Der Amtshaftungsanspruch ist öffentlich-rechtlich begründet und wird zivilrechtlich durchgesetzt. Diese Aufspaltung bestimmt Zuständigkeit, Verfahren und Fristen – und sie führt regelmäßig dazu, dass Ansprüche beim falschen Gericht landen oder verjähren, während der Betroffene noch vor dem Verwaltungsgericht streitet.

Der ordentliche Rechtsweg

Art. 34 Satz 3 GG bestimmt, dass für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zieht daraus die Konsequenz: Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Ausgenommen sind nach dem Halbsatz danach Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – für die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums bleibt es also beim Verwaltungsrechtsweg.

Ausschließlich das Landgericht

§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bestimmt die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.

Auch ein Schaden von wenigen tausend Euro wird deshalb vor dem Landgericht verhandelt – mit der Folge, dass nach den allgemeinen Regeln Anwaltszwang besteht. Eine Klage beim Amtsgericht wäre unzulässig; die Zuständigkeit ist ausschließlich und nicht durch Vereinbarung abdingbar.

Die Verjährung

Für den Amtshaftungsanspruch gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Maßgeblich ist damit nicht der Tag der Amtspflichtverletzung, sondern das Jahresende – und die Kenntnis.

Unabhängig von der Kenntnis greifen die Höchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB: zehn Jahre von der Entstehung des Anspruchs an und dreißig Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an; maßgeblich ist die früher endende Frist.

Das Zusammenspiel mit dem Verwaltungsprozess

Hier liegt die praktische Hauptgefahr. Der Betroffene führt zunächst – zu Recht, denn § 839 Abs. 3 BGB verlangt es – den Primärrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Diese Verfahren dauern häufig Jahre. Die Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs läuft in dieser Zeit aber weiter, wenn die anspruchsbegründenden Umstände bereits bekannt sind.

Wer den Ausgang des Verwaltungsprozesses abwartet, ohne die Verjährung zu hemmen, kann deshalb am Ende recht bekommen und trotzdem leer ausgehen. Zu prüfen sind daher rechtzeitig die Hemmungstatbestände – insbesondere Verhandlungen mit der Behörde und die gerichtliche Geltendmachung. Eine Feststellungsklage vor dem Landgericht ist häufig der sicherere Weg, wenn der Schaden noch nicht abschließend beziffert werden kann.

Die weiteren Anspruchsgrundlagen

Die Amtshaftung ist nicht die einzige Grundlage. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennt ausdrücklich auch die vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und weist sie ebenfalls den ordentlichen Gerichten zu.

Praktisch bedeutsam ist daneben der enteignungsgleiche Eingriff, der richterrechtlich entwickelt wurde und an einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position anknüpft. Sein Vorteil gegenüber der Amtshaftung liegt darin, dass er kein Verschulden voraussetzt; ersetzt wird allerdings nur der Substanzverlust, nicht der entgangene Gewinn. Wo die Amtshaftung am Verschulden oder an der Subsidiarität scheitert, lohnt deshalb die Prüfung dieser Grundlage.

Die Sperre des § 839 Abs. 3 BGB gilt für diese Ansprüche entsprechend – der Vorrang des Primärrechtsschutzes lässt sich also nicht durch die Wahl der Anspruchsgrundlage umgehen.

Anwaltliche Vertretung

Amtshaftungsverfahren scheitern häufiger an Zuständigkeit und Verjährung als an der Sache. Wer parallel vor dem Verwaltungsgericht streitet, sollte die Frist des Zivilanspruchs von Anfang an mitführen. Unsere Kanzlei prüft Ansprüche, sichert die Verjährung und vertritt vor dem Landgericht. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Zuständigkeit und Verjährung

Das Land­ge­richt, und zwar nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG aus­schließ­lich und ohne Rück­sicht auf den Streit­wert. Der ordent­li­che Rechts­weg folgt aus Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach § 195 BGB drei Jah­re, begin­nend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger die maß­geb­li­chen Umstän­de und die Per­son des Schuld­ners kennt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit ken­nen müsste.

Ja, wenn die anspruchs­be­grün­den­den Umstän­de bereits bekannt sind. Der Pri­mär­rechts­schutz hemmt die Ver­jäh­rung des Zivil­an­spruchs nicht auto­ma­tisch; Hem­mungs­tat­be­stän­de sind geson­dert zu prüfen.

Nach § 199 Abs. 3 BGB zehn Jah­re von der Ent­ste­hung an und drei­ßig Jah­re von der Pflicht­ver­let­zung oder dem scha­dens­aus­lö­sen­den Ereig­nis an; maß­geb­lich ist die frü­her enden­de Frist.

Vor dem Land­ge­richt besteht Anwalts­zwang. Da § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Zustän­dig­keit unab­hän­gig vom Streit­wert begrün­det, gilt das auch bei klei­ne­ren Beträgen.

Dann schei­det die Amts­haf­tung aus, weil § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit vor­aus­setzt. In Betracht kommt dann der ent­eig­nungs­glei­che Ein­griff, der kein Ver­schul­den ver­langt, aber nur den Sub­stanz­ver­lust ausgleicht.