identisch sind: Halter im sicherheitsrechtlichen Sinne ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der die Verantwortung dafür trägt, dass die verfügten Maßnahmen umgesetzt und die Verpflichtungen eingehalten werden; Eigentum und Eigenbesitz sind dafür nicht Voraussetzung.
In Konstellationen mit mehreren Personen im Haushalt, mit Pflegestellen oder mit einem Hund, der auf eine andere Person angemeldet ist, lohnt deshalb der Blick darauf, ob die Verfügung den Richtigen trifft.
Sofortige Vollziehung und Eilrechtsschutz
Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, muss sie das nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründen, und zwar auf den Einzelfall bezogen. Formelhafte Begründungen, die bei jeder Hundeverfügung passen würden, genügen dem nicht.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sind sie offen — wie in der Entscheidung vom 18. November 2025 —, entscheidet eine Folgenabwägung. Dabei spielt eine Rolle, was mit dem Hund in der Zwischenzeit geschieht und ob eine spätere Rückgängigmachung praktisch noch möglich wäre.
Die Abgrenzung zum Tierschutzrecht
Nicht zu verwechseln ist die sicherheitsrechtliche Untersagung mit dem tierschutzrechtlichen Halte- und Betreuungsverbot nach dem Tierschutzgesetz. Dieses schützt das Tier, wird vom Veterinäramt verfügt und folgt anderen Voraussetzungen. Dazu finden Sie eine eigene Darstellung unter Tierhaltungsverbot und Betreuungsverbot.
Prüfpunkte
- Auf welche Vorschrift stützt sich die Untersagung — Art. 18 Abs. 2 LStVG oder Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG?
- Gab es zuvor mildere Anordnungen, und sind sie gescheitert?
- Hat die Behörde erwogen, ob ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang genügt?
- Ist der Adressat Halter im sicherheitsrechtlichen Sinn — hat er die tatsächliche Gewalt?
- Bei fehlender Erlaubnis: Steht die Kampfhundeeigenschaft fest, und worauf stützt sie sich?
- Ist eine Abgabeverpflichtung verfügt, und mit welcher Frist?
- Ist die sofortige Vollziehung einzelfallbezogen begründet?
- Ist die Zwangsgeldandrohung einer bestimmten Pflicht zugeordnet?
- Welche Klagefrist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung?
Häufige Fragen
Kann mir die Haltung ohne vorherige Anordnung untersagt werden?
Die Untersagung ist an der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das Verwaltungsgericht München hat den kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang ausdrücklich als milderes Mittel bezeichnet.
Muss ich den Hund sofort abgeben?
Nur, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Dagegen führt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht.
Der Hund läuft auf meine Frau. Trifft mich die Verfügung?
Maßgeblich ist nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2024 die tatsächliche Gewalt, nicht die Anmeldung zur Hundesteuer und nicht das Eigentum.
Kann die Haltung untersagt werden, obwohl nichts passiert ist?
Ja. Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, kann das nach dem Beschluss vom 18. November 2025 eine Untersagung tragen, weil die erlaubnislose Haltung fortwährend eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Was gilt bei einem Hund der Kategorie 1?
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2022 ist bei Kampfhunden kraft Gesetzes von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden kann.
Ist das dasselbe wie ein Tierhaltungsverbot?
Nein. Das Tierhaltungsverbot beruht auf dem Tierschutzgesetz und schützt das Tier; die Untersagung nach dem LStVG schützt vor dem Tier.
Weiterführend
Zu den milderen Maßnahmen siehe Leinen- und Maulkorbzwang im Einzelfall. Zur Erlaubnispflicht siehe Kampfhund: die Erlaubnis nach Art. 37 LStVG. Zum Überblick siehe Hunderecht in Bayern.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer Untersagung der Hundehaltung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.