Straßenausbaubeiträge und Erschließungsbeiträge werden bis heute verwechselt, auch in Ratgebertexten. Der Unterschied ist grundlegend: Der Erschließungsbeitrag betrifft die erstmalige Herstellung einer Straße, der Straßenausbaubeitrag betraf ihre spätere Verbesserung oder Erneuerung. Und für den Straßenausbaubeitrag gilt in Bayern seit 2018 eine klare Antwort – es gibt ihn nicht mehr.

Die Abschaffung: Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG

Die Vorschrift lautet: „Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) werden keine Beiträge erhoben; Art. 5a bleibt unberührt.”

Der Satz ist als Verbot formuliert, nicht als Ermessen. Die Gemeinde kann nicht auf Straßenausbaubeiträge verzichten – sie darf keine erheben. Der Halbsatz „Art. 5a bleibt unberührt“ stellt zugleich klar, was weiterhin gilt: der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung. Beides nebeneinander zu lesen ist der Schlüssel zu vielen Bescheiden, die heute noch ergehen: Wo die Gemeinde eine Straße abrechnet, die längst da war, verkleidet sie eine Erneuerung als erstmalige Herstellung – und genau daran scheitert der Bescheid.

Erfasst sind vier Anlagentypen: Ortsstraßen, beschränkt-öffentliche Wege, in der Baulast der Gemeinden stehende Teile von Ortsdurchfahrten und die Straßenbeleuchtung. Nicht erfasst sind die leitungsgebundenen Einrichtungen – Wasser, Abwasser – für die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Beiträge zulässt.

Der Stichtag: Art. 19 Abs. 7 KAG

Die Übergangsvorschrift ist ungewöhnlich scharf formuliert. Nach Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG gilt das alte Recht nur für Beiträge, die spätestens am 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind. Satz 2 ordnet an: „Bescheide, mit denen ab dem 1. Januar 2018 Beiträge festgesetzt wurden, sind aufzuheben.“ Satz 3 verlangt die Erstattung bereits vereinnahmter Beiträge, Satz 4 lässt sie frühestens ab dem 1. Mai 2019 verlangen, und Satz 5 erstreckt alles auf Vorauszahlungen.

Das ist keine Regelung über die Beitragspflicht, sondern über den Bescheid: Maßgeblich ist allein das Datum der Festsetzung. Wann die Maßnahme durchgeführt wurde, wann die Vorteilslage eintrat und wann die Beitragspflicht entstanden wäre, spielt keine Rolle. Eine Straßenausbaumaßnahme aus dem Jahr 2016, die erst 2018 abgerechnet wurde, ist beitragsfrei.

Alte Vorauszahlungen: Art. 19 Abs. 8 KAG

Eine eigene Regelung gilt für Gemeinden, die bis zum 31. Dezember 2017 zwar Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erhoben, den endgültigen Beitrag aber nie festgesetzt hatten. Nach Art. 19 Abs. 8 Satz 1 KAG hebt die Gemeinde diese Vorauszahlungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf Antrag auf und erstattet die Vorauszahlungen frühestens ab dem 1. Mai 2025.

Satz 2 nimmt davon den Fall aus, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Vorteilslage entstanden ist und die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen hat. Ergibt diese fiktive Abrechnung, dass die Vorauszahlung den endgültigen Beitrag übersteigt, erstattet die Gemeinde nach Satz 3 auf Antrag den Unterschiedsbetrag.

Satz 4 setzt für den Antrag nach Satz 1 eine Ausschlussfrist: spätestens bis zum 31. Dezember 2025. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Satz 6 hält jedoch ausdrücklich fest, dass Ansprüche auf Erstattung von Vorauszahlungen aus anderen Gründen unberührt bleiben – etwa der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids nicht entstanden und die Einrichtung nicht benutzbar ist. Wer die Frist des Art. 19 Abs. 8 versäumt hat, sollte deshalb prüfen lassen, ob ein solcher anderer Anspruch besteht.

Der Härtefallfonds ist geschlossen

Für Straßenausbaubeiträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, hat der Freistaat nach Art. 19a Abs. 1 KAG einen einmalig mit 50 Millionen Euro ausgestatteten Härtefallfonds errichtet. Anträge konnten nach Art. 19a Abs. 5 Satz 1 KAG jedoch nur vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden; dieses Fenster ist geschlossen.

Der Vollständigkeit halber die damaligen Voraussetzungen, weil sie in Altfällen noch eine Rolle spielen können: eine Belastung von mindestens 2.000 Euro, Eigentum oder beitragspflichtige dingliche Berechtigung am betroffenen Grundstück bei Antragstellung und ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 100.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 200.000 Euro (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG). Der Ausgleich war auf die geleisteten Beiträge abzüglich einer Eigenbelastung von 2.000 Euro begrenzt (Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG), und nach Art. 19a Abs. 8 KAG bestand darauf ohnehin kein Rechtsanspruch.

Was das für heutige Bescheide bedeutet

Wer heute in Bayern einen Beitragsbescheid für eine Straße erhält, an der etwas gebaut wurde, sollte zuerst die Einordnung prüfen. Nur drei Ergebnisse sind möglich.

Erstmalige Herstellung. Dann ist es ein Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB, und es gelten die dortigen Voraussetzungen und Fristen.

Verbesserung oder Erneuerung einer Ortsstraße. Dann greift Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und es darf kein Beitrag erhoben werden. Ein gleichwohl ergangener Bescheid ist nach Art. 19 Abs. 7 Satz 2 KAG aufzuheben.

Leitungsgebundene Einrichtung. Dann handelt es sich um einen Beitrag nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG für Wasserversorgung oder Entwässerung, der von der Abschaffung nicht berührt wird und eigenen Regeln folgt.

Die Einordnung entscheidet der tatsächliche Zustand vor der Maßnahme, nicht die Bezeichnung im Bescheid. Wenn die Gemeinde eine seit Jahrzehnten befahrene, asphaltierte und beleuchtete Straße als „erstmals hergestellt“ abrechnet, weil in der Satzung ein Herstellungsmerkmal steht, das nie erfüllt war, ist das der Punkt, an dem sich das Verfahren entscheidet – und an dem die 20- und 25-Jahre-Grenzen des bayerischen Rechts greifen.

Weiterführend:Erstmalige Herstellung und vorhandene Straßen, Verjährung: die 20- und 25-Jahre-Grenze und Fälligkeit, Stundung und Erlass.

Häufige Fragen zu Straßenausbaubeiträgen in Bayern

Nein. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG bestimmt, dass für Ver­bes­se­rung oder Erneue­rung von Orts­stra­ßen, beschränkt-öffent­li­chen Wegen, gemeind­li­chen Tei­len von Orts­durch­fahr­ten und der Stra­ßen­be­leuch­tung kei­ne Bei­trä­ge erho­ben werden.

Am 31. Dezem­ber 2017. Nach Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG gilt altes Recht nur, wenn der Bei­trag spä­tes­tens an die­sem Tag durch Bescheid fest­ge­setzt war. Beschei­de ab dem 1. Janu­ar 2018 sind nach Satz 2 aufzuheben.

Nein. Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG knüpft aus­schließ­lich an das Datum der Fest­set­zung durch Bescheid an, nicht an den Zeit­punkt der Maß­nah­me oder das Ent­ste­hen der Beitragspflicht.

Für die­sen Fall sah Art. 19 Abs. 8 KAG die Auf­he­bung des Vor­aus­zah­lungs­be­scheids auf Antrag vor; die Antrags­frist des Sat­zes 4 lief bis 31. Dezem­ber 2025 und ist abge­lau­fen. Satz 6 lässt jedoch Erstat­tungs­an­sprü­che aus ande­ren Grün­den aus­drück­lich unbe­rührt, ins­be­son­de­re den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG.

Ein mit 50 Mil­lio­nen Euro aus­ge­stat­te­ter Fonds nach Art. 19a Abs. 1 KAG für Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge aus den Jah­ren 2014 bis 2017. Anträ­ge waren nach Art. 19a Abs. 5 Satz 1 KAG nur zwi­schen dem 1. Juli und dem 31. Dezem­ber 2019 möglich.

Nein. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG erfasst nur Stra­ßen­aus­bau­bei­trags­maß­nah­men. Für lei­tungs­ge­bun­de­ne Ein­rich­tun­gen bleibt es bei den Bei­trä­gen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, ein­schließ­lich der Bei­trä­ge für Ver­bes­se­rung und Erneuerung.

Nur, wenn die Stra­ße tat­säch­lich nicht erst­ma­lig her­ge­stellt war. Maß­geb­lich sind die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se und die Rechts­la­ge, nicht die Bezeich­nung im Bescheid. Bei alten Stra­ßen grei­fen zusätz­lich die Sper­ren des Art. 5a Abs. 7 KAG und die Höchst­fris­ten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Dop­pel­buchst. bb KAG.

Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG behan­delt wie­der­keh­ren­de Bei­trä­ge für Ver­kehrs­an­la­gen aus­drück­lich par­al­lel zu den Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­gen; auch für sie gilt das alte Recht nur bei Fest­set­zung bis zum 31. Dezem­ber 2017. Eine Neu­ein­füh­rung wäre eine Fra­ge des Landesgesetzgebers.